Unterlassungserklärung
Aus Buskeismus
Ein durch rechtswidrige Äußerung oder Bildberichterstattung Betroffener kann seinen Unterlassungsanspruch durchsetzen, indem er vom Verbreiter eine Unterlassungserklärung fordert.
Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so "beseitigt" diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die Wiederholungsgefahr, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße Unterlassungserklärung ist demnach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterlassungsanspruch an die Hand zu geben, der durch Ordnungsmittel durchgesetzt werden kann.
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann gerichtlich durchgesetzt werden.