19.07.2019 - Wieder mal Prof. Dr. Chrisitan Schertz

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Eine lustige Veranstaltung mit Prof. Dr. Christian Schertz

Inhaltsverzeichnis


Fall Böhmermann – Rechtsanwalt Schertz kritisiert Gerichtsentscheidung (19.05.2016 ARD-Morgenmagazin

Die Rechtsauffassung dieses Professors, dass ein Kunstwerk entweder insgesamt oder gar nicht verboten werden kann, widerspricht seinem eigenen Geschäftsmodell und der Rechtsprechung in Deutschland.



Hasspostings: Medienrechtler Schertz sieht Facebook in der Pflicht | ZAPP | NDR
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FREITAGSBERICHT

19.07.2019

Rolf Schälike



Interview2: Christian Schertz über den Kampf gegen die Käseblätter
Verrohung? Die Verrohung beim Auftritt vor Gericht erlebten wir heute in der Verhandlung seitens dieses Professors.

[bearbeiten] Was war heute los?

Heute gab es vier Burda-Verhandlungen, davon drei mit Mandanten der Kanzlei Nesselhauf (Rechtsanwältin Dr. Stephanie Vendt) und eine mit einem Mandanten des Prof. Dr. Christian Schertz.
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Immer, wenn dieser Professor in einer Gerichtsverhandlung selbst auftritt, wird es lustig und absurd. Dazwischen die Richterinnen belehren den Gegner beleidigen, drohen, Unsinn von sich geben, Auftreten wie ein Selbstsicherheit strotzender Clown machen jede Verhandlung zu einem sehenswürdigen Schauspiel. Seinen Kollegen aus der Kanzlei gelingt das nur teilweise. Sein Partner Simon Bergmann ist eher das Gegenteil.

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Aus der Presse erfuhren wir an diesem Freitagmorgen, dass der Prof. Dr. Christian Schertz für seinen Mandanten Karl-Theodor zu Gutenberg nun auch vor dem EGMR verloren hat EGMR 14047/16. Dieser Zensurguru konnte die Niederlage beim OLG Köln, Az. 15 U 21/15 nicht hinnehmen, ging zum BGH und dan zum BVerfG. All diese Klatschen führten zu keinem Umdenken. Ob nun nach der vierten, allwerletzten Klatsche Schertz die Welt noch verstehe, wissen wir nicht.

Beim Kammergericht tobte dieser Professor im September voriges Jahr ebenfalls und hielt die KG-Richter*in für befangen. Aus dem Zurückweisungs-Beschluss 10 U 46/18 vom 25.09.18 und der heutigen Verhandlung können wir uns ganz gut vorstellen, wie dieser Professor in Berlin seinerzeit tobte.

Wir belassen es heute nur bei dem einen Bericht über das Zensurgeschehen in Hamburg an diesem Freitag.

[bearbeiten] Jean Noël Schramm vs. Burda Verlag GmbH 324 O 82/19

[bearbeiten] Corpus Delicti

Artikel über eine bekannte Moderatorin, welche mit zwei Männern lebt. „Attraktiver Unbekannte“ ist das Stichwort.

Es ging um die Erkennbarkeit des Klägers.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Henrike Stallmann
Richter: Dr. Thomas Linke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz
ts Beklagtenseite: Rechtsanwalt Robak

[bearbeiten] Notizen aus der Verhandlung Jean Noël Schramm vs. Burda Verlag GmbH

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es geht um die Berichterstattung über eine bekannte Moderatorin, sie lebe mit zwei Männern Der eine ist der Kläger. In Bezug auf die Bilder wurde eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. .. attraktiver Unbekannte … . Der Antragsgegner sagt, der Kläger sei nicht erkennbar. Wir haben beim Erlass der einstweiligen Verfügung die Erkennbarkeit bestätigt. Die Ansprüche an die Erkennbarkeit sind nicht hoch. Die Nachbarn erfahren es, er bringt das Kind zur Schule. Sie sehen nicht den Vater, sondern den Liebhaber. Deswegen werden wir die einstweilige Verfügung bestätigen.

Burda-Anwalt Marcus Herrmann: Bin vom Flughafen mit Taxi gefahren. Der Taxifahrer war breitschultrig, sportlich. Wenn Schälike das berichtet, dann ist der Taxifahrer erkennbar?

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Würde ich nicht sagen.

Prof. Dr. Christian Schertz funkt dazwischen: Wissen wir.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir haben Leute an der Schule.

Prof. Dr. Christian Schertz ungeduldig: Wenn er nicht, … .

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Herr Schertz, Sie müssen mir nicht zur Seite springen.

Prof. Dr. Christian Schertz kann es nicht lassen, unterbricht sofort weiter, belehrt.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es ist nicht wertneutral. Es erfahren die Nachbarn.

Prof. Dr. Christian Schertz: Sehe ich anders.

Burda-Anwalt Marcus Herrmann: Halten Sie mal die Klappe. Die Nachbarn wissen das. Es geht um den unbefangenen Leser, der sie nicht kennt. Weiß es nicht …

Prof. Dr. Christian Schertz kann seine Klappe nicht halten: Wissen wir alles.

Burda-Anwalt Marcus Herrmann kommt nicht zu Wort. … .

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Woher wissen die Nachbarn, dass jeder von Barbara Schönberger einen eigenen Schlüssel hat?

Burda-Anwalt Marcus Herrmann: Haben am 09.07.2019 … ging mit Telefax. Hatten einfach … dachten, es wird genug Beispiele geben.

Prof. Dr. Christian Schertz: Dieser kurze Erguss von Herrn Herrmann heften wir einfach ab. Sage nichts dazu.

Burda-Anwalt Marcus Herrmann: Weil ich dachte, …. .

Prof. Dr. Christian Schertz quatscht wieder dazwischen.

Burda-Anwalt Marcus Herrmann: Frau Vorsitzende könnten Sie bitte disziplinieren.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Soll ich bei Ihnen anfangen?

Burda-Anwalt Marcus Herrmann: Beispiel. Wir haben einen Mord. Es heißt, der Mörder ist ein breitschultriger, sportlicher Mann . Wir wissen dadurch nicht mehr. Es gibt den Kannibalen von Rotenburg Da haben wir ein Problem beim Namen und Foto. Sonst Beruf, Wohnung. Hier haben wir sportlich, breitschultrig.

Prof. Dr. Christian Schertz: Kann er nicht den Mund halten, haben genug. Die Rechtsprechung zum Kannibalen von Rotenburg – Kammergericht und OLG … In Hamburg wurden Beispiele angegeben. Sie sagen Nachbarn. . Wussten nicht, wer die Wohnung in … bewohnt. Die wissen jetzt, dass er für die Wohnung einen Schlüssel hat. Es reicht ein Nachbar.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Brauchen fünf.

Prof. Dr. Christian Schertz: Die wird es geben. Jetzt zum Foto. Gibt wegen Foto eine UVE ab, meint, die Berichterstattung wird damit zulässig. Haben wir hier nicht. Das Argument habe ich nicht verstanden. quatscht, quatscht, quatscht Heißt, wie geschehen in.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir werden … .

Prof. Dr. Christian Schertz: Brauchen wir nicht.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Derr Knackpunkt in diesem Fall ist die Erkennbarkeit.

Burda-Anwalt Marcus Herrmann: Ist eine Frage der Mitwissenschaft.

Prof. Dr. Christian Schertz schreit: Der Film ist verboten worden. Sie tragen falsch vor.

Kommentar RS Im Internet finden wird die gegenteilige Aussage. BGH, Urteil v. 26.05.2009, Az. VI ZR 191/08. Der Film "Rohtenburg" darf gezeigt werden.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: … .

Prof. Dr. Christian Schertz: Haben wir verstanden. Fall von „Rothenburg“

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Lesen Sie im Urteil. Anträge werden gestellt. … einstweilige Verfügung vom 05.05.2019.

Beschlossen und verkündet:: ….

Ein Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung, B334

Prof. Dr. Christian Schertz unterbricht: Ihre Argumente sind ausgetauscht. Dazu gibt es nicht einen Mord.

Prof. Dr. Christian Schertz: Der Film „Rohtenburg“ wurde verboten.

Burda-Anwalt Marcus Herrmann: Weil viele Merkmals … .Eigentlich hätte ich Befangenheit gegen Sie (VorsRin Käfer) beantragen können. Sie haben mich nicht ausreden lassen.

Prof. Dr. Christian Schertz verabschiedet sich auch von mir, Rolf Schälike: Ich möchte ihm was sagen.

Prof. Dr. Christian Schertz will nicht hören: Macht alles Rechtsanwalt Reich.

Rolf Schälike: Wollte Ihnen nur sagen, habe heute gelesen, dass Sie für Ihren Mandanten, den Herrn Gutenberg, beim EGMR verloren haben.

Prof. Dr. Christian Schertz verlässt den Gerichtssaal wortlos.

[bearbeiten] Verkündung

Dürftge am Schluss der Siotzung erfolgt sein.

[bearbeiten] Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 05.03.2019 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

[bearbeiten] Aus den Gründen

"Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. Arttt. 1 und 2 GG zu; er wird durch die Verbreitung der in Rede stehenden Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, und zwar in der Ausprägung der Privatsphäre.Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. Arttt. 1 und 2 GG zu; er wird durch die Verbreitung der in Rede stehenden Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, und zwar in der Ausprägung der Privatsphäre.

Er [der Kläger] selbst ist der Öffentlichkeit unbekannt. Der Kläger werde im "allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, und zwar in der Ausprägung der Privatsphäre."

"Er ist unstreitig in der Öffentlichkeit nicht bekannt."

"Da die Antragsgegnerin selbst nicht geltend macht, dass der Antragsteller und Barbara Schöneberger eine intime Beziehung hätten, eine solche wird im Artikel auch nicht behauptet, sondern angedeutet, kann das öffentliche Interesse an den in Rede stehenden Äußerungen auch nicht hierauf gestützt werden."

"Die Erkennbarkeit des Antragstellers ist zu bejahen. Die Kammer neigt der Ansicht zu, dass hierfür aufgrund des in die Zukunft gerichteten Charakters des geltend gemachten Unterlassungsanspruches allein die Wortberichterstattung maßgeblich ist, da die Antragsgegnerin in Bezug auf die Fotos eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Unter Berücksichtigung nur der Wortberichterstattung liegt indes eine Erkennbarkeit des Antragstellers vor."

"Die Erkennbarkeit ist anzunehmen, wenn die Person zumindest für einen Teil der Leser- oder Adressatenschaft auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Für eine Persönlichkeitsverletzung ist es nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können."

"Das Grundrecht kann nicht nur betroffen sein, wenn eine persönlichkeitsverletzende Äußerung eine Verbreitung in einem großen Kreis von Dritten erfährt, sondern auch dann, wenn über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen ist die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 14.07.2004, 1 BvR 263/03). Für die Erkennbarkeit reicht es zudem bereits aus, wenn der Betroffene begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne erkannt werden (vgl. BGH, NJW 1971, 698)."

"Unter Zugrundelegung dieses weiten Maßstabes ist die Erkennbarkeit zu bejahen. Allein die Beschreibung des Antragstellers als sportlich und breitschultrig mag nicht ausreichend sein, aber es werden Beobachtungen von Nachbarn wiedergegeben, dass nämlich der Antragsteller die Kinder häufig mit dem Rad abhole, sie zur Schule bringe. Es ist bereits anzunehmen, dass der Antragsteller aufgrund dessen im schulischen Umfeld der Kinder erkannt wird, da nicht ersichtlich ist, dass noch ein weiterer Mann die Kinder zur Schule bringt. Im Falle des Ehemannes von Barbara Schöneberger dürfte bekannt sein, dass dieser der Vater der Kinder ist. Jedenfalls die Nachbarn, die die entsprechenden Beobachtungen gemacht haben, dürften den Antragsteller aufgrund dieser Beschreibung erkennen.

Es ist auch nicht etwa die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers zu verneinen, weil die Nachbarn bereits beobachtet haben, dass der Antragsteller die Kinder abholt, zur Schule bringt, so dass der Beitrag ihnen keine neuen, das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzende Informationen vermittelt. Dies ist zum einen deswegen nicht anzunehmen, da nicht ersichtlich ist, dass ihnen die weiteren mitgeteilten Details bekannt sind. Zum anderen wird den Nachbarn mit dem Beitrag die Vermutung eines intimen Verhältnisses nahegelegt. Es ist nicht ersichtlich, sondern sogar fernliegend, dass die Nachbarn aufgrund des gewöhnlichen Umstandes, dass ein Dritter die Kinder abholt und zur Schule bringt, so etwas bereits vermutet hätten."

[bearbeiten] Kommentar RS

Wer versteht diesen Professor in Fragen Kunst, Satire?

Bei Böhmermann behauptet Schertz, Kunst darf alles. Den Film "Rothenburg“ – ein Kunstwerk – hält Professor Schertz für verboten, und meint, das wäre richtig so.

Weshalb bestimmen solche Menschen, die wie ein Kasper wirken, entscheidend die Meinungsfreiheit in Deutschland?

In Fragen der Persöhnlichkeitsrechte agiert dieser Professor gescäftlich. Ob das seinen Mandanten*innen tatsächlich hilft, möchte ich bezweifeln.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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