Unterlassungserklärung
Aus Buskeismus
Version vom 17:13, 9. Okt. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Version vom 08:45, 16. Mär. 2009 (bearbeiten) (Entfernen) Rolf (Diskussion | Beiträge) Zum nächsten Versionsunterschied → |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | Die '''Unterlassungsverpflichtngserklärung''' = '''Unterwerfungsverpflichtungserklärung''' = '''Unterlassungserklärung''' dient der Unterwerfung des Abgemahnten gegenüber dem Betroffenen. | ||
- | == Begriff == | + | Die Rechtsprechung sieht vor, dass ein durch eine Äußerung oder [[Bildberichterstattung]] Betroffener seinen [[Unterlassungsanspruch|Unterwerfungsanspruch]] durchsetzen kann, indem er vom Verbreiter die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtuingserklärung - auch Unterwerfungsverpflichtungserklärung genannt - fordert ([[Abmahnung]]). |
- | Ein durch rechtswidrige Äußerung oder [[Bildberichterstattung]] Betroffener kann seinen [[Unterlassungsanspruch]] durchsetzen, indem er vom Verbreiter die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordert ([[Abmahnung]]). | + | Die Äußerung bzw. Bildveröffentlichung muss allerdings rechtswidrig sein. |
== Vertragsstrafeversprechen == | == Vertragsstrafeversprechen == | ||
- | Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so "beseitigt" diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die [[Wiederholungsgefahr]], wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine [[Vertragsstrafe]] versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße Unterlassungserklärung ist demnach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterlassungsanspruch an die Hand zu geben, der durch [[Ordnungsmittel]] durchgesetzt werden kann. | + | Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so "beseitigt" diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die [[Wiederholungsgefahr]], wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine [[Vertragsstrafe]] versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße, die so genannte einfache Unterlassungsverpfklichtungserklärung - eine Art Ehrenwort - ist der Rechtsprechung nach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterwerfungsanspruch an die Hand zu geben, der durch [[Ordnungsmittel]] bzw. [[Vertragsstrafe]] durchgesetzt werden kann. |
== Alternativen == | == Alternativen == | ||
- | Die Unterlassungserklärung kann durch gerichtliches Verbot im Wege einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] oder eines [[Urteil]]s ersetzt werden. | + | Die Unterlassungsverpflichtungserklärung kann durch gerichtliches Verbot im Wege einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] oder eines [[Urteil]]s ersetzt werden. |
+ | |||
+ | == Kritik == | ||
+ | |||
+ | Die freien und unabhägigen Richter entscheiden sehr unterschiedlich was rechtswidrig ist. Auch die Kosten des Rechtsstreits schwanken erheblich bei gleichgearteten Fällen. Die Richter dürfen frei und unabhängig die Streitwerte festlegen und damit die Kosten für den Abgemahnten bestimmen. | ||
+ | |||
+ | So hat z.B. | ||
+ | |||
+ | * der Zensurrichter Herr Forster des Landgerichts Nürnberg Fürth z.B. die Kosten eines Verfahrens des wegen Mord an dem Schauspieler Sedlmayer Verurteilten L. auf 30.000,00 EUR festgelegt (Urteil 11 O 10177/07 v. 27.06.08), und damit Kosten bei dem Gerichtberichtsersattter von mehr als 6.000,00 EUR erzeugt. | ||
+ | |||
+ | * der weit bekanntere Zensurrichter Herr Buske des Landgerichts Hamurg sah es anders und hat für den Bruder W., welcher ebenfalls wegen Mord an dem Schauspieler Sedlmayer verurteilt wurde, den Streitwert "lediglich" auf 7.500,00 Euro festgelegt, und damit Kosten bei dem Gerichtsberichterstatter von lediglich ca. 3.000,00 EUR erzeugt (Urteiel 324 O 1108/07 v. 06.02.2009). | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Version vom 08:45, 16. Mär. 2009
Die Unterlassungsverpflichtngserklärung = Unterwerfungsverpflichtungserklärung = Unterlassungserklärung dient der Unterwerfung des Abgemahnten gegenüber dem Betroffenen.
Die Rechtsprechung sieht vor, dass ein durch eine Äußerung oder Bildberichterstattung Betroffener seinen Unterwerfungsanspruch durchsetzen kann, indem er vom Verbreiter die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtuingserklärung - auch Unterwerfungsverpflichtungserklärung genannt - fordert (Abmahnung).
Die Äußerung bzw. Bildveröffentlichung muss allerdings rechtswidrig sein.
Vertragsstrafeversprechen
Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so "beseitigt" diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die Wiederholungsgefahr, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße, die so genannte einfache Unterlassungsverpfklichtungserklärung - eine Art Ehrenwort - ist der Rechtsprechung nach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterwerfungsanspruch an die Hand zu geben, der durch Ordnungsmittel bzw. Vertragsstrafe durchgesetzt werden kann.
Alternativen
Die Unterlassungsverpflichtungserklärung kann durch gerichtliches Verbot im Wege einer einstweiligen Verfügung oder eines Urteils ersetzt werden.
Kritik
Die freien und unabhägigen Richter entscheiden sehr unterschiedlich was rechtswidrig ist. Auch die Kosten des Rechtsstreits schwanken erheblich bei gleichgearteten Fällen. Die Richter dürfen frei und unabhängig die Streitwerte festlegen und damit die Kosten für den Abgemahnten bestimmen.
So hat z.B.
- der Zensurrichter Herr Forster des Landgerichts Nürnberg Fürth z.B. die Kosten eines Verfahrens des wegen Mord an dem Schauspieler Sedlmayer Verurteilten L. auf 30.000,00 EUR festgelegt (Urteil 11 O 10177/07 v. 27.06.08), und damit Kosten bei dem Gerichtberichtsersattter von mehr als 6.000,00 EUR erzeugt.
- der weit bekanntere Zensurrichter Herr Buske des Landgerichts Hamurg sah es anders und hat für den Bruder W., welcher ebenfalls wegen Mord an dem Schauspieler Sedlmayer verurteilt wurde, den Streitwert "lediglich" auf 7.500,00 Euro festgelegt, und damit Kosten bei dem Gerichtsberichterstatter von lediglich ca. 3.000,00 EUR erzeugt (Urteiel 324 O 1108/07 v. 06.02.2009).