04.11.2014 - Buske als Überzeugungstäter in der Bredouille

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

Entscheidungen am laufenden Band


dog_cat.jpg BUSKEISMUS

Diese web-Site ist ein
Aktionskunstprojekt
Realsatire
Buskeismus-Forschung

cat_judge.gif


Inhaltsverzeichnis


Orwell 1984

Christian Solmecke zum EuGH-Urteil "Recht aufs Vergessen werden"

BUSKEISMUS


OLG Hamburg

04.11.2014


Was war heute los?

Zwei Verhandlungen. An spannendsten war die des Klägers Norbert Essing. Es ging um das Recht aufs Vergessen angesichts des neuesten EuGH-Urteils zu Google.

04.11.2014

Löschung in Archiven

Die Vergangenheit aus dem kollektiven Gedächtnis zu löschen, ist Bestandteil einer jeden Diktatur.

Anstelle sich mit den Folgen falscher Schlüsse aus dem Vergangenem auseinanderzusetzen, plädieren die Mächtigen und die Kriminellen fürs Vergessen. Damit lassen sich die Menschen leichter manipulieren, ausrichten, ideologisch und materiell verführen. Fügige Menschen regieren sich angenehmer und lassen sich schnelll missbrauchen.

All das verbirgt sich hinter der Gafahr des staatlich gewünschten und anwaltlich durchzusetzenden Rechts aufs "Vergessen werden".

Das Recht auf Selbstbestimmung und die Persönlichkeitsrechte sind offenbar lediglich vorgeschobene Argumente, weil die Selbstbstimmung und die Entwicklung der Persönlichkeit bei Menschen nur sehr bedingt etwas mit dem Vergessen zu tun hat. Von dem Rechts aufs Vergessen profitieren am meisten Menschen mit signifikant höherer krimineller Energie als der normale Durchschnittsbürger.

Wir erlebten bei der Pressekammerden Hamburg den ersten diesbezüglichen Versuch 2007 durch den Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger in der Sache 324 O 468/06 „Negerkalle“.

Dieser Rechtsanwalt hatte aber schon 2003 mit einer Stasi-Arztsache 324 O 196/03 auf seine Art versucht, die Aufarbeitung der Vergangenheit juristisch zu verhindern. Bis heute ist die kriminelle Tätigkeit der Stasi-Ärzte nicht aufgearbeitet.

Bekannt ist auch der Rechtsanwalt Dr. Alexander Stopp, der sich vehement für verurteilte Mörder einsetzte und die Berichterstattung darüber erfolgreich unter Ausnutzung der organisierten Justizkriminalität - vorallem in Hamburg - zu unterbinden versuchte.

In dem Fall der Sedlmayr-Mörder setzte diesem Anwalt und den Hamburger Überzeugungstätern in Richterrobe der BGH Grenzen. Dr. Alexander Stopp können wir im Internet nicht mehr finden.

Die Rechtsprechung zur Löschung von Archiven gelangte in eine Sackgasse.

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger gab nicht auf, und klagte immer wieder, so u.a. für seinen strafrechtlich verurteilten Mandanten Ulrich Marseille gegen Zeitschriftenarchive. Verlor allerdings gegen einige Zeitschriften.

Da kann man sich gut vorstellen, wie glücklich die Archivgegner gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union für das Anti-Google-Urteil C-131/12 vom 13.05..2014 sind.

Wir beobachten eine Wandlung unter den Anwälten hin zu Verboten à la Orwell 1984 und eine Lawine an Löschungsanträgen.

Richter Andreas Buske war heute verunsichert. Hat doch der BGH so einige Klatschen gegen seine Urteile und die von Richterin Dr. Marion Raben nach Hamburg verteilt.

Niemand weiß heute, welche Folgen des Google-Urteil des EGMR haben wird. Der Name des Klägers wurde im veröffentlichten Urteil nicht geschwärzt. Dieser Mann ist nun namentlich weltbekannt, seine "Taten" ebenfalls. Google darf lediglich den umstrittenen Artikel bei Eingabe des Namens nicht finden. Das Urteil schränkt nur Google ein, auf den ursprünglichen Web-Seiten darf der Name bleiben. Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen durch jedermann vom jedermann soll nicht so einfach möglich sein. Das soll dem Staat überlassen bleiben.

Noch vor Jahren schwor Richter Andreas Buske dem Argument der leichten Auffindbarkeit im Internet gegenüber der klassischen Suche in den Zeitungs- und Bibliotheksarchiven ab. Die Leichtigkeit des Auffindens im Internet sei kein juristisches Argument, fand der Hamburger Rechtsdogmatiker. Buske trennte sich aber bald von dieser vernünftigen Sichtweise und blieb bei seinen Verbotsbegehren duch die Entwicklung neuer Konstrukte, u.a. wie Eindruck und Verdacht.

Richter Andreas Buske möchte verständlicherweise aber keine neuen Klatschen von Oben erleben. Wie die da Oben entscheiden, kann dieser Richter allerdings nicht voraussagen. Er sei kein Hellseher, tat Richter Buske heute kund. Ein Dilemma, vor dem die meisten Menschen stehen.

In der DDR musste man z.B. wissen, was Honnecker meint, sagt und durchzusetzen bereit ist. Honnecker musste allerdings wissen, was die sowjetischen Generalsekretäre wollen und zu was diese bereit waren. Bei Gorbatschow hat sich Honnecker vertan. Nicht anders ging es in der DDR zu Ulbrichts und Stalins Zeiten. Auch Ulbricht wurde von den Sowjets fallen gelassen.

Nicht anders bei den tausenden von KZ-Aufsehern in Ausschwitz und in den vielen anderen Nazi-Lagern der deutschen Faschisten. Die KZ-Aufseher brauchten Befehle, um sicher vor zukünftiger Bestrafung zu sein.

Nun haben wir weder Stalinismus noch gibt es KZs. Feinde gibt es aber immer noch genug. Notfalls werden diese herbeigeredet. Gegenwärtig sind es die Mörder der IS und die unheimlich vielen Verleumder, Lügner, Anprangerer u.a., welche sich im Internet nur so tummeln.

Der Kampf gegen Feinde erfolgt in Wellen. Wir erleben das in der Äußerungs- und Zensurrechtsprechung.

Solche wellenartigen Verfolgungen sind an und für sich nichts Neues. In der Sowjetunion war es z.B. die Verfolgung der Juden unter Stalin nach dem Krieg. Die letzte Welle ist bekannt als die Hatz auf jüdische Ärzte ab 1948.

Die Verfolgung von Kommunisten aus der westlichen Emigration erfolgte im real sozialistischem Lager - Polen, Ungarn, DDR - ebenfalls wellenartig, so wie auch die Verfolgung der deutscher Kommunisten und Widerstandskämpfer 1947-1948 in der Tschechoslowakei.

Wir leben Gott sei Dank in einem Rechtsstaat. Da können wir uns auf unsere Richter und Anwälte voll und ganz verlassen. Diese werden uns schon die Wege aufzeigen, notfalls über Haft, wie wir uns der Obrigkeit rechtsstaatlich unterzuordnen haben.

Die heutigen Termine

terminrolle_141104_olg.jpg

Die Terminrollen waren auch heute ohne Angaben der Kanzleien. Die Namen der Richter waren angegeben. Gerichtet haben Andreas Buske, Claus Meyer, Dr. Lothar Weyhe und Karin Lemcke.

Vorsitzender Richter Andreas Buske

Das Leid des Vorsitzenden Richters war heute deutlich zu spüren.

Ein paar schöne Zitate des Vorsitzenden von heute

  • Haben ganz viel Post von Ihnen bekommen.
  • Es besteht kein öffentliches Interesse.
  • Facebook sind keine € 8.000- (weniger).
  • Nach der Vorberatung haben wir die Tendenz, die Berufung nicht zu bestätigen.
  • Es ist keine echte Auseinandersetzung, wie in der FAZ.
  • Man kann sich einigen ohne Präjudiz, Kostenaufhebung.
  • Es geht um Archive. Wir dachten, wir können es, wir wissen, wie es geht. Dann sagen aber die oberen Gerichte, wir machen es falsch.
  • Wir hatten uns geeinigt, abzuwarten, wie der BVerfG entscheidet.
  • Der Zeitfaktor könnte schon eine Rolle spielen.
  • Doof.
  • Macht es aber viel schwieriger.
  • Obwohl wir es nicht wissen, haben wir nachgedacht.
  • Wir haben seherische Fähigkeiten.
  • Da müssen wir uns über den Erststörer unterhalten. Wir sind auch nicht die Dummen. Wir müssen herumstöbern.
  • Glaube, wir können uns die Entscheidung sparen.

Verhandlungen

10:00

Wolfgang Rasche vs. R. Borgis 7 U 89/13

04.11.2014: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike

In dieser Sache gibt es eine einstweiige Verfügung Unterlassung, Hauptsache zum Verfügungsverfahren 324 O 643/12

Am 09.08.13 wurde im entsprechende Hauptsacheverfahren 324 80/13 bei Richterin Simone Käfer verhandelt.

Am 27.09.13 erging das Urteil: Der Beklagte wurde verurteilt, in klicktel.de bestimmte Äußerungen nicht zu verbreiten. Der Beklagte hat € 666,16 zu zahlen. Es erging eine Kostenentscheidung und eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Der Beklagte ging in Berufung.

Am 04.11.14 wurde die Berufung verhandelt. Trotz Hinweise des Gerichts und Unterstützung seitens des Beklagtenanwalts blieb der Beklagte bei seiner Meinung und bestand auf einem Urteil.

Das Urteil erging noch am gleichen Tage um 14:30: Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 27.09.13 wird zurückgewiesen. Die Kosten der erstinstanzlichen Verhandlung trägt der Kläger zu 7 %, der Beklagte zu 93 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1 %, der Beklagte 99%. Es ergeht eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Die Klägerkosten beruhten auf der Absetzbarkeit der Mehrwertsteuern, was das Landgerichts nicht berücksichtigt hatte.

Der Beklagae legte beim BVerfG Beshwerde ein. Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 3487/14 wurde entschieden:

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2013 - 324 O 80/13 - und das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2014 - 7 U 89/13 - verletzen den Beschwerdeführer jeweils in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
________________

14:30

Norbert Essing vs. Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH 7 U 29/12

Corpus Delikti

Norbert Essing erlebten wir des öfteren bei den Zensurkammern. Er klagte gegen FOCUSBericht und verlor beim OLG , Az. 7 U 29/08.

In der Sache 324 O 862/07 gewann der Kläger gegen FOCUS. Urteil.

Beim LG Berlin klagte Norbert Essing gegen Ringier Publishing GmbH 27 O 75/11, beim LG Köln gegen Verlag Rommerskirchen GmbH & Co KG 28 O 846/11. Im Berufungsverfahren 15 U 15/12 wurde das Verbot im Wesentlichen bestätigt.

Gegen die Süddeutsche Zeitung und den Journalisten Uwe Ritzer wurde am 10.06.2011 in der Sache 324 O 63/11. Die Antragsgegner haben in der Verhandlung den Widerspruch zurückgenommen. Den Antragsgegnern fielne die weiteren Kosten des Verfahrens zur Last bei einem Streitwert von 63.750,00 EUR.

Am 17.02.2012 wurde in der Sache 324 O 9/12 verhandelt. Die Klage wurde abgewiesen.

Zweieinhalb Jahre später erlebten wir heute die Berufungsverhandlung, Az. 7 U 29/12. Den Kläger vertrat wieder Rechtsanwalt Dr. Roger Mann.

Es hat sich einiges geändert, was die Rechtsprechung von Archiven betrifft.

Geklagt wird gegen die Auffingbarkeit in Archiven beim Eingeben des Namens.

Streitgegenständig sind die Artikel: vom 1. Februar 2010, „...“ vom 8. März 2010, „Unter der Gürtellinie “ vom 25. März.2011 und „...“ vom 19. Oktober 2011.

Richter

Vorsitzender OLG-Richter: Andreas Buske (m)
Richter am Oberlandesgericht: Dr. Lothar Weyhe (re)
Richter am Oberlandesgericht: Claus Meyer (li)

meyer_buske_weyhe.jpg

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann
dr_roger_mann.jpg

Beklagtenseite: Kanzlei Oppenländer Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Raymund Brehmenkamp

Notizen der Pseudoöffentlichkeit 7 U 29/12

04.11.2014 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Es geht um Archive. Wir dachten, wie können es, dachten wir wissen es, wie es geht. Dann sagte die oberen Gerichte, ihr macht es falsch. Danach dachten wir, jetzt wissen wir es, wie es geht. Wissen es aber nicht. Der EGMR Gerichtshof hat Anti-Google-Urteil [1]. Dann .... Es gab den Nachteil, wir waren nicht dabei.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Ich war auch nicht dabei.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Wir haben uns geeinigt, die Entscheidung des BVerfG abzuwarten.

Der Vorsitzende: Hier geht es auch so.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Jeder Fall ist anders.

Der Vorsitzende möchte nicht entscheiden: Man kann sich ohne Präjudiz einigen. Kostenaufteilung.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Habe mich mit meinem Mandanten darüber unterhalten. Wir wissen nicht wie das BVerfG entscheidet. Er möchte nicht warten, bis das BVerfG entschieden hat. Ohne Präjudiz möchte er nicht. Er möchte, dass das in den Suchmaschinen nicht gefunden wird.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Mein Mandant möchte sich weder freiwillig noch zeitweise verpflichten. Wir brauchen eine Entscheidung. Bis 2015 möchten wir nicht .... .

Der Vorsitzende erpresst etwas: Der Zeitfaktor könnte schon eine Rolle spielen.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Es ist bedauerlich, dass sie so überlastet sind. Aber mein Mandant kann darauf keine Rücksicht nehmen.

Richter Dr. Lothar Weyhe: Vielleicht kommt der Anspruch später. Dann säßen wir nicht hier.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Über die Zukunft können wir nachdenken.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Da sind Sie kein Ausnahmefall .... zum Nachteil ... . Sie müssen entscheiden.

Der Vorsitzende: Doof.

Alle lachen.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Erledigungserklärung von unserer Seite.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Das ist lange her. Es wird nicht aktuell berichtet. Das überrascht mich nicht.. ... Zwischenlösung ... .

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: ... .

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Wenn, können wir das Pferd von hinten aufzäumen. .... Vielleicht dann über die Ableitung nachdenken. BVerfG ... . Aber nicht mehr als das Auffinden in den Suchmaschinen. Wir können warten.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Nein. Wenn man äußert und wartet. Bisheriger Zustand.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Im anderen Verfahren waren wir so weit noch nicht. Das Gericht ... .

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Es war ein kleiner Verlag.

Der Vorsitzende: Macht es aber noch schwieriger. Obwohl wir es nicht wissen, haben wir nachgedacht. Einen Gerichtsbeschluss haben wir dazu nicht, aber wir haben seherische Fähigkeiten.

Zweitens, vielleicht dürfen Beiträge in den Archiven bleiben, wenn deutlich wird, dass das alte Beiträge sind.
Drittens. Die Suchmaschinen sollen diese nicht finden.
Viertens. Der Ausgang des Verfahrens muss mitgeteilt werden.

Kommentar RS: Dann müssten ja alle Urteilsdatenbanken überarbeitet werden, weil nicht erkennbar ist, welche Urteile bei den höheren Instanzen abgeändert wurden bzw. sich aus anderen Gründen erledigt haben. Die Erkennbarkeit ist bei den meisten Urteilen bei einen ausreichend großen Personenkreis gegeben.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Das das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, haben wir berichtet.

Der Vorsitzende: Von sich heraus?

Richter Dr. Lothar Weyhe: Über die Einstellung des Verfahrens kommt man drauf.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Wir haben zwei Berichte, unabhängig ob im Archiv oder nicht. Der eine Bericht ist auch nach BGH nicht zulässig, weil es kein Datum trägt. Es war 2012. Sieht immer noch so aus.

Beim Anwalt Dr. Roger Mann klingelt das Handy: Das Handy klingelt. Entschuldigung.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann schaltet das Handy ab: Die BK1 macht das deutlich. Bei Eingabe Essing in Google findet man diesen SZ-Artikel an erster Stelle. Man landet dann auf BK2. Man sieht nicht, dass es ältere Informationen sind. Das ist schon auf Grundlage von BGH unzulässig. Anlage K11, was das Datum angeht. 19.10.11. Gehe davon aus, dass das stimmt. Es war sechs Monate, nachdem das verfahren eingestellt wurde. Es steht: Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Angebliche Erpressung von Herrn Christ, ist falsch. Deswegen bitte ich einen umformulierten Antrag zuzulassen. Bei den anderen Anträgen würden wir so im Nebel stöbern, wie .... . Alös Parteivertreter würde ich das genau so sehen wie Sie, wie es ausgeht .... .. Das ermittlungsverfahren wurde eröffnet. Zehn Jahre später findet man .... Wer weiß noch, ... Gerade für die berufliche Reputation des Klägers ... . Mandanten erpresst, verleumdet. Wurde nie aufgeklärt. Zumindest gilt er als unschuldig.. ... Nicht wie die Lebach-Entscheidung. Ob das Bestand hat, wird bei dem BVerfG entscheiden. Besonders vor dem Hintergrund .- das ist mein letzter Halbsatz – kann nicht bei Google erfolgreich vorstellig werden.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: ... Hier geht es weiter. Keiner, den es interessiert, weiß, dass das ist keine Meldung im Toto. Hat keine Aussagekraft. Es ist ein Lockmittel, soll den Leser ansprechen. Wir haben uns schon beim Landgericht darüber unterhalten, weshalb der Bericht sechs Monate später geschrieben wurde. Jetzt ... eher negativ. Aussage für die Zeitung. Der letzte Bericht, dass die einzelnen Beiträge archiviert werden. Es sind schon historische Gründe. Kein Mensch wird, kommt auf die Idee, eine Seite aufzurufen ... Buske .... ein ... Geht über Großsuchmaschinen. Der Verlag versucht, nach oben geschoben zu werden. Alles, was von der SDZ veröffentlicht wird, soll oben ankommen. Deswegen die Überlegung. Online soll aber nicht gefunden werden. Dass soll man den Suchmaschinen sagen, dass die nicht finden.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Argumentation, die Suchmaschine. Soweit die Autos nicht schneller als 50 fahren, kein Problem. Aber jetzt fahren die Autos 100, soll man dann auch so schnell fahren. Gerade das Persönlichkeitsrecht .... Persönlichkeitsprofil, Persönlichkeitsstruktur, eine Möglichkeit, die man früher nicht hatte. Habe als Schüler, als Student Miktofiches durchsucht. Natürlich geht das mit Google besser. Es ist eine besondere Intensität des Eingriffs.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Google wird nicht von der Beklagten betreut. Wie Google das eingibt, ist ein anderes Problem.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Habe ich das letzte Mal auch gesagt. Hier sagt Google zu recht, müssen wir nicht löschen. Wie sieht es mit dem aus, der das das für die Suchmaschine bereitet hat.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Wenn Google nicht löschen braucht, ... .

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Es sind andere Dinge. Bei Google geht es um Datenschutz. Hier geht es um Persönlichkeitsrechte.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: .... .

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Die Praxis sieht anders aus.

Der Vorsitzende: Wir müssen uns über den Erststörer unterhalten. Nur, wenn es von Google nicht abgerufen wird, ... .

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: .... Da gibt es jemanden, der es verbreitet. ...

Der Vorsitzende: Da kann man zum Kiosk gehen, und sagen, ...

Richter Dr. Lothar Weyhe: Abstrakt. Wenn es aus der Urschrift sich nicht ergibt ... Der „Vorgang“ mit Essing ginge noch. Wenn aber ..., dann kann der Leser nicht ... .

.....

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Es ist letztlich eine Entscheidung von Google.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Sie reden von Snippets. Das ist Google. BK2 isz SDZ. Das ist redaktionell erstellt.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Weiß nicht, wie letzlich die Snippets erstellt werden,.

Richter Dr. Lothar Weyhe: Ist ja ein Lockmittel. Es ist aber eine Sache des Beklagten. Es hat schon eine Lockfunktion.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: ... Man muss es insgesamt bearbeiten. ... unbegründet ... Geht in die Richtung ... Das BVerfG sagt, dem Verlag sollte man nicht einen unzumutbaren Maulkorb aufsetzen.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Von der 12 sind viele Entscheidungen ergangen. Würde die Umstellung in dieser Form machen.

Der Vorsitzende: Klägervertreter überreicht ....

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Das ... Das Eine ist die Anlage BK2. Ist überreicht. Halte in dieser Form für unzulässig.. BK2 ist unzulässig. Verdachtsberichterstattung .. ist ... .

Richter Dr. Lothar Weyhe: Das macht es für uns nicht einfacher.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Ich dachte, es klappt. ... Es macht deutlich. Das begehren ist nicht, dass es aus den Online-Archiven getilgt wird.

Richter Dr. Lothar Weyhe: Wir halten es auch für richtig. Egal, wie es hier geht, die Revision müssen wir zulassen.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Google-Zugriffbarkeit.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Der BGH wird auch weiter ... .

Der Vorsitzende: Wir sind auch nicht die Dummen. Wir müssen hier rumstochern.

SDZ-Anwalt Raymund Brehmenkamp: Müssen sich was .... , weil sich das deckt mit BK2. Jetzt haben Sie es beschränkt auf google-Auffindbarkeit. Ob es ausreicht, ist eine Anlockmittel. Bei dem zweiten Bericht ... Es ist eine Verdachtsberichterstattung. Man muss überlegen, wer was beweisen muss.

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Es gibt zwei Einstweilige Verfügungen, die Sie anerkannt haben. Es war schon früher unzulässig.

Der Vorsitzende: Ich glaube, wir können uns die Entscheidung sparen.

Richter Claus Meyer: Mord in der Karibik. Es gibt die Stellungnahme, das Recht auf Information. Die einzige Stellungnahme vom BVerfG, die ... wird. Die sagen, es geht. Aus dem Netz nicht. Sehe komplizierte Lösungen.

Richter Dr. Lothar Weyhe: Entwickeltes Modell, was man machen könnte.

Der Vorsitzende: Mit den Parteivertretern wird die sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägervertreter stellt Anträge der heute überreichten Form. ... Nein, aus der Berufungsschrift, mit der Maßgabe in der heute überreichten Form.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 30.000,-. Ist das einfach, können wir noch.
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf den 23.12.14, 10:00

Essing-Anwalt Dr. Roger Mann: Viele Dank.

Der Vorsitzende: Was zu Weihnachten.

Richter Dr. Lothar Weyhe: Was da rauskommt, wissen wir nicht.

17.02.15, Vorsitzende Andreas Buske: Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet am Dienstag, den 12.05.2015, 12:00. Wir haben den Parteien Hinweis gegeben. Möchten Sie (Herr Dr. Mann) ins Protokoll.

Rechtsanwalt Dr. Rolger Mann stimmt bescheiden zu und fragt nach seiner Verhandlung: Ich würde gerne wissen, was die Hinweise sind.

Der Vositzende: Soll ich vorlesen?

Rechtsanwalt Dr. Rolger Mann: Nicht nötig.

Der Vositzende: Die Gegenseite muss sich zum Schriftsatz von Ihnen äußern.

07.07.15, Verkündung: Es ergeht ein Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. März 2012, Az. 324 O 9/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
die den Namen des Klägers enthaltenden Beiträge "..." vom 25. März 2011, "..." vom 19. Oktober 2011, "..." vom 1. Februar 2010 oder "..." vom 8. März 2010 auf dem Internetauftritt der Beklagten in der Weise zum Abruf bereitzuhalten, dass diese Beiträge durch Eingabe des Namens des Klägers in Internet-Suchmaschinen von diesen aufgefunden und in den Ergebnislisten ausgewiesen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Revision wird zugelassen.

Videos zum Recht aufs Vergessen

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

Persönliche Werkzeuge