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-[[:Kategorie:Verbotener Ausdruck|Ausdrücke - verboten/erlaubt]]<br>+Im vorliegenden Fall geht es um strittige Äußerungen zu den Blutproben der Eisschnelläuferin Pechstein in der Online-Ausgabe der Süddeutschen- Zeitung.
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-Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der [[Zensurkammer]]n, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als [[Pseudoöffentlichkeit]] nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der [[Pseudoöffentlichkeit]] nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.+
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 +===Urteil 20 O 777/09===
-BVerfG-Urteile und -Entscheidungen+Urteil [http://www.buskeismus.de/urteile/27O77709.pdf <font color="#800000">'''27 O 777/09'''</font>] vom 24.09.2009.
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-[[:Kategorie:Zensurkammer Hamburg aufgehoben|aufgehobene Zensururteile]]+'''Tenor:'''
-</p>+::1. Der Antrag der Antragstellerin vom 7. August 2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfüguhg wird zurückgewiesen.
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 +::2. Die Antragstelletin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
-</td>+::3. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleiastung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
-<td style="vertical-align:top; width:48%;">+Klägerin hat beim Kammergericht Berufung eingelegt. Az. <font color="#800000">'''9 U 144/09'''</font>
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-<p><b>Kritische Seiten</b>+
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Version vom 15:47, 2. Dez. 2009

Inhaltsverzeichnis

Pechstein vs. Thomas Kistner

24.09.09: LG Berlin 27 O 777/09

Der Beklagte ist der Autor des streitgegenständlichen Artikels.

Geklagt wurde am gleiche Tag gegen die Prinzausgabe der SZ - 27 O 758/09

und

gegen die Online-Präsentation der SZ Az. 27 O 779/09

In allen drei Sachen verlor die Klägerin am heutigen Tage, vertreten von der Kanzlei Schertz Bergmann.

Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um strittige Äußerungen zu den Blutproben der Eisschnelläuferin Pechstein in der Online-Ausgabe der Süddeutschen- Zeitung.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Simon Bergmann
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Beiten Burkhardt; RA Raymund Brehmenkamp

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

24.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Es wurde nicht extra verhandelt. Alles Wesentliche s. Bericht vom selben Tage unter dem Az.27 O 758/09

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Anträge zurückgewiesen wurden.

Urteil 20 O 777/09

Urteil 27 O 777/09 vom 24.09.2009.

Tenor:

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 7. August 2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfüguhg wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstelletin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleiastung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Klägerin hat beim Kammergericht Berufung eingelegt. Az. 9 U 144/09

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.



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