Hamburger Brauch

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ZENSURREGEL



HAMBURGER BRAUCH

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Hamburger Brauch

Vertragliche Verpflichtung bzw. Gerichtsbeschluss für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungserklärung bzw. Vrfügung zur Zahlung einer vom Kläger festzulegenden und gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe.

Eine bloße Unterlassungserklärung ohne ein Vertragsstrafeversprechen wird von den Gerichten nicht als ausreichend gesehen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Daher haben Abmahner Anspruch auf ein finanzielles Druckmittel

- in Form einer Vertragsstrafe (Vertrag zwischen Abmahner und dem Abgemahnten), um im Falle des Verstoßes Geld - Ersatzhaft ist nicht möglich - in der eigegenen Kasse zu sehen

bzw.

- Ordnngsgeld - staatliche Geldstrafe btw. Ersatzhaft - für den Fall der zu unterlassenden Zuwiderhandlung.

Um diesen Anspruch des Abmahners zu befriedigen, muss jedoch nicht die vom Abmahner vorgeschlagene Höhe der Vertragsstrafe anerkannt werden, sondern kann nach dem so genannten Hamburger Brauch den Gerichten im Differenzfalle zur Entscheidung überlassen werden.

Der Betrag der Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird nicht vom Abgemahnten festgelegt, sondern kann im konkreten Fall vom Abmahner nach "billigem Ermessen" (§ 315 BGB) verlangt werden. Eine vom Abmahner zu hoch festgelegte Vertragsstrafe kann durch das zuständige Gericht herabgesetzt werden. Um,gekehrte Fälle gubt es selten, die gibt es aber.

Formulierung nach dem Hamburger Brauch

In der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (UVE)

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen:

(Es folgt die Forderung und beanstandete Äußerung).

Diese strafbewehrte UVE kann auch in der Gerichtsverhandlung abgegeben werden.

Wir empfehlen allerdings die Anerkennung des Unterlasungsbeschlusses, weil es dann ein Verstroß nur mit Ordnungsgeld - nicht mit einer Vertragsstrsfe - geahndet werden kann. Der Abmahner sieht von Ordnungsgeld nichts, kann sich nur freuen den Gegener "geärgert" zu haben.. Man kann bei Ordnungsgeld auf die Zahlung verzichten und Ersathaft antreten. Das spart in der Regel das Geld. Ist allerdings nicht jedermanns Sache.

Beispiele für eine UVE nach Hamburger Brauch

  • LG Berlin, Az. 27 O 55/13, in der Verhandlugn am 28.05.2013 RA Helge Bayer gegen A.L.)
Ich verpflichtet mich es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe , deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, persönliche Daten des Antragstellers (Vor- und Zuname, die Personenkennzahl der DDR) im Internet zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf in der unter http://www.zersetzungsopfer.de/stasUiste.pdf (RS: Link geändert) veröffentlichen "Stasi-Liste.

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