26.04.2019 - LG HH - Öffentlichkeit ausgeschlossen
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Was war heute los?
Eine Verkündung, drei Aussetzungsbeschlüsse, eine Verkündung wieder von der Terminrolle gestrichen. In der Sache Yannic Hendricks vs. Kersten Artus 3324 O 39618 wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert 45.000,-- €. Ein Querulierer wurde in die Schranken gewiesen.
Versammlung von führenden Zensoren
Heute hatten wir sie fast allen zusammen:
Prof. Dr. Dirk Dünnwald mit seinen Studenten von der Hochschule für Musik und Theater, Dr. Till Dunckel von der Kanzlei Nesselhauf, Dr. Christian Gorski, von der Kanzlei des Prof. Dr. Christian Schertz, Dr. Harald Neben, die im Gerichtsflur viel Zeit hatten, zum Smalltalk, während Dr. Christian Mensching und Dr. Sven Krüger unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelten.
Öffentlichkeit ausgeschlossen
Die Studentinnen und Studenten des Professors Dr. Dünnwald fanden das lustig, auch als in der zweiten Verhandlung aus dem Gerichtssaal gebeten wurden. Für die Studierenden dürfte das das entscheidende Ereignis gewesen sein. Wir zweifeln allerdings daran, dass Prof. Dr. Dirk Dünnwald die Gelegenheit nutzte, um seinen Studenten, den zukünftigen Machern des Kultur- und Medienmanagements, aufzuzeigen, dass auch im Äußerungsrecht die Geheimjustiz einzieht. Wie, das haben sie heute deutlich erlebt. Keine der Studierenden hat sich gewundert, offenbar schon gewohnt, sich bedingungslos der Justiz zu unterwerfen.
Gewundert haben sich nur einige der angehenden Kultur- und Medienmanagern, dass an der Gerichtstür das Schild „Nicht öffentlich“ fehlte und auf der Terminrolle „öffentlich“ stand. Dass die Vorsitzende Richterin Simone Käfer Gerichtsberichterstatter des Saales verwies, als diese Richterin den zukünftigen Manager vor dem Beginn der ersten Verhandlung einiges von ihrer Arbeit erzählte, aber den Rechtsanwälten Dr. Sven Krüger und Dr. Christian Mensching zuzuhören erlaubte, wird den Stunden des Prof. Dr. Dirk Dünnwald nicht aufgefallen sein. Das Gefühl des Elitären dürfte des Hirn vernebelt haben.
Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer war angesichts von zwei nicht öffentlichen Verhandlungen so angetan, dass sein in der nächsten Verhandlung – Kläger Jens Lehmenn _ erklärte, wann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann: Die Öffentlichkeit schließen wir nicht aus. Könnte, wenn über den Inhalt des Artikels verhandelt wird, die Öffentlichkeit vielleicht wieder ausschließen.
Gerichtsverfassungsgesetz §§ 171b, 172
GVG § 171b
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. 2Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. 3Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. 4Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.
(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. 2Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. 2Für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar.
GVG § 172
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn 1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,
4. eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.
Yosri Fouda vs. Deutsche Welle 324 O 538/18
Corpus Delicti
Der Kläger, ein bekannter Journalist, verließ die Deutsche Welle mit einem Aufhebungsvertrag. Im Aufhebungsvertrag gab es eine Passus, was der Öffentlichkeit als Grund mitgeteilt wird. Die Deutsche Welle informierte dpa aber anders, als mit dem Aufhebungsvertag vereinbart. Dpa verbreitet diese Meldung – zwar ohne Namensnennung – aber unter Missachtung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Die Zensurkammer Hamburg erließ am 27.11.2018 die einstweilige Verfügung 324 O 535/18. Die Widerspruchverhandlung fand am 12.04.2018 statt. Wir berichteten.
Richter
Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Gabriele Ellerbrock
Richterin: Henrike Stallmann
Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger
Beklagtenseite: Dr. Christian Mensching
Notizen aus der Verhandlung Yosri Fouda vs. Deutsche Welle
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Vielleicht machen wir die Fenster auf, Thomas.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Klägervertreter erhält den Schriftsatz vom 18.04.2019, Beklagtenvertreter erhält den Schriftsatz vom 24.04.2019. Wir haben am Telefon unsere Meinung gesagt. Die Erkennbarkeit ist bei den 2.000 Mitarbeitern der Deutschen Welle gegeben. Natürlich findet man den Namen des Klägers, er ist erkennbar. Die Mitteilung der Deutschen Welle entspricht nicht6 der vertraglichen Regelung. Die Ziffer 4 ist anders als in der Verlautbarung.
Richterin Gabriele Ellerbrock: Ich glaube, darüber sind sich beide einig.
Deutsche Welle-Anwalt Dr. Christian Mensching: Weniger Dinge
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: …., man hat sich geeinigt, wie der Grund zu nennen ist. Das wird ein Verstoß. Haben Anlage B9. Herr Krüger wird aufgefordert, den Grund zu nennen. Hatte keine Bedenken, was zu sagen. Gerichtlich werden wir die Unterlassung bejahen. Die Nichtbeachtung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung greifen aber nicht … war zulässig. Weir schlagen vor, die Öffentlichkeit auszuschließen. Wir könne das, weil die Intimsphäre betroffen ist. Die Kammer beschließt, die Öffentlichkeit auszuschließen, denn das Interesse des Klägers am Schutz der Intimsphäre überragt das Interesse der Öffentlichkeit.
Die Studenten und die Pseudoöffentlichkeit verlassen den Gerichtssaal. Nach ca. 40 Minuten wird die Öffentlichkeit wieder zugelassen.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es gibt einen Vergleichsvorschlag der Kammer. Anträge werden gestellt.
Beschlossen und verkündet:
- 1. Binnen einer Woche nach Zugang des Protokolls Stellungnahme zum Vergleichsvoraschlag der Kammer
- 2. Der Beklagten-Vertreter kann zum Schriftsatz des Klägers vom 24.04.19 bis zum 31.05.19 Stellung beziehen.
- 3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 28.06.2019, 9:45, Saal B334.
Günther Jauch vs. Hweinrich Bauer Verlag KG 324 O 603/18
Corpus Delicti
Richter
Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richter: Dr. Thomas Linke
Richterin: Henrike Stallmann
Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwalt Dr. Sebastian Gorski
Beklagtenseite: Dr. Harald Neben
Notizen aus der Verhandlung Günther Jauch vs. Heinrich Bauer Verlag KGe
Vorsitzende Richterin Simone Käfer:
Jens Lehmann vs. ARIVA DE AG 324 O 589/18
Corpus Delicti
Die Beklagte ist ein bankenunabhängiger Dienstleister, der Finanzinstituten und Privatpersonen umfangreiche Services in den Bereichen Finanzinformationen sowie Softwarelösungen zur Verfügung stellt. Ariva.de übernimmt Artikel aus Zeitschriften, verlinkt auf diese oder lässt zu, dass Dritte das machen.
Gestritten wird um den Artikel aus dem Wochenblatt, der sofort nach der Abmahnung gelöscht wurde.
Hat sich ARIVA den Inhalt zu Eigen gemacht oder nicht.
Richter
Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Gabriele Ellerbrock
Richter: Dr. Thomas Linke
Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwalt Dr. Till Dunckel
Beklagtenseite: Dr. Guthaus (?)
Notizen aus der Verhandlung Jens Lehmann vs. ARIVA DE AG
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Das Schreiben des Gegners vom 25.04.19 hat der Antragsgegner erhalten. Der Antragsgegner bestreitet die Passivlegitimation, Es werden eigene Inhalte aber auch Inhalte Dritter veröffentlicht Selber wird nicht gefiltert. Es sind ca. 40.000 Nachrichten, die vom Dienst übernommen werden, Der Bericht im Handelsblatt ist übernommen worden. Nach Abmahnung wurde gleich gelöscht. Man streutet nicht über den Inhalt Es geht um die Passivlegitimation. Die werden wir bejahen. Dan geht es um das zu Eigen machen. Bejahen wir auch. Sehen wir anders als das Landgericht Berlin. Man muss erkennen, was ein eigener und was ein fremder Bericht ist. Es steht im Handelsblatt, wirkt auf den Leser so Als habe man eigene Informationen. Willst Du mehr, drücke auf Handelsblatt. … Beim Copyright wird nicht unterscheiden, ist es ein eigener Beitrag oder ein fremder. Copyright geht nur bei eigenen Beiträgen. Wir kennen die BGH-Entscheidung zu rss-Feeds. Aber hier ist es stärker. Wir sind in Diskussion, will ich nicht verschweigen, aber wir wrden die Unterlassung erlassen.
Es wird diskutiert.
Richter Dr. Thomas Linke: Wie stellt es sich gegenüber dem Leser dar? Ist es Werbung von Ariva oder ist es Werbung für den Handelsblatt-Artikel?
Lehmann-Anwalt Dr. Till Dunckel: Beispiel, es steht bei dpa. Es ist trotzdem eine eigene Veröffentlichung. Es ist nicht erkennbar, dass eine fremde Veröffentlichung. Sieht aus, wie eine Veröffentlichung von ARIVA. Der Umstand allein , dass man eine fremde Seite zur Verfügung stellt, führt nicht zur Enthaftung
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Haben wir auch so gesehen. Sie schrieben, haften nicht führt Links. Hier ist es Ihr Text. Ihre Site ist nicht so aufgemacht, dass … Wiederholungsgefahr gibt es. Löschung reicht nicht hat. Müssen wir entscheiden? Ihr Mandant muss es deutlich machen. Müssen wir entscheiden?
ARIVA-Anwalt: Um den Artikel geht es nicht, aber um die Kosten. Sie müssen entscheiden.
Verhandlung wird unterbrochen. Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Öffentlichkeit schließen wir nicht aus. Könnten aber, wen es inhaltlich um den Artikel geht. Dann würden wir vielleicht die Öffentlichkeit wieder ausschließen.
ARIVA-Anwalt verlässt den Gerichtssaal zwecks Gespräch mit seinem Mandanten. Nach Wiedereintritt: Bitte um Entscheidung.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Anträge werden zur Einstweiligen Verfügung vom 2u7.12.2018 gestellt.
Beschlossen und verkündet:
- Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird im Einverständnis mit den Parteien anberaumt auf Montag, den 29.04.2019, 12:00, Saal B334.
Julia Kollman vs. C. Remstedt 324 O 835/16
Corpus Delicti
Es ist das dritte Julia Kollmann-Verfahren, welches wir bei Käfer erlebten.
Käfer hatte seinerzeit die e.V. nicht erlassen, aber Buske meinte, es wäre eine Formalbeleidigung und erließ das schnelle Verbot.
Heute, anderthalb Jahre nach Erlass, lief das Widerspruchsverfahren.
Richter
Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin: Gabriele Ellerbrock
Richterin: Henrike Stallmann
Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwalt Zahdow
Beklagtenseite: Popke
Antragsgegnerin pwersönlich
Notizen aus der Verhandlung Yosri Fouda vs. Deutsche Welle
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Vielleicht machen wir die Fenster auf, Thomas.
Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.
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