Anwaltshaftung
Aus Buskeismus
Inhaltsverzeichnis |
Haftung der Anwalts
Ein Anwalt haftet gegenüber der eigenen Mandantschaft, seltener auch gegenüber Dritten (den Gegnern).
Der Mandant schließt mit dem Rechtsanwalt einen Anwaltsvertrag, in dem die Dienstleistung des Anwalts Gegenstrand ist (Geschäftsbesorgungsvertrag). Der Anwalt haftet nicht bei Nichteintritt eines bestimmten Erfolges. Er haftet dem Mandanten für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistung wie jeder andere Dienstleister, allerdings mit dem Privileg, dass in Streitfällen seine Kollegen bei Gericht bzw. der Anwaltskammer entscbeiden.
Bei Gericht wird öffentlich verhandelt. Beschwerden bei den Anwealtskammern sind intern, der Mandant erfährt nicht, was sein Anwalt dem Kammer gescnhrieben hat.
Die Anwatshaftung beschränkt sich praktisch auf das Honorar bzw. auf die Nichtauszahlung der aufs Anwaltskonto überwiesenen Beträge, die dem Mandanten zustehen.
Haftung gegenüber der Mandantschaft
Haftung gegenüber Dritten (dem Gegner)
Internet
- Anwaltshaftung in Wikipedia