Gegenschlag
Aus Buskeismus
Äußerungsrechtlich ist der Gegenschlag ist der Gegenschlag unter bestien Bedingungen erlaubt.
Das von der Rechtsprechung in der sogenannten Höllenfeuer-Entscheidung entwickelte Recht zum Gegenschlag gestattet es durch kräftige Äußerungen beeinträchtigen Gemütern, sich in gleicher Tonlage öffentlich zu äußern. Faktisch knüpft dieses Recht an das strafrechtliche Privileg der "wechselseitig begangene Beleidigungen" aus § 199 StGB an. "Wie man in den Wald hineinruft, so darf es aus dem Wald herausrufen."
==
Urteile
- Landgericht Hamburg 325 O 122/98 vom 09.12.2008
Eine auch überspitzte oder polemische Äußerung kann durch ein vorangegangenes Verhalten des mit dem Gegenschlag Angegriffenen berechtfertigt sein. Wird jemand in einer auf die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Weise angegriffen, dann hat dieser das Recht, den Angriff in einer Weise zu beantworten, die geeignet ist, eine dem Angriff gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung zu entfalten, um den Angriff auszugleichen (vgl. etwa BVerfGE 12, 113 – „Schmid“). Dies schließt auch ein, den Gegenschlag in zugespitzter Form ausführen zu dürfen, wenn dies im Hinblick auf eine gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung angemessen erscheint.
Kritik
Die von der Rechtsprchung ausgearbeiteten "Bedingungen" des Gegenschlags bevorteilen die Anwaltskaste.
Die Anwälte dürfen in ihren Schriftsätzen an das Gericht und in den Gerichtsverhandlungen professionell lügen, beleidigen, schmähen, falsch vortragen, sich hinter ihren Mandanten verstecken.
Der "Gegenschlag" darf in diesen Fällen jedoch nur innerhalb der beschränkte Öffentlichkeit des Gerchts erfolgen. Wehe dem, man macht die Beleidigungen, Lügen, Schmähungen öffentlich, und noch schlimmer, man hält gegen.
Alle mögliche Gesetze helfen dieser Kaste dagegen vorzugehen: Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Gewaltschutgesetz. strafrechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen.
Das gegenhalten in der beschränkte Öffentlichkeit ist ebenfalls nicht ,öglic. Der eigenen Anwalt darf in der Regel zu Recht nicht bereit sein, unter dfer Gürtellinie zu schreiben und viorzutragen.
Der BVorteil haben die Ganoven unter den Anwälten und deren Mandanten.
Neben den Beleidigungen und Lügen, die durchaus die Richter beeinflussen, und zur noch mehr Fehlentshceidungen verleiten, hat der erhliche Mandant das materielle und juristischde Nachsehen, wenn er öffentlich mit einem Gegenschlag vorgeht.
Die ehrlichen unter den Opfern von Lügen, Beliedigungen und Schmäg hungen werden diurch solche eine Rechtsperechung gezwungen benfalls zu "tricksen", zu lügen, öffentlich heimlich vorzugehen, wenn sie nicht bereit sind, alles zu schlucken.