27 O 182/08 - 06.01.09 - Rechtsanwalt Schneidewind vs. von Rekowsky
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Rechtsanwalt Schneidewind vs. von Rekowsky u.a.
06.01.09, 09:30 27 O 182/08 Rechtsanwalt Schneidewind vs. von Rekowsky u.a.
Richter
Richterin am Landgericht: Becker
Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei: Schneidewind; vertreten durch RA Eckart
Beklagtenseite: Kanzlei: Römer & Partner; vertreten durch RA Römer
Bericht der Pseudoöffentlichkeit
Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander
Der Beklagtenvertreter stellt klar, dass er sowohl den Beklagten zu eins als auch die Beklagte zu zwei vertritt. -> Klärungsbedarf wegen Schreibweise, Zuordnung der Personen.
RA Römer: ... beantrage Klageabweisung ... letzte Schriftsätze liegen teilweise nur als Fax vor ...
Es werden Schriftsätze herumgereicht.
Richterin Becker: Der Klägervertreter erklärt, dass ihm der Schriftsatz vom ... nicht zugegangen sei ... Ausnahmefall ... Kündigung des Geschäftskontos ... beruft sich auf Verjährung ... meines rachtens ist es verjährt ...
RA Eckart: Ich bin immer von 2012 ausgegangen.
Richterin Becker: ...das BGH-Urteil nur für diesen einen Ausnahmefall ...
RAin Lingens: ... eine Verwendung der Fotos ist grundsätzlich abzulehnen ... es besteht keine zeitgeschichtliche Bedeutung ...
Vorsitzender Richter: ... wir können doch nicht ... lt. BGH ... wo soll Wiederholungsgefahr herkommen?
RAin Lingens: Text und Bild kann man nicht als eins sehen
RAin Hagemann: Die Frage ist doch: Kann das Foto noch veröffentlicht werden, in einer Weise, dass es gegen die Textunterlassungserklärung verstößt?
Vorsitzender Richter: Wir können eine Fotoveröffentlichung in einem ganz anderen Zusammenhang nicht verbieten. Früher haben sie gesagt, die Fotoveröffentlichung soll in jedem Zusammenhang verboten werden. Das geht nicht.
RAin Lingens beantragt Erklärungsfrist hierzu.
Vorsitzender Richter: Wir halten dieses Ansinnen für unzulässig. Es ist auf die Frage zu konzentrieren, ob Wiederholungsgefahr besteht.
RAin Hagemann: ... wir haben über ein Ermittlungsverfahren berichtet ... ein zeitgeschichtliches Interesse besteht. Wir haben eine Unterlassungserklärung für den Fall der „Kerngleichheit“ geleistet, dadurch ist der Kläger abgesichert ...
RAin Lingens: in Folgefällen müsste man erneut komplett von Anfang an vorgehen ...
RAin Hagemann: ... nein ...
Vorsitzender Richter: Die Frage ist ganz einfach: Ist die Wiederholungsgefahr weg oder nicht? ... Bild und Text sind immer getrennt geltend zu machen ... Ob wir uns der Rechtsprechung des 10. Senats anschließen?
RAin Lingens beantragt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, für den Fall, dass die Wiederholungsgefahr entfallen sein könnte.
Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Eine Entscheidung war am Ende des Verhandlungstages bei gesonderter Nachfrage noch nicht gefallen.
Verkündung am 05.02.2009
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Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.