Erstbegehungsgefahr
Aus Buskeismus
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 14:11, 6. Okt. 2008
Ein Verletzer von Persönlichkeitsrechten kann normalerweise erst dann in Anspruch genommen werden, wenn er bereits eine rechtswidrige Handlung begangen hat, woraus auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen wird. Rechtfertigen jedoch Tatsachen die Befürchtung des konkreten Eintritts einer drohende Rechtsverletzung, kann ausnahmsweise schon zu diesem Zeitpunkt Unterlassen durch Abmahnung oder einstweilige Verfügung verlangt werden.
Häufiger Fehler: Der Verletzer beruft sich zutreffend auf Verjährung, verteidigt aber die gerügte Handlung. Folge: Durch das Verteidigen gibt er zu erkennen, dass er die angegriffene Handlung für korrekt hält und begründet damit eine Erstbegehungsgefahr.
Bei der Unterlassungserklärung bei bloßer Erstbegehungsgefahr besteht im Unterschied zur Wiederholungsgefahr kein Anspruch auf ein Vertragsstrafeversprechen. Möchte man bei Verjährung bzw. Wegfall der Gründe keine Abmahn- und Prozesskosten tragen, dann empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Auf die Richtigkeit der Aussage kommt es dabei nicht an.