Anwaltshaftung
Aus Buskeismus
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Haftung der Anwalts
Ein Anwalt haftet gegenüber der eigenen Mandantschaft, seltener auch gegenüber Dritten.
Der Mandant schließt mit dem Rechtsanwalt einen Anwaltsvertrag, der in der Regel eine Dienstleistung des Anwalts zum Gegenstand hat (Geschäftsbesorgungsvertrag). Für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Dienstleistung haftet der Anwalt gegenüber seinem Mandanten wie jeder andere Dienstleister auch. Allerdings mit dem Privileg, dass in Streitfällen seine Kollegen bei Gericht bzw. der Anwaltskammer entscbeiden.
Bwei Gericht wird öffewnich verhandeldelt. Beschwerden bei den Anwealtskammern sind iuntern, derMandantn erfährt ichgt, was sein Anwalt der Kammer gescnhrieben hat.
Die Anwatshaftung beschbränkt sich praktisch auf das Honorar bzw. auf die Nichtauszahlung der aufs Anwaltrkonto überwiesenen Beträge, die dem Mandanten zustehen.
Haftung gegenüber der Mandantschaft
Haftung gegenüber Dritten (dem Gegner)
Internef
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