Wiederholungsgefahr
Aus Buskeismus
Um einen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, ist die Darlegung einer Gefahr erforderlich, dass die Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung wiederholt wird, vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Praxis
Die Wiederholungsgefahr ist nach erstmaliger Begehung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283).
Die Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung "beseitigt" werden.
Unter Umständen kann auch eine Erstbegehungsgefahr ausreichend sein.
Ausnahmen
Bei redaktioneller Richtigstellung kann eine einfache Unterlassungserklärung ausreichend sein, nicht jedoch nach Hamburger Landrecht.
Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert hält bei mehrdeutigen Äußerungen im Zusammenhang mit der Stolpe-Entscheidung eine einfache Unterlassungserklärung für ausreichend, vgl. Archiv für Presserecht 2007, S. 86.
Hamburger Landrecht
Das OLG Hamburg spricht schon von Wiederholungsgefahr, wenn bei einem Interview eine Äußerung gefallen ist und gar nicht klar ist, ob es überhaupt ausgestrahlt wird.