23.04.2019 - Schäden durch Handystrahlung prozessual gesehen
Aus Buskeismus
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Andreas Buske, VorsR am OLG HH, 7.Senat
| Wissenschaftler im Interview: Schädliche Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung werden verborgen |
BUSKEISMUS DIENSTAGSBERICHT | FKF_2012_Teil_4.MP4 |
Prof. Franz Adlkofler vs. Süddeutsche Zeitung GmbH 7 U 14/13
Corpus Delicti
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil 18.01.2013 in der Sache 324 O 255/12 Professor Franz Adlkofler gegen die Süddeutsche Zeitung (SZ) entschieden, dass die Ergebnisse der REFLEX-Studie durch eine Reihe anderer Untersuchungen als bestätigt angesehen werden müssen. Der SZ wurde verboten zu behaupten, „Die Ergebnisse der (sc. Reflex-Studie) konnten so nie von anderen Labors reproduziert werden.“
Die Behauptungen der SZ basieren auf den Meinungen von Prof. Alexander Lerchl.
Ein Streit zwischen Wissenschaftlern vor Gericht. Juristen entscheiden prozessdual, ob nach wissenschaftlichen Kriterien naturwissenschaftlich geforscht wird.
Aus dem Urteil:
Der Kläger ist Wissenschaftler. Er hat als Geschäftsführer der Stiftung Vxxxx die „REFLEX-Studie" organisiert, war zudem Mitautor der Studie und hat ihre Durchführung im 5. Forschungsrahmenprogramm der EU von 2000 bis 2004 koordiniert. An der Studie beteiligten sich 12 Institute in ganz Europa. Aus dieser Studie ging eine Reihe von Arbeiten hervor, die sich mit der Frage befassten, ob nieder- und hochfrequente elektromagnetische Felder in isolierten menschlichen und tierischen Zellen biologische Wirkungen auslösen, die von Relevanz für die Krankheitsentstehung beim Menschen sein könnten. Eine Forschergruppe an der Medizinischen Universität Wien kam zu dem Ergebnis, dass diese elektromagnetischen Felder unterhalb der geltenden Grenzwerte das Potenzial besitzen, die Gene in isolierten menschlichen Zellen zu schädigen.
Die Beklagte verlegt die Süddeutsche Zeitung. In der Ausgabe der Süddeutschen Zeitung vom dd.mm.2011 erschien ein Artikel, der sich mit der Frage auseinandersetzt, ob von Mobiltelefonen schädigende Strahlung ausgeht und hierbei auch die Reflex-Studie thematisiert. Die Berichterstattung beschäftigt sich u.a. mit Studien, die eine genschädigende Wirkung von elektromagnetischer Strahlung bejahen. Hierbei wird auch Bezug genommen auf eine Dissertation einer Ärztin von der Berliner Charite, die - zu Unrecht - als Teil der Reflex-Studie bezeichnet wird. Es wird berichtet, dass Professor Alexander Lerch von der Jxxx University Bxxx diese Arbeit eingesehen habe und meine, dass die Ergebnisse manipuliert seien. Die Berichterstattung stellt sodann dar, dass mit der Reflex-Studie die mögliche Schädigung des Erbgutes durch Mobiltelefone untersucht werden sollte und führt aus, dass die Studie zu beunruhigenden Ergebnissen kam. Sie enthält zu diesen Ergebnissen u.a. die Passage ...„Die Ergebnisse (sc. der„REFLEX-Studie") konnten so allerdings nie von anderen Labors reproduziert werden. ..." und stellt die geäußerte Kritik an der Studie dar. Der Kläger wird in der Berichterstattung nicht namentlich erwähnt.
Richter
Vorsitzender Richter: Andreas Buske
Richter: Claus Meyer
Richter: Dr. Lothar Weyhe
Die Parteien
Klägerseite: Rechtsanwalt RA Gerold Skrabal
Prof. Fraynz Adlkofler persönlich
Beklagtenseite: Kanzlei Lausen, RA Dr. Martin Schippan
Notizen aus der Verhandlung Prof. Franz Adlkofler vs. Süddeutsche Zeitung GmbH
Vorsitzender Richter Andreas Buske: Wir haben zwei Probleme. Erstens, Erkennbarkeit, Betroffenheit des Klägers. Zweitens, Sinngehalt der streitgegenständlichen Äußerung. Wenn es eine Tatsachenbehauptung ist, dann ob wahr oder unwahr. Wie ist die Äußerung zu verstehen? Wir halten die Berufung für aussichtsreich. Wenn hier steht, die Ergebnisse sind von anderen Labors nicht reproduzierbar so ist es nicht, wie der Kläger es meint, dass die Ergebnisse falsch sind. Dass der Kläger als Fälscher dargestellt wird, wäre weit weg. Können wir in der Äußerung nicht erkennen. Der Kläger sagt auch nicht, dass die Ergebnisse nicht wiederholt werden können. Der Kläger ist selbst der Auffassung, dass es keine Wiederholungen geben kann, Der Beklagte will nicht behaupten, der Kläger sei ein Fälscher.
Vorsitzender Richter Andreas Buske diktiert zu Protokoll: Die Beklagte wollte nicht und will nicht behaupten, die Ergebnisse der Reflex-Studie könnten falsch sein, noch will sie behauten der Kläger sei ein Fälscher.
Vorsitzender Richter Andreas BuskeWenn das so richtig sei, dann machen wir uns keine Gedanken zur Erkennbarkeit. Welche aber im Endergebnis zu bejahen wäre.
Es wird diskutiert. Prof. Franz Adlhofler bringt Beispiele der Wiederholung der Ergebnisse. Diskutiert wird auch die Erkennbarkeit.
….
SZ-Anwalt Dr. Martin Schippan: Es gibt überhaupt keinen Bezug zum Kläger, nur zur Reflex-Studie. Das führt zu uferlosen Einschränkung des Journalismus. An der Reflex-Studien haben sehr viele Personen gearbeitet. Wenn was zu HSV geschrieben wird, das sind es über zweihundert Personen, die es betreffen kann. .. Die Pressefreiheit wird sehr eingeschränkt. Wir brauchen Anhaltspunkte. .. Wie kann ich den Journalisten dieses Korsett erklären?
…
Vorsitzender Richter Andreas Buske Der Trainer von SC Bayern München hat nicht … . Wieso erkennbar, welcher Trainer? Dürfte der Trainer, wenn er klagen würde, betroffen sein? Darf die Äußerung im Raum stehen bleiben?
SZ-Anwalt Dr. Martin Schippan: Hier wird der Trainer genannt. Sie finden in allen Urteilen immer einen Anknüpfungspunkt, Wohnort, … .
Vorsitzender Richter Andreas Buske Wenn es heißt, SC Bayer München vernachlässigt die Offensive?
SZ-Anwalt Dr. Martin Schippan: Meinungsäußerung. Es betrifft Trainer, alle Stürmer, alle offensiv spielenden Spieler …
Vorsitzender Richter Andreas Buske Dürfte der Trainer, wenn er klagen würde, betroffen sein? Darf die Äußerung im Raum stehen bleiben?
SZ-Anwalt Dr. Martin Schippan: Wenn bei einer solchen großen Zahl von Betroffenen, dann nein.
Vorsitzender Richter Andreas Buske Der Senat weist darauf hin, dass er dazu neigt, die Erkennbarkeit und Betroffenheit für gegeben zu sehen
Ein Vergleich wurde abgelehnt, die Richter zogen sich zwischendurch zur Beratung zurück, blieben bei ihrer Meinung. …
Vorsitzender Richter Andreas Buske Wir wollen keinen Schrfitsatztermin verkünden. Die Verkündung einer Entscgheidung wuird am 04.06.2019 erfolgen. Wenn jemand schreibt und wenn was drin stehen sollte, was uns zum Nach denken bringt, werden wir die Verhandlung wiedereröffnen. Schriftsatznachlass heißt, neue Tatsachen. Im Hinsicht auf Tatsachen ist der Schriftsatz ausgenommen. Nach dem Stand der Dinge gewinne Sie (Beklagte). Möglicherweise kommt es darauf nicht an, weil die angegriffene Äußerung nicht mit einem Verbot belegt werden kann.
Beschlossen und verkündet:
- Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 30.059,-- € festgesetzt.
- Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt am 04.06.2019, 9:55.
Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.