08.12.2017 - Richtersumpf schert sich nicht um BGH-Beschlüsse

Aus Buskeismus

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Feuerzangenbowle_Kl.jpg Amtsgericht Ahrensburg

Strafverfahren gegen Klaus Schädel
Az. 58 Ds 759 Js 30223/14 (6/15)

Ein Nichtjurist muss sich allein gegen ein Dutzend Juristen wg. Beleidigung und übler Nachrede wehren.

Das unter erschwerten Bedingungen, u.a.
durch beschränkten Zugang zu den Strafakten des Gerichts,
Aufbürdung eines den primitiven Vorstellungen der Staatsanwaltschaft juristisch hörigen Pflichtverteidigers.


Inhaltsverzeichnis

16 Anklageschriften, inzwischen erhöht von 3 auf mindestens 18 Verhandlungstage.

Einzelrichter Paul Holtkamp

Pflichtverteidiger Frank-Eckhard Brand (Lübeck)

drei Staatsanwälte/Innen, Präsident des Landgerichts Lübeck Dr. Ole Krönert, Ahrensburger Rechtsanwalt Tomas Roß, Ahrensburger Rechtsanwältin Ellerbrock-Roß, Hamburger Rechtanwälte Joachim Walther und Arne Reumschüssel

Ahrensburger Pöbler Harald Dzubilla (inzwischen vom Ri Holtkamp herauskatapultiert)

versuchen Klaus Schädel aus Großhansdorf

wg. Beleidigung (§ 185 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB)- die Verfolgung dieser Tat inzwischen eingestellt - strafrechtlich zu belangen.


Übersicht über alle Verhandlungen


Lokaler Richtersumpf, uninteressierter Pflichverteidiger

Lokaler Richtersumpf missachtet BGH

BGH-Beschluss vom 1. Juli 2017 3 StR 90/17 Aus dem BGH-Beschluss 3 StR 90/17, Strafrichter darf nicht mit dem Geschädigten gut bekannnt sein:

Geschädigter im vorliegenden Verfahren ist ein Richter am Landgericht Hildesheim. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung gab die Vorsitzende Richterin der zuständigen 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim eine Erklärung ab, mit der sie Selbstanzeige zu Umständen machte, die ihrer Ansicht nach eine Befangenheit begründen könnten: Der Verletzte sei ein Kollege, zu dem sie eine enge Bindung habe. Sie kenne ihn bereits aus der gemeinsamen Assessorenzeit und nehme mit ihm seit 2011 nahezu täglich – im Kreise weiterer Kollegen – das Mittagessen ein. Dabei würden auch regelmäßig Gespräche mit privatem Inhalt geführt. Aufgrund dieses – über kollegiale Beziehungen hinausgehenden – Verhältnisses zum Geschädigten sei sie dem Beschuldigten gegenüber nicht unvoreingenommen. Sie halte sich für befangen.

....

Schon die von der Richterin angezeigten äußeren Umstände zu ihrem Verhältnis zu dem Geschädigten rechtfertigten die Besorgnis ihrer Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO. Nach ihren Angaben besteht eine enge Bindung zu dem Verletzten, die auch in das Privatleben hineinreicht. Dies lässt aus der Sicht eines verständigen Angeklagten den Schluss zu, dass ihr Verhältnis zu dem Verletzten über dienstliche Beziehungen, die für sich allein die Annahme von Befangenheit nicht rechtfertigen können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 24 Rn. 10 mwN), hinausgehen. Ob die Zurückweisung der Selbstanzeige bereits deshalb nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern weil willkürlich – mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht mehr zu vereinbaren ist, kann indes dahinstehen. Denn die Vorsitzende Richterin hat zudem ausdrücklich mitgeteilt, dass sie gegenüber dem Beschuldigten nicht unvoreingenommen sei. Zwar ist es für die Befangenheit grundsätzlich unerheblich, ob sich ein Richter für befangen hält, da es maßgeblich nicht auf dessen subjektive Sicht, sondern auf eine objektive Betrachtung der Sachlage ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1972 – BvA 1/96, BVerfGE 32, 288 , 290). Teilt der Richter dem Angeklagten aber mit, dass er ihm gegenüber voreingenommen sei, bekundet er eine innere Einstellung zu dem Angeklagten, die diesem – jedenfalls wenn sie mit nachvollziehbaren objektiven Umständen begründet wird – bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme liefert, dass der betreffende Richter eine innere Haltung gegen seine Person eingenommen hat, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflusst.

Geballte Kraft von Juristen in Robe gegen einen einfach gestrickten Menschen

Basierend auf dem BGH-Beschluss stellte der Angeklagte am 22.11.17 einen Befangenheitsantrag gegen Richter Holtkamp. Den Befangenheitsantrag erhielt Richter Holtkamp aber erst am nächsten Tag nach der Verhandlung am 24.11.17 und leitete diesen als einen zulässigen Befangenheitsantrag gemäß dem mafiösen Geschäftsverteilungsplan an Richterin Schulze weiter.

Die Richterin Dorit Schulze wies den von Richter Paul Holtkamp als zulässig erachteten Befangenheitsantrag am 04.12.17 - wie vorgegeben - als unzulässig mit Beschluss vom 04.12.17 zurück. Verstehe das, wer wolle, zulässig oder doch unzulässig. Richterliche Willkür seitens Richterin Schulze, eben.

Herr Schädel stellte daraufhin am 07.12.17 einen neuen, den folgenden Befangenheitsantrag.

Die Verhandlung am 08.12.2017 begann pünktlich um 9:00 ohne der Journalistin vom Hamburger Abendblatt. Der Angeklagte setzte sich auf einen der Zuschauerstühle, um von dort aus, das Theater zu betrachten.

Richter Holtkamp dazu cool: Herr Schädel Sie sitzen bei der Öffentlichkeit. Mich stört das nicht. Sie können ja alles verstehen.

Damit konnte die Verhandlung um 9:00 beginnen, aber wegen dem Befangengheitsantrag nicht fortgesetzt werden.

Richter Holtkamp las den Befangenheitsantrag vom 07.12.17 laut vor, meinte das Ablehnungsgesuch sei zulässig. Nun fehle an diesem Morgen aber die vorgegebene Richterin Schulze und der im Ablehnungsumpf als zweiter im Richtersumpf genannte AG-Direktor Michael Burmeister. Der nächste Richter im Ahrensburger Befangenheitsantrags-Ablehnungs-Mechanismus Ulf Thiele, war aber noch nicht im Hause. Unterbrechung bis 9:30 war damit für Richter Holtkamp unausweichlich.

Im Saal saßen als Zuschauer auch noch an die zwanzig Schüler. Richter Holtkamp erzählte diesen etwas von den Formalien eines Strafverfahrens. Mehr als 30 Minuten konnten aber nicht gefüllt werden. Richter Ulf Thiele war noch immer nicht gekommen. Staatsanwalt Dr. Buscher, der Angeklagte Herr Schädel und der Buskeismus-Betreiber Rolf Schälike als Öffentlichkeit verblieben im Gerichtssaal und erklärten den Schülern ihre Sicht der Dinge im konkreten Verfahren. Es wurden Fragen gestellt, rege diskutiert und mit Dr. Buscher gestritten. Den Pflichtverteidiger Brand interessierte das Ganze nicht, er verschwand aus dem Gerichtssaal.

Punkt 10:00 Uhr kam forschen Schrittes Richter Ulf Thiele in den Gerichtssaal, schloss die Öffenlichtkeit aus, gab dem Staatsanwalt, dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten die dienstliche Äußerung des Richters Holtkamp. Der Angeklagtre sollte ad hoc darauf antworten. Mit Mühe erkämpfte sich der Angeklagte 30 Minuten Zeit, um in dem Anwaltszimmer schriftlich Stellung beziehen zu dürfen. Der Staatsanwalt Dr. Buscher und Pflichtverteidiger Brand blieben stumm.

Nach dreißig Minuten erhielt Richter Ulf Thiele die folgende Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung von Richter Holtkamp. Die Geschäftsstelle erhielt davor den folgenden handgeschriebenen neuen Befangenheitsantrag mit Datum 08.12.2017.

Richter Ulf Thiele setzte das nicht öffentliche "Gespräch" fort, in dem er die Stellungnahme des Abngeklagten entgegennahm, mit dem neuen Befangenheitsnatrag wedelte. Richter Holtkamp saß auf der Zuschauerbank und schaute verschmitzt dem Geschehen zu. Pause war angesagt. Der Angeklagte reicht gegen 11:10 den Antrag auf dienstliche Stellugnahme zum neuen Befangeheitsantrag ein.

Pause.

Um 11:45 wurde die Verhandlung von Richter Holtkamp fortgesetzt mit Verlesung des folgenden vom Richter Ulf Thiele gefassten Beschlusses, mit dem die beiden Befangenheitsanträge (vom 07.12.17 und 08.12.17) zurückgewiesen wurden.

Interessant ist die Formulierung im Beschluss: "Zudem ist der diesen BGH Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vom Angeklagten vorgetragene Sachverhalt nicht vergleichbar"

Jeder kann selbst den Zurückweisungs-Beschlusses von Richter Ulf Thiele mit dem BGH-Beschluss 3 StR 90/17 vergleichen und wird feststellen müssen, dass Richter Ulf Thiele die Unwahrheit sagt, im Volksmund würde man sagen, lügt. Den BGH-Beschluss hat Richter Ulf Thiele des AG Ahrensburg offenbar gar nicht richtig gelesen. Wie kann er das in der sehr kurzen Zeit gemacht haben. Anderenfalls ist dieser Richter recht oberflächlich und scheut willkürliche Entscheidungen nicht.

Ähnlich interessant auch die unsinnige Behauptung: "Die Einholung einer weiteren dienstlichen Stellungnahme war aufgrung inhaltlicher Nähe beider Befangenheitsanträge nicht erforderlich." Auch hier kann man vergleichen - Befangenheitsantrag vom 07.12.17 - neuer Befangenheitsdantrag vom 08.12.17. Richter Ulf Thiele vom AG Ahresnburg bewies erneut seine Oberflächlichkeit und Willkür bei der Fassung von Beschlüssen.

Danach wurde ca. zwanzig Minuten diskutiert. Richter Holkamp teilte - obwohl er angeblich das nicht bräuchte - mit, was Staatsanwalt Dr. Buscher am 24.11.17 an Bestrafung beantragt hatte.

Um 12:05 durfte der Lübecker Pflichtverteidiger Hans Brand endlich sein Plädoyer, welches sich als Witz erwies, halten.

Beweise interessieren Pflichtverteidigers Frank-Eckhard Brand nicht

ra-brand.jpg

Eingebettetes Foto von
RA Frank-Eckhard Brand

Der Pflichtverteidiger begann das Plädoyer mit der Verteidigung seines passiven, einem Staatsanwalt nahen Verhaltens als Verteidiger im Strafverfahren gegen Klaus Schädel.


Das Witz-Plädoyer vom Lübecker Pflichtverteidiger Frank-Eckhard Brand


Pflichtverteidiger Brand steht auf und begründet zunächst sein passives Verhalten in diesem Strafverfahren: Es ist ein bemerkenswertes Verfahren hier.

Kommentar RS: Was Pflichtverteidiger Brand unter "bemerkenswert" versteht, ließ er im Weiterem im Geheimen.

Möchte auf Einzelheiten eingehen, was aus Sicht eines Verteidigers zu sagen ist. Vielleicht wird es weitschweifig.

Unsere Gesellschaft ist geprägt dadurch, dass auch ohne öffentliche Medien die Menschen Zugang zur Kenntnis der Sache erlangen. Dazu gehört auch die Auffassung, dass ein Anwalt den Angeklagten bei der Verteidigung ersetzt. Es gilt aber das Recht der Selbstverteidigung. Ein Verteidiger, der daneben steht, hat die Aufgabe, die justizspezifischen notwendigen Anträge zu stellen. Wer das beobachtet hat, weiß das gerade aus den internationalen Strafverfahren. Die Angeklagten haben sich das Recht genommen, sich selbst zu verteidigen. Das Gericht sah es als notwendig an, ihm (Herrn Schädel) jemanden zur Seite zu stellen. Das Recht auf Selbstverteidigung ist ein hohes Recht. Daraus folgt die Rolle des Verteidigers.

Pflichtverteidiger Brand: Das Nächste. Was mir der Professor im 1. Semester in Berlin auf den Weg gab: "Das Erste, was Sie studieren, ist die Herrschaftswissenschaft." Es war eine Professor der linken Szene. "Sie werden der normalen Welt entrückt, behandeln die Sach- und Rechtslage anders als die Nichtjuristen." Habe das damals so hingenommen. Ist aber tatsächlich so. Man bemüht sich in anderen Bereichen um Fachleute, wie Mediziner, Mathematiker ... . Diese Herrschaftswissenschaft .... Grundrechtsnorm ist so was. Wer Strafrecht studiert, weiß ... dass Dinge .... Es gibt die Drei-Stufen-Theorie, betrifft zwar den Artikel 12 des Grundgesetzes, Dinge, die man etwa vertreten kann. Ist beim Artikel 5 des Grundgesetzes nicht anders. Das Grundgesetz steht für Grundrechtordnung, unterliegt Schranken, nennt man deswegen Schrankenvorbehalt. Diese Dinge sind alle beachtlich. Der Hochschulprofessor sagte zur Einführng des StGB bezüglich der Verbote, dass das, was nicht drin steht, ist auch nicht verboten.

Das StGB hat eine gewisse Ordnung. Zunächst kommen die staatstragenden Teile. Danach die Ehrschutz-Paragrafen ganz am Anfang, nach vorne gezogen, um dort zu regeln. Es waren Zeiten, wo man sich mit Visitenkarten duellierte. Diese Zeiten sind vorbei. Man besinnt sich auf das Urteil "Soldaten sind Mörder". Ist so etwas beleidigend oder geschützt von der Meinungsfreiheit?

Hier in diesem Verfahren geht es um Strafbarkeit. Dr. Buscher hat systematisch dargelegt mit dem Hintergrund des Ehrenrechts und dem Recht zum Gegenschlag. Man kann sagen, wer mich beleidigt hat, bestimme ich. Es geht um den Schutz der persönlichen Ehre oder, ob Herr Schädel sich auf seine berechtigten Interessen nach § 193 StGB berufen kann. Die Frage ist, liegt hier ein Kontext vor als Wahrnehmung berechtigter Interessen? Diesen Sachbezug kann man nicht selbst bestimmen, der Sachbezug ist nicht uferlos. Er ist Dritten zugänglich, es ist das Herrschaftswissen.

Dann komme ich zur Abwägung, zu den Schranken des Art. 5 des Grundgesetzes. Liegt ein Sachbezug nicht vor, so findet auch keine Abwägung statt. Die Ehre gilt auch für Institutionen. Es gilt ein umfassenden Ehrenschutz, auch umfassendes Recht auf Meinungsäußerung. Da muss eben nachgeguckt werden. Ohne dass ich auf die einzelnen Taten eingehe, ist mal zu schauen, was Herr Schädel mit seinem Vorbringen hier vorgebracht hat. Es ging los mit der Bewerbung als Bürgermeisterkandidat, während sich die Dinge so entwickelt haben, wie dargelegt. Das ist die Frage, ob das als Sachbezug gelten kann?

Zu den einzelnen Tatvorwürfen. Was ist, wenn sich einer nicht strafbar verhalten will? Er übt hier sein Recht auf Gegenschlag aus, kämpft um seine Existenz. Was ist, wenn sich jemand ständig negativen Anfeindungen ausgesetzt fühlt? Was ist, wenn Herr Dzubilla als der Urheber, Sachverwalter, Organisator sich identifizieren lässt? Diesen haben wir rausgenommen. Hatten einen Sachbezug gefunden. Herr Schädel hat immer wieder darauf hingewiesen, dass das die Quelle ist. Das Gericht hat in seinem Kontext .... . Was ist, wenn einer diese subjektiven Grenzen nicht kennt?

Man muss das Herrschaftswissen haben. Ob das jeder machen kann, weiß ich nicht. Frage, befindet sich Herr Schädel im Irrtum der Grenzen? Er sagt, will sich entschuldigen, will nicht stafbar sein. Was macht er dazu? Weil er auch diese Person im Zusammenhang sieht.

Frage, was ist, wenn sich einer dabei irrt? Gilt § 193 für Irrtum? Erhält der Irrtum Relevanz?

In der der rechtlichen Beziehung ist hier ein Sachverhalt ... Ergeht davon aus, kein Unrecht getan zu haben. Das führt zum § 17 StGB Verbotsirrtum. Kann man schuldhaftes Verhalten voraussetzen? Hatte Herr Schädel das vermeiden können? ....

Zu den Grenzen ... als Individium. Wie das im Rahmen der Urteilsfindung zu beleuchten ist, ... wie Herr Schädel das vorträgt, alles im Zusammenhang.

Wenn man nach Satz 1 nicht zur Schuldfreiheit kommt, dann zumindest nach Satz 2 zu einer Milderung.

Als Verteidiger steht es mir zu, auch keinen Antrag zu stellen. Bitte, § 17 StGB mit zu berücksichtigen.

Herr Schädel hat alles mitgeteilt, was wir wissen müssen, was der Zusammenhang ist.

Vielen Dank

Kommentar RS zum Plädoyer des Pflichtverteidigers Brand

Wir hörten nichts zu Beweiswürdigung, genauer, nichts dazu, dass es de facto keine Beweiserhebung gab.

Die Motive von Herrn Schädel wurden nicht nachgefragt, nicht behandelt. Die vielen Fehlurteile des AG Ahrensburg gegen Herrn Schädel waren nicht Gegenstand der Beweiserhebung.

Die Befragung der Rechtsanwälte Walther und Reumschüssel wurde abgelehnt, auch die Befragung der betroffenen Richter und Richterinnen. Dazu sagte der Pflichtverteidiger nichts.

Pflichtverteidiger Brand irrt erheblich, wenn er den Beginn des dem Herrn Schädel gegenüber erfolgten Unrechts bei der Bügermeisterwahl ansetzte. Jahre davor gab es das Bismarckverfahren mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung von Carl Eduard von Bismarck, wegen welcher Schädel in den Knast musste.

Nichts von der Rolle eines Dorsch in der Schleswig-Holsteiner CDU-Politik, zu welcher Herr Schädel viel zu sagen hätte.

Was den linken Professor betrifft, so verwechselte Pflichtverteidiger Brand offenbar das Herrschaftswissen von Juristen mit deren Rolle, die jeweils bestehende Herrschaft juristisch zu sichern und die Nichtjuristen in juristische Fallen laufen zu lassen, manipulieren zu können.

Das Geschwafel vom Herrschaftswissen stand irgendwie im Widerspruch zu vom Pflichtverteidiger Brand hochgehaltenen Recht des Angeklagten auf Selbstverteidigung. Herhalten musste dafür der Europäische Gerichtshof mit seinen prominenten Angeklagten.

Weiterführung der Verhandlung

Nach einer etwas längeren Diskussion wurde festgelegt, dass Herr Schädel am 18.12.17 in der Verhandlung, welche im 9:00 beginnt, mit seinem Plädoyer beginnen kann.

Sollte das Plädoyer mehrere Verhandlungstage erfordern, dann wird im Januar 2018 fortgesetzt.


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