15.06.2012 - Vier gleiche Sachen, zwei unterschiedliche Ergebnisse

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

Über den Kläger Matthias Quinger und die Klägerin Dorothea Klein finden wir im Internet nichts Politisches:

Es wird über ein VODAFONE Charity Trophy im Golfclub Groß Kienitz berichtet, bei dem sich Dorothea Klein und Matthias Quinger über Platz 3 mit -9 freuten. Siehe auch.

Um so mehr finden wir etwas zum Wiener Korporations Ball, auch bei Wikipedia.

Die taz berichtete über den letzten Ball 2012.

Tanz der rechten Schläger
Während sich in der Hofburg die Burschenschafter ausgerechnet am Holocaust-Gedenktag zuprosteten, versuchten Demonstranten, den Ball der rechtsextremen Elite Österreichs zu stören. - von Ralf Leonhard

Auch die Süddeutsche Zeitung berichtete

Ball des Wiener Korporationsrings FPÖ-Chef vergleicht Burschenschafter mit verfolgten Juden
Während sich in der Hofburg die Burschenschafter ausgerechnet am Holocaust-Gedenktag zuprosteten, versuchten Demonstranten, den Ball der rechtsextremen Elite Österreichs zu stören.

Auf den Bildern – so ähnlich oder anders - waren der Kläger und die Klägerin zu erkennen, und diese meinen, mit der Berichterstattung in die rechte Ecke gestelltt worden zu sein.

Dagegen wurde geklagt. Dem Inhalt nach zwei gleiche Verfahren, jedoch mit unterschiedlichem Ausgang, weil die Pressetexte dem Bild einen unterschiedlichen Inhalt gaben.

Die Urteile dürften ebenfalls unterschiedlich ausfallen.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Matthias Quinger und Dorothea Klein 324 O 122/11 u. 142/11 vs. Süddeutsche Zeitung

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin am Landgericht: Gabriele Ellerbrock
Richter am Landesgericht Dr. Philipp Link

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Dr. Frohnecke & Partner RA Dr. jur. Eberhard Frohnecke
Kläger und Klägerin persönlich
Beklagtenseite: Kanzlei Oppenländer; Rechtsanwalt Raymund Brehmenkamp

Notizen der Pseudoöffentlichkeit 324 O 122/12 und 324 O 142/12

15.06.2012 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir haben einen Hinweis gegeben. Fehler im Passivrubrum. Das Aktivrubrum wollen wir nicht ändern. Zum Beklagten zu 2 sollen wir unter Bedingungen verhandeln. Ist aber keine innerprozessuale Bedingung. Das ist unzulässig.

Klägeranwalt: ...

Die Vorsitzende: Es bleibt unzulässig. Klage ... . Können Sie ändern.

Klägeranwalt: ...

Die Vorsitzende: Wollen Sie nicht gegen Beklagten zu 1 (Fotograf) zurücknehmen?

Klägeranwalt: Haben vor in die Berufung zu gehen.

Die Vorsitzende: Gut. Auf den Hinweis des Gerichts, dass es bezüglich .... sich um zwei unzulässige Klagehäufungen handelt, erklärt der Klägervertreter, ich lasse die Bedingungen fallen und stelle den Antrag bedingungslos. Auch soll die Klage gegen den Beklagten zu 1 nicht zurückgenommen werden. Gut. Können zur Sache selbst kommen. Der Bericht „Walzer mit Rechtsdrehung“, Wiener Ball, Foto. Da ist der Kläger veröffentlicht. Man sieht Polizisten mit Helm und Demonstranten.

Klägeranwalt: Wo? Ich sehe keine Demonstranten.

Die Vorsitzende schaut sich das Bild an: Gut. Das ist nicht Streit entscheidend. Das Bild ist unstrittig ohne Einwilligung aufgenommen worden. Ist damit aber nicht unbedingt verboten. Es ist ein zeitgeschichtliches Ereignis. ... Es kommt darauf an, wie die Kläger dargestellt sind. Man kann überlegen, ob § 23, Pkt. 2 des KunstUrgG zur Anwendung kommt. Meinen im Falle der Süddeutschen Zeitung nicht. Die Kläger werden nicht in eine Ecke gedrängt, was sie nicht sind. Sie werden nicht in die rechte Ecke gedrängt. Nicht jeder Ballgast ist ein Rechter. Das bedeutet, dass allen anderen Anträgen auch nicht stattgegeben wird.

Klägeranwalt: ... Bildnis der Zeitgeschichte .... Es reicht nicht aus, dass 50 Meter weiter das Ereignis ist ... die Demonstranten. Das Gesetz spricht eindeutig ... . Wir finden keinen Demonstranten, keinen tanzenden Ballgast der Hofburg. Ich spreche über das Persönlichkeitsrecht der Menschen. Und wenn Sie zum fehlgeleiteten Ergebnis mit § 23, Pkt. 2 kommen ... Mein Mandant ist so was von Nichtprominenz. Sind so und so unbekannte Menschen. Was für die Prominenzen, z:B. Till Schweiger gilt. § 23, 2 würde scheitern.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Der BGH hat wiederholt, dass nicht allein auf das Bild abzustellen ist. Ganz bedeutsam ist die Textberichterstattung. Das zeitgeschichtliche Ereignis ist der Polizeieinsatz.

Die Vorsitzende: Es ist ein Ball, den die Polizei schützt. Für den Ballgast komm § 23, 1 in Frage. Dass die Kläger nicht besonders berühmt sind, führt nicht zu § 23, 2. Sonst hätten wir es immer noch mit § v23, 2 zu tun.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Es ist die Sozialsphäre ... stigmatisierende Wirkung, mit der sie in die Ecke gedrängt werden. In die sie nicht gehören, sehen wir nicht. Der Bericht ist wahrheitsgemäß. ... Dass nicht alle studentischen Verbindungen rechtsradikal sind. Sind im in Österreich in der Menge liberal. Das war das einzige ... .

Beklagtenanwalt Raymond Brehmenkamp: Es heißt ... nicht Rechtsradikale .... der Mandant ragt nicht ....Die Assoziation Burschenschaften – rechtsradikal gibt es unter keinen Umstände. .... Die Gäste aus der rechtsradikalen Ecke werden alle namentlich genannt.

Klägeranwalt: Danke für Ihren Hinweis. ... .

Die Vorsitzende: Kann nicht verkennen, dass der Artikel anders ist. .... Nicht alle Besucher.

Klägeranwalt: ... Man liest erst die Überschrift, vielleicht die Zweitüberschrift. Damit ist man Störer. Den Text liest man nicht unbedingt. ... Gast beim Ball ....

Richterin Gabriele Ellerbrock: Ist ja wahr.

Klägeranwalt: Aber mein Mandant hat nichts zu tun mit ... .

Die Vorsitzende: Es gibt keine Rechtsprechung, bei denen die Leser sich nur Passagen rausgreifen. Es steht gerade, nicht jeder Gast. ... Ist auch bei den abgebildeten Personen so.

Klägeranwalt: .... Es sind Zusammenhänge .... Rechtsradikale Aus Frankreich und Berlin. Die tragen, nicht solche Mützen.

Beklagtenanwalt Raymond Brehmenkamp: Es sind 3.000 Gäste. Es heißt nicht, es sind alles Rechtsradikale.

Richter Dr. Philipp Link: ... der durchschnittliche Leser kann nur entnehmen, es ist nicht .... Es ist ausdrücklich gesagt, der Kern ist liberal gesinnt. ... .

Richterin Gabriele Ellerbrock: .... Der Veranstalter ist ... Der Veranstalter ist nicht zwangsläufig rechtsradikal einzuordnen.

Klägeranwalt: Was hat das Ganze mit meinen Mandanten zu tun? Sie sind Gäste auf dem Ball. Sie sind zufällig da. Tatsachen .... .

Beklagtenanwalt Raymond Brehmenkamp: ... . In der Mitte heißt es, rechtsextreme Politiker. ... Ihr Mandant ist kein Politiker.

Klägeranwalt: ... Allein die Überschrift. .... ist klar, wo die Reise hingeht.

Die Vorsitzende: Man muss die Berichterstattung sehen. Der Mandant ist da.

Herr Matthias Quinger: Sehe das anders. Habe selbst Jura studiert. Wir würden durchziehen.

Die Vorsitzende: .... Die Kammer weist darauf hin, der Veröffentlichung stehen keine überwiegenden Interessen des Klägers entgegen. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 24.08.20112, 9:55, Saal B335.

In der Sache 324 O 142/12 – Dorothea Klein vs. Süddeutsche Zeitung u.a. - das gleiche Protokoll. Die Klageschrift hat ein anderes Datum. Sonst bleibt es gleich.

Matthias Quinger und Dorothea Klein 324 O 192/12 und 324 O 200/12 vs. TAZ

Matthias Quinger und Dorothea Klein 324 O 192/12 und 324 O 200/12 vs. TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH

Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin am Landgericht: Gabriele Ellerbrock
Richter am Landesgericht Dr. Philipp Link

Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Dr. Cronitzer (?)
Kläger und Klägerin persönlich
Beklagtenseite: Kanzlei Eisenberg pp.; Rechtsanwalt Johannes Eisenberg

Notizen der Pseudoöffentlichkeit 324 O 192/12 und 324 O 200/12

15.06.2012 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: Ich muss mir das Aktenzeichen der Süddeutschen Zeitung aufschreiben. ... Schmerzensgeldanspruch ... meint nach der Anzahl der störenden Ereignisse gibt es eine Gesamtsumme. Ich wusste nicht, dass er Schmerzensgeld haben wollte.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wie in der Parallelsache. Hier werden geltend gemacht: Unterlassung, Auskunft, Geldentschädigung, Feststellung auf Schadensersatz, Anwaltsgebühren. Wir meinen der Unterlassungsanspruch ist gegeben. Es ist ein zeitgeschichtliches Ereignis, aber die Interessen der Kläger nach § 23, 2 KunstUrhG .... Die Berichterstattung ist anders als in der Süddeutschen Zeitung. Es gibt überhaupt keine Relationen. Der Kläger wird in die rechtsradikale Ecke gedrängt. Brauche die Verbindung. Köäger sagt, er ist in keiner Verbindung.

Klägeranwalt und Kläger im Chor: In keiner Verbindung.

Die Vorsitzende: Unterlassung würden wir stattgeben. Bei den anderen sehen wir ... wenig ... . Geldentschädigung setzt schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Können wir nicht bejahen. Der Kläger war auf dem Ball, der gesichert wurde von der Polizei. Sie haben sich einer Situation gestellt. Auskunftsanspruch ist ebenfalls zu verneinen. Die Auskunft über den Fotografen können wir nicht erkennen. Sie haben Kenntnis über die Süddeutsche Zeitung. Dort ist er genannt. Kommt auch auf den Kontext an. Dass der Fotograf das Bild gemacht und weiter gegeben hat, reicht nicht, wenn jetzt keine Schäden eingetreten sind. Das hat Auswirkung auf die Anwaltskosten. Nur Unterlassung. Nur teilweise, nicht allgemein. D.h., wie geschehen. So dass wir die Anwaltskosten teilen. Da bleibt auch nichts übrig. So, Herr Eisenberg, jetzt sind Sie dran wegen den Bildernb.

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: Wage mir, Ihnen zu widersprechen. Sie Verbinden Bildunterschrift zum Text. Die Bildunterschrift heißt: Gäste. Mitteleuropäisch heißt Korporationsball der Burschenschaften. Der Leser weiß, dass nicht alle Burschenschaften rechtsradikal sind, nicht alle sind Holocaust-Leugner. In die weite Welt wird beschrieben werden. Da war M.... L….. Es wird beschrieben, dass es Auseinandersetzungen gab. Dass Holocaust-Opfer, .... haben. Wir bestreiten zu Protokoll, dass er nicht Mitglied einer Burschenschaft ist, dass er nicht in Kenntnis dessen, dass .... , den Ball besucht hat. Wenn er aber in Kenntnis dessen, dass am Holocaust-Gedenktag .... . Er geht ganz selbstbewusst unter Polizeischutz an den Demonstranten vorbei. Dabei hat er sich nonverbal die Kritik zu eigen gemacht.

Die Vorsitzende: Fragen wir doch den Kläger.

Klägeranwalt: ....

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: Woher wissen Sie das?

Die Vorsitzende an den Kläger gewandt: Wussten Sie, dass es vorab Streit um dsen Ball gab?

Herr Matthias Quinger: Ich bin nicht Mitglied weder einer Burschenschaft noch einer Verbindung. Ich wusste nicht, dass an dem Ball Mario L. .... . Ich wusste auch nicht, dass der Ball vorab in Diskussion stand.

Die Vorsitzende: Weil er am Holocaust-Gedenktag stattfand ... Beklagtenvertreter bestreitet.

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: Bestreite, dass er nicht wusste, dass es eine Kesseltreiben gegen die Ballgäste gab. .... dass Mitglieder der NPD-Fraktion des sächsischen Landtages am Ball teilnahmen. Muss ja Augen und Ohren zugemacht haben.

Klägeranwalt: Es gibt auch Menschen, die unpolitisch sind.

Die Vorsitzende: ... .

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: Da wird in Österreich geschrieben ... Die Verwaltung des Schlosses sagt, machen die Veranstaltung nicht wieder. Dass man da sagt, wusste nicht. Man sieht den Polizeischutz. Zieht sich Hosen mit der Kneifzange an.

Die Vorsitzende: Unterlassung ja

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: ... .

Die Vorsitzende: Ist ja gut, dass Sie dieser Meinung sind. Wussten Sie (Kläger) von den anderen Personen, die im Artikel aufgeführt sind?

Herr Matthias Quinger: Wussten wir nicht. Wir wären sonst gar nicht hingefahren. Mir war nicht bekannt, Dass der Ball so umstritten ist.

Frau Dorothea Klein: Ich wusste auch nicht, dass der Ball so umstritten ist.

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: Wussten Sie, was Holocaust ist? Bestreite auch diesen Vortrag.

Klägeranwalt: ....

Die Vorsitzende: Brauchen wir nicht. Der Klägervertreter erklärt zum Beweis, dass die Mandanten ... durch die präsenten Zeugen. Das Gericht erklärt, darauf kommt es nicht an.

Klägeranwalt: Wenn das Bild mit dapd gekennzeichnet ist, so haben die Fotografen Künstlernamen. Insofern ist der Auskunftsanspruch gerechtfertigt. Feststellungsantrag ... Es ist die übelste Form. Ich würde den Antrag anpassen, wie geschehen.

Die Vorsitzende: Ja. Mit den Partei-Vertretern wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Gericht weist darauf hin. Dass der Unterlassungsantrag berechtigt sein dürfte. Die übrigen Anträge dürften unbegründet sein. Antröge werden gestellt. Wie geschehen, ist eine teilweise Rücknahme, damit wir uns darüber im Klaren sind. Taz, 29.01.2012, Überschrift„Tanz der rechten Schläger“. Siehe www.taz.de. .... Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freutag, den 31.08.12, 9:55, Saal B335.

Zu 234 O 220/12 – Dorothea Klein vs. Taz gleichlautendes Protokoll. Nur bei den Beweisanträgen Kläger austauschen.

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: Würde was in der Sache sagen. Die Klägerseite sagt nicht, wie sie hingekommen sind. Über Freunde. Sagt nicht über welche Freunde. Hat nicht gesagt, was die Freunde gesagt haben. Wenn ich eingeladen werde ... . stellen sich dümmer, als sie sind. Sie sehen Horden von Demonstranten. Ist doch gerade für solche lebens- und umweltfreie Leute solch ein hervortragendes Ereignis. ... solch ein Bild in den Medien. ... gesamte Polizei spricht davon. Plakativ wird hier der Holocaust geleugnet.

Die Vorsitzende: Stigmatisierung ist erfolgt .... rechtsradikale Ecke

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: .... rechtsradikal ist eine Bewertung, extrem rückwärts gewandt. Es ist eine reine Bewertung. Wird doch nicht viel gesagt, dass diese beiden Figuren hingegangen sind. Gehen in Stöckelschuhen. Müssen Sie (Frau Käfer) drüber nachdenken.

Richterin Gabriele Ellerbrock: ... .

Taz-Anwalt Johannes Eisenberg: Sind doch nicht überrascht worden. Für die ganz Blöden ist die Traumpartei zuständig.

Klägeranwalt: Die ganz Blöden müssen auch gleich wissen, was drauf steht.

Die Vorsitzende: Gut. Das wird das OLG entscheiden.

Videos

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.[[Kategorie:Eisenberg]

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