Lebach-Entscheidung II

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 04:17, 10. Okt. 2008 (bearbeiten)
Rolf (Diskussion | Beiträge)

← Zum vorherigen Versionsunterschied
Aktuelle Version (04:18, 10. Okt. 2008) (bearbeiten) (Entfernen)
Rolf (Diskussion | Beiträge)

 
Zeile 3: Zeile 3:
Das [[Bundesverfassungsgericht]] entscheid diesmal - entgegen der [[Lebach-Entscheidung I]] - für Sat.1 und gab der [[Rundfunkfreiheit]] den Vorrang. Das [[Bundesverfassungsgericht]] entscheid diesmal - entgegen der [[Lebach-Entscheidung I]] - für Sat.1 und gab der [[Rundfunkfreiheit]] den Vorrang.
-== Begründung ==+== Begründung für die positive Entscheidung ==
Der Sat.1‑Film erlaubte keine Identifizierung der Täter, der Abstand der Öffentlichkeit zur Tat [1969] war gewachsen, so dass eine stigmatisierende Wirkung nicht gesehen wurde. Außerdem gibt das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] keinen Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es einem gefällt. Daher gab das Bundesverfassungsgericht 1999 in der zweiten Lebach-Entscheidung der Rundfunkfreiheit den Vorzug. Der Sat.1‑Film erlaubte keine Identifizierung der Täter, der Abstand der Öffentlichkeit zur Tat [1969] war gewachsen, so dass eine stigmatisierende Wirkung nicht gesehen wurde. Außerdem gibt das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] keinen Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es einem gefällt. Daher gab das Bundesverfassungsgericht 1999 in der zweiten Lebach-Entscheidung der Rundfunkfreiheit den Vorzug.

Aktuelle Version

1996 produzierte Sat.1 einen Fernsehfilm über den Lebach-Mord mit fiktiven Namen und ohne die Täter im Bild zu zeigen. Wieder wehrten sich die damaligen Täter gegen die Ausstrahlung.

Das Bundesverfassungsgericht entscheid diesmal - entgegen der Lebach-Entscheidung I - für Sat.1 und gab der Rundfunkfreiheit den Vorrang.

[bearbeiten] Begründung für die positive Entscheidung

Der Sat.1‑Film erlaubte keine Identifizierung der Täter, der Abstand der Öffentlichkeit zur Tat [1969] war gewachsen, so dass eine stigmatisierende Wirkung nicht gesehen wurde. Außerdem gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es einem gefällt. Daher gab das Bundesverfassungsgericht 1999 in der zweiten Lebach-Entscheidung der Rundfunkfreiheit den Vorzug.

1 BvR 348/98, 1 BvR 755/98 vom 25.11.1999

Persönliche Werkzeuge