Zensur

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

Was ist Zensur?

Zensur ist die Kontrolle öffentlicher bzw-fürdie Vweröffentlichung bestimmter Informationen, Nachrichten und Äußerungen durch Beschneidung der Presse-, Meinungs-, Informations-, Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit.

Zensurer erfolgt in Deutschland durch

Die Zensur ist eng gekoppelt mit dem Freiheitsniveau in einem Land. Die Aussagekraft und Wirkung der Freiheitsgarantiegesetze ist beschränkt und nicht eindeutig.

Die Menge der in einem Land bestehenden Zensur-Elemente hat enorme Aussagekraft bezüglich des bestehenden Freiheitsniveaus.

Staatliche Zensur

Direkte staatliche Zensur

Staaten bzw. deren Politiker praktizieren Zensur zur Stützung der eigenen Propaganda, zu Sozialsteuerung der Massen, zur Verdeckung von Missständen wie von Korruption, zu Stabilisierung ihrer eigene Machpositionen und Befriedigung des eigeen Egos.

In totalitären Staaten gibt es staatliche Zensurbehörden. Aber nicht immer. In der DDR gab es, z.B., eine solche staatliche Zensurbehörde nicht. Zensurbehörden dienen der offenen Kontrolle und Repression der Presse und sonstigen Veröffentlichungen.

Diese Form der Zensur findet laut Art. 5 Grundgesetz hierzulande angeblich nicht statt.

Tatsächlich gibt es auch eine solche Behörde, welche jugendgefährdende und sonstige gefährliche Schriften auf die Verbotsliste setzt.

Anleitungen für den Bombenbau etc. dürfen ebenfalls nicht frei zugänglich sein. Kinderporno ist ebenfalls verboten.

Die Zensur läuft in Rechtsstaaten westlicher Prägung subtiler ab.

Wenn bis Ende der 60er Jahre westdeutsche und amerikanische Geheimdienste in alle wichtigen Redaktionen nachrichtendienstliche Verbindungen (Einflussagenten)unterhuielten, so ist deren Einflussnahme verdeckter, indirekter.

Ein "Ehrenschutzgesetz" konnte durch Installation eines autodisziplinären Gremiums, dem "Deutschen Presserat", abgewendet werden.

Zensurgesetze

"Eine Zensur findet nicht statt",

hält das Grundgesetz im Art.5 fest.Eine Zeileweiter, im mit Abs.(2) wirddieseAussage wesentlich eingesachränkt:

"Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."

Rund zehn Prozent der im Strafgesetzbuch (StGB) fomulierten Gesetze bedeeten Zensur, schränken das GG, Art.5 ein.

Diese gesetzlich festgelegte Zensur erfolgt von Amt wegen seitens der Statsanwaltschaft bzw. auf Antrag Betroffener. Staatliche Gerichte und Behörden erlassen daraufhin verbindliche Entscheidungen mit Bestrafungen.

Hier im Einzenen die entsprechenden Gesetze (Aufzählung ist nicht vollständig).


§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten

§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

§ 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen


§ 94 Landesverrat

§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen

§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen

§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse

§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses


§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

§ 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten


§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses


§ 130 Volksverhetzung

§ 130a Anleitung zu Straftaten


§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

§ 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien

§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

§ 185 Beleidigung

§ 186 Üble Nachrede

§ 187 Verleumdung

§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses

§ 202a Ausspähen von Daten

§ 202b Abfangen von Daten

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

§ 202d Datenhehlerei

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse

§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

Durch den Staat vermittelte Zensur (Zensurrecht)

Die Rechtsprechung hat Mittel und Wege gefunden, Art. 5 GG zu unterhöhlen.

So macht ein Kartell aus findigen Anwälten und Zensurkammern anstelle von staatlich eingesetzten Zensoren Unterlassungsansprüche aus dem Strafrecht, Markenrecht, dem Patentrecht, dem Urheberrecht, dem Namensrecht, dem Kunsturheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und vor allem dem von ihr selber "entdeckten" allgemeinen Persönlichkeitsrecht fruchtbar.

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