Streitwert in Äußerungsverfahren
Aus Buskeismus
Mit dem von den gerichtlich fetsgelegten Streitwert bestrafen oder begünstigen die Zensurrichter die Parteien.
Sind die Richter einer Partei besonders böse, dann wird der Streitwert im Falle des Verlierens dieser Partei hoch gesetzt.
Verliert eine den Richtern genehme Partei, so wird der Streitwert 'runtergesetzt.
Von den eigenen Anwälten sind die Verlierer verraten und verkauft, denn jeder Anwalt ist an einem hohen Streitwert interessiert. Das Anwaltshonorar berechnet sich nach dem Streitwert.
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gesetzliche Grundlagen
§ 48 Abs. 2 GKG
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
Streitwertberechnung durch die Zensurrichter
Die Hamburger Zensurrichter rechnen pro Äußerung in den einfachen Fällen mit ca. 5.-6.000,00 Euro, ansonsten höher.
Nach dem Streitwert richten sich die Kosten des Rechtsstreits, also die Gerichtsgebühren und das gesetzlich durchsetzbare Honorar der Anwälte.
In medienrechtlichen Fällen, die früher hauptsächlich finanzstarke Verlage und Rundfunksender betraf, werden Streitwerte immer sehr hoch angesetzt. Eine im Streit stehende Veröffentlichung eines Bildnisses wird routinemäßig mit 10.000,- Euro pro Bild angesetzt. Beleidigungen und sonstige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts können schnell zwischen 5.000,- und 15.000,- Euro an Streitwerten generieren.
Da dieselben hohen Streitwerte auch auf private Internetteilnehmer angewendet werden, stehen die Streitwerte im Medienrecht häufig außer Verhältnis und begünstigen so den finanziell Bessergestellten.
Streiwert als Abschreckung
Dass der Streitwer bei den zensurgerichten kweine treellen bezug zum möglichen bzw. realem Schaden hat ist richterlich bestärigt.
- Oberlandesrichts Hanmburg [5W304_Streiiwert_Abschreckung.pdf Beschluss] 5 W 3/04 vom 10.03.2004:
"... bereits die Höhe des Ursprungsstreitwerts wird nicht in erster Linie von der Höhe entgangener Lizenzeinnahmen, sondern − wie dargelegt − auch von Abschreckungsgesichtspunkten bestimmt.
- Oberlandesgericht Nürberg Fürth Beschluss 3 W 1511/08 (11 0 10177/07) v. 08.08.08 durch den Zensurrichter am Obeerlandesgericht Huprich:
Auch im vorliegenden fall war der Streitwert gemäß § 48 Abs. 2 GKG
nach freiem Ermessen des gerienach freinem Ermessen desGerichts fetszusetzen. ... Nachdem es sich vorgehend um das Hauptsachverfahren handelt, ist eine Verdoppelung des Streutwertes auf 30.000,00 € angemessen [Zöller/Hergert, ZPO, 26. Aufl. § 3, Rdnr. 16 "einstweilge Verfügung"]
In dem beschluss des klandgerichts hieß es, dass es unermesslich ist, dass der Name vor dem Erlass der ERinstweiligen verfügung aus dem Internet genommen war. (Zensurrichter am landgericht Nürgberg-Führt Herr Dr.Fosrter)
Bei den absolut analogen Verfahren legten die Zensurrichter in Hamburg ( 324 O 867/07 - 6.000,00 €) und Berlin (28 O 1038/07 - 7.500,00 €) die Streitwerte zwischen 6.000,00 udn 7.500,00 € fest.
Kritik
Gegen die festgelegten Streitwerte kann eine Beschwerde eingelegt werden. Diese wird nicht verhandelt. Somit dürfen die Richter frei und unabhängig ohne mündlicher Anhörung bestrafen und Entscheidungen bis zur existentieller Vernichtung der Betroffenen mit ungeprüften und Scheinargumenten treffen.