Hamburger Brauch

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Version vom 10:29, 18. Jan. 2010

Inhaltsverzeichnis

ZENSURREGEL



HAMBURGER BRAUCH

anwaelte.jpg

Vertragliche Verpflichtung für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungserklärung zur Zahlung einer vom Kläger festzulegenden und gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe.

Eine bloße Unterlassungserklärung ohne ein Vertragsstrafeversprechen wird von den Gerichten nicht als ausreichend gesehen, um "die Wiederholungsgefahr zu beseitigen". Daher haben Abmahner Anspruch auf ein finanzielles Druckmittel in Form einer Vertragsstrafe für den Fall der zu unterlassenden Zuwiderhandlung. Um diesen Anspruch zu befriedigen, muss jedoch nicht die vom Abmahner vorgeschlagene Höhe der Vertragsstrafe anerkannt werden, sondern kann nach dem so genannten Hamburger Brauch den Gerichten überlassen werden.

Der Betrag der Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird nicht vom Abgemahnten festgelegt, sondern kann im konkreten Fall vom Abmahner nach "billigem Ermessen" (§ 315 BGB) verlangt werden. Eine vom Abmahner zu hoch festgelegte Vertragsstrafe kann durch das zuständige Gericht herabgesetzt werden.

Konkrete Formulierung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen: (Es folgte die beanstandete Äußerung.)

Alternativen

Nicht jedes Gericht erkennt diesen "Brauch" an.

In den meisten Fällen ist man auf der sicheren Seite, wenn man konkret einen vor Gericht üblichen Betrag von 5.200,- Euro ansetzt.

Siehe auch

Weblinks

Anleitung

Persönliche Werkzeuge