Pseudoverbot

Aus Buskeismus

Version vom 22:23, 23. Nov. 2008 von Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Pseudoverbote betreffen Fallgruppen, zu denen es keine bzw. keine eindeutige Rechtsprechung gibt, die jedoch in der Rechtspraxis wie Verbote gehandhabt werden. Sie basieren oft auf Unterlassungserklärungen, welche ohne Präjudiz und Anerkennung der Rechtspflicht gelten, auf anerkannten einstweiligen Verfügungen oder diese betreffen Verbote, welche formal aus den Gegenstand nicht berührenden Gründen erlassen wurde.

Das Gegenteil von Pseudoverboten sind Pseudostatthaftigkeit

[bearbeiten] Begriff

Dieser Begriff wurde eingeführt von Rolf Schälike im November 2008, um die fehlende Allgemeinverbindichekit der meisten Gerichtsentscheidungen sprachlich deutlich zu machen, denn fast alle Gerichtsentscheidungen betreffen Einzelfälle und bieten keine Rechtssicherheit für die Meinungs- und Äußerungsfreiheit.


[bearbeiten] Klassische Pseudoverbote

Es ist beliebt geworden, dass anwaltliche Experten in ihren Schreiben (Abmahnungen, Klagen etc.) ausdrücklich Veröffentlichungen verbieten.

Gerne wird auf Urteile verwiesen, welche jedoch, kein ausdrückliches allgemeines Verbot ausspechen, d.h. auf so genannte Pseudoverbote.

Nennung des Namens eines Anwalts angeblich verboten

  • Gern wird auf das Urteil des Kammergerichts vom 12.01.2007, Az.: 9 U 102/06 verwiesen. Der Fall lag dort jedoch anders. Das Urteil beruhte darauf, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der Antragsteller. d.h. der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.

Veröffentlichung von Anwaltschreiben angeblich verboten

  • Gern wird auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 O 741/05 verwiesen, und dabei verkannt, dass es sich um eine einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, bei dem lediglich um die Kosten gestritten wurde. Da die einstweilge Verfügung immer durchgewinkt wird, und damit für eine gefestigte Rechtssprechung völlig ungeeignet ist - was die Zensuranwälte in der Regel wissen - ist es unlauter, auf dieses Verfahren hinzuweisen. In der Begründung des Richters Andreas Buske steht eindeutig, dass es auf das verbot an sich nicht drauf ankommt, weil die Einstweilige Verfügung anerkannt wurde:

Da der Antragsgegner seinen Widerspruch auf die Kostenfrage beschränkt hat, ist im Verhältnis der Parteien zueinander davon auszugehen, dass die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers kann in diesem Fall nur auf eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO gestützt werden, wenn sich der Kosten Widerspruch des Antragsgegners als sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Norm darstellt. In dem Paragrafen 93 der ZPO steht nichts darüber, das Voraussetzugn der Anwendung die juristische Pflicht zur Anerkenntnis notwendig ist. Der Beklagte hatte die einstweilige Verfügung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage anerkannt. Dieses Buske-Urteil ist eins seiner typischen Fehlurteile. Damit hat dieses Urteil lediglich die Bedeutung eines schnell durchgewinkten einstweiligen Verfügungsurteils.

Nunmehr gibt der Antragsgegner-Vertreter ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage folgende Erklärung ab:

Der Antragsgegner verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, im Internet Abmahnschreiben des Antragstellers zu veröffentlichen,

Der Antragsteller-Vertreter nimmt diese Unterlassungserklärung an.

Im Hinblick darauf erklären die Parteiverterter das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und erklären sich mit einer Aufhebung der Kosten einverstanden.

Am Schluss der Sitzung beschlossen und verkündet: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben

Damit hat auch dieses Urteil lediglich die Bedeutung eines schnell durchgewinkten Urteils.

"flegender Gerichtstand" angeblich nicht zulässig

  • So gab in der Wikipedia heißt es falsch:

Nach Urteilen der Obergerichte wird in Anschluss an die Rechtsprechung zu den Pressedelikten durch eine unerlaubte Handlung ein sogenannter „fliegender Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO an den Orten begründet, an denen das Druckwerk zur Kenntnis gelangt (so daß der Kläger sich den Gerichtsort aussuchen kann). Dies wäre zunächst auch auf Internet-Veröffentlichungen übertragbar, jedoch wird dies vom OLG Bremen, 2 U 139/99, nicht bestätigt. Der Kläger kann sich den Gerichtsort nicht beliebig aussuchen.

Die Aussage Der Kläger kann sich den Gerichtsort nicht beliebig aussuchen. ist schlicht falsch.

Andere Gerichte Hamburg (ZK24(, Berlin (ZK27), Köln (ZL28), Nürnberg ()ZK11) entscheiden sinngemäß: So das LG Köln mit Urteil 28 O 289/04 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus § 32 ZPO. Die Äußerungen bzw. Handlungen, die die Verfügungsklägerin beanstandet, sind – auch – über das Internet abrufbar. In diesem Fall ist eine örtliche Zuständigkeit jedenfalls an den Orten gegeben, an denen sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken soll (OLG Bremen, 7. II. 2000 – 2 U 139/99 – OLGR Bremen 2000, 179 ff.) Die Kampagne des Verfügungsbeklagten richtet sich an Verbraucher jedenfalls im gesamten Bundesgebiet, soll sich mithin auch im Bezirk des Landgerichts Köln auswirken.

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