27.02.2018 - Richter Buske vermeidet Diskussionen
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BÖHMERMANN – DAS ORIGINAL – Schmähgedicht inkl. Erläuterungen | BÖHMERMANN – DAS ORIGINAL – Schmähgedicht inkl. Erläuterungen | ||
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| BUSKEISMUS FREITAGSBERICHT | BÖHMERMANN – DAS ORIGINAL – Schmähgedicht inkl. Erläuterungen |
Böhmermann-Erdogan-Schmähgedicht-Justiz
Übersicht bei [1] Wikipedia]
Streitgegenstand
Oben die streitgegenständliche Sendung im Ganzen. Ein besseres Original habe ich bei YouTube nicht gefunden, Hier das Original in besserer Qualität.
Gegenstand der Prozesse ist das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann. Die Pressestelle des Hamburger Oberlandesgerichts gab die folgernde Pressemitteilung ab:
- Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Böhmermann, 17. Mai 2016
- (324 O 255/16) Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan eine einstweilige Verfügung gegen den Fernsehmoderator Jan Böhmermann erlassen.
- Gegenstand des Antrags sind die als Gedicht unter dem Titel „Schmähkritik“ dargebotenen Äußerungen Böhmermanns aus der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht dem Antrag teilweise stattgegeben und Böhmermann die Äußerung bestimmter Passagen des Gedichts untersagt, die Erdoğan angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen muss. Diese Textpassagen sind im [http://www.buskeismus-lexokon.de/images/schmaehgedicht-jan-boehmermann-pdfanhang.pdf Anhang zu dieser Mitteilung in kursiv-roter Schrift gekennzeichnet und eingerückt. Hinsichtlich der übrigen Teile des Gedichts (im Anhang in Normalschrift abgedruckt) hat das Gericht den Antrag Erdoğans zurückgewiesen.
Absurd: Das verbotene „Schmähgedicht“ wurde damit offiziell vom Staat - trotz gerichtlich festgestellter Schmähung – veröffentlicht.
Juristische Handhabung des Falls Böhmermann-Erdogan
Wegen Böhmermann „Schmähgedicht“ gab es mehrere juristische Verfahren.
Strafverfahren
Die Regierung der Türkei und auch Erdoğan selbst bekundeten ein Strafverlangen und erstatteten Strafanzeige gegen Böhmermann. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Grundlage bildete der damals geltende § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten). Die Mainzer Staatsanwaltschaft hat das Verfahren am 04.Oktober 2016 gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung des Staatsoberhaupts der Türkei, Recep Tayyip Erdogan (§§ 103, 185 StGB) gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt. Die StA argumentierte, schon die Erfüllung des objektiven Tatbestands sei zweifelhaft, aber jedenfalls der Vorsatz Böhmermanns sei nicht nachweisbar. Siehe: StA Mainz, 04.10.2016 - 3113 Js 10220/16, GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16
Zivilverfahren
Im Zusammenhang mit dem „Schmähgedicht“ von Böhmermann gab es neben dem Hamburger Verfügungsverfahren (Az. 324 O 255/16) und dem Hamburger Hauptsacheverfahren (Az. 324 O 402/16, 7 U 34/17) gegen Böhmermann auch einige andere Zivilverfahren.
- Beim Landgericht Köln klagte Erdoğan gegen Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Axel Springer SE. Mathias Döpfner machte sich das Gedicht ausdrücklich „in jeder juristischen Form zu eigen“ und ließ es in BILD veröffentlichen. Medienanwalt Ralf Höcker vertrat Erdoğan und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung beim Landgericht Köln. Am 10. Mai 2016 lehnte die Pressekammer des Landgerichts Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Döpfner ab (Az. 28 O 126/16). Erdoğans Anwalt Höcker kündigte sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln an. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde Erdogans zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 15 W 32/16) ebenfalls ab. Prof. Ralf Höcker und Erdoğan haben auf.
- Erdoğan erwirkt am 09.05.2016 mit Prof. Ralf Höcker eine einstweilige Verfügung gegen Beleidigungen durch den deutschen Regisseur Uwe Boll (Az. 28 O 129/16). Boll hatte sich durch das Schmähgedicht des TV-Moderators Jan Böhmermann zu einem Video inspirieren lassen, in dem er Erdoğan mit einer Reihe unflätiger Beleidigungen überzog und ihm den Tod wünschte. Uwe Boll war eingeknickt und zahlte 3.500,- €.
Reaktion der Regierung
Erdoğan bzw. von der türkischen Regierung wurde ein Prozess gegen Böhmermann verlangt. Grundlage bildete der damals geltende § 103 StGB. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Im Ergebnis beschloss am 1. Juni 2017 der Bundestag einstimmig die Abschaffung des § 103 StGB. Der Beschluss trat am 1. Januar 2018 in Kraft.
===Meinungen zum Böhmermanns „Schmähgedicht“ Die Meinungen in Deutschland zu dem „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann sind sehr unterschiedlich.
- Die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel äußerte sich gegenüber dem türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu, der Beitrag sei ihrer Ansicht nach „bewusst verletzend“, nannte allerdings diese Äußerung später als einen Fehler.
- Die Äußerungen sind Satire, Satire darf alles, deswegen sind die Äußerungen zu erlauben.
- Die Äußerungen sind ist zu verbieten, deswegen ist es keine Satire.
- Die Äußerungen sind Satire, Satire darf aber nicht alles, diese Satire ist zu verbieten. (Käfer, Buske)
- Die Äußerungen sind Satire, Satire darf zwar nicht alles, aber im konkreten Fall ist diese im Kontext gesehen zu erlauben. (Schertz)
- Die Äußerungen schmähen Erdoğan, deswegen sind diese zu verbieten. (Höcker)
- Die Äußerungen schmähen Erdoğan, sind aber wegen seiner Politik und seinen Handlungen zu erlauben.
- Die Äußerungen betreffen eindeutig nicht Erdoğan persönlich, deswegen können diese nicht verboten werden (Schertz).
- Die Äußerungen bedienen sich des antitürkischen Klischees, sind rassistisch, nationalistisch, deswegen zu verbieten.
- Das Gedicht ist eine Beleidigung für das gesamte türkische Volk, es sei ein „schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. (Türkische Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmuş)]
- Die Äußerungen schüren politische Konflikte zwischen Deutschland und der Türkei, deswegen sind diese zu verbieten.
- Die Äußerungen sind aus alle den oben genannten Gründen nicht in Ordnung, ein Äu0ßerungsverbot ist der falsche Weg, Konflikte, Probleme zu lösen.
Rechtliche Sicht (aus Wikipedia)
Ein im Auftrag des ZDF von der Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs erstelltes Rechtsgutachten kam zu dem Ergebnis, „dass die in Rede stehende Sequenz einschließlich des so genannten ‚Schmähgedichts‘ rechtlich zulässig war und daher die Grenzen zur Strafbarkeit nicht überschritten worden sind“. Die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit umfasse gerade im Zusammenhang mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse auch den Einsatz „grober Stilmittel, unabhängig davon, ob sie persönlichen oder allgemeinen geschmacklichen Vorstellungen entsprechen“. Es liege „im Wesen der Satire, durch gezielte Überzeichnungen, die auch darauf angelegt sind, Emotionen und Reaktionen beim Publikum auszulösen, auf ein Thema aufmerksam zu machen und Kritik zu üben“.
Der Presserechtler Thomas Schwenker bezeichnete den Beschluss gegenüber Zeit Online als „völlig inkonsistent“. So sei es eine fragwürdige Abwägung, dass verboten wurde, über Erdoğan zu behaupten, „am liebsten mag er Ziegen ficken“, nicht jedoch: „Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt“. Auch im zweiten Fall gehe es klar erkennbar um Sex – mit Kindern.
Der Medienrechtler Jörg Nabert, der Die Zeit und Zeit Online vertrat, sah in der Entscheidung des Gerichts die Gefahr, dass es vom Geschmacksurteil der jeweiligen Richter abhänge, ob sie bestimmte Passagen als zulässig einstuften oder nicht. Er warnte, damit sei „der Zensur Tür und Tor geöffnet“.
Der Medienrechtler Niklas Haberkamm hob hervor, dass Böhmermann mit seinem Gedicht darauf reagiert habe, dass Erdoğan kurz vorher gegen ein harmloses Lied in der NDR-Sendung extra 3 massiv vorgegangen war und Böhmermann das Gedicht mit dem Hinweis in seine Sendung eingekleidet habe, dass er zeigen wolle, was Satire in Deutschland dürfe und was nicht. Das Gericht konzentriere sich auf einzelne Aussagen in dem Gedicht, aber nicht auf diesen Kontext. Wenn ein Satiriker keine Negativbeispiele für unzulässige Schmähungen mehr vortragen dürfe, dann könne er das künftig bei Vorlesungen vor Studenten ebenfalls nicht mehr.
Andrian Kreye, Co-Leiter des Feuilletons der Süddeutschen Zeitung, nannte den Beschluss der Pressekammer eine „Beleidigung des deutschen Humors“. Er meinte, das Gedicht habe nie für sich selbst stehen sollen, sondern im „Kontext einer satirischen Auslotung der Meinungsfreiheit“ gestanden, was „eine Antwort auf die Übergriffe der türkischen Regierung“ nach dem Extra-3-Beitrag gewesen sei. Es wäre eine „grobe Verzerrung“, das Gedicht aus diesem Kontext zu reißen. Denn Kontext sei „in der Kultur der Moderne schon seit über hundert Jahren die Grundlage von Kunst, Literatur, Pop und vor allem der Satire“.
Reinhard Müller, Jurist und FAZ-Redakteur, begrüßte die Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Er erklärte, dass Böhmermann selber in seiner Sendung darauf hingewiesen habe „was nun folge, sei strafbare Schmähkritik und werde aus dem Angebot der ZDF-Mediathek entfernt.“ Müller meinte ferner, ein „als Satire verpackter Angriff auf andere Grundrechte“ sei nicht verfassungskonform. Er beklagte außerdem, dass dies viele Personen nicht verstünden, was vor allem an Leuten liege, die zwar austeilen, aber nicht einstecken könnten.
Verhandelt wurde im Strafgerichtsgebäude,großern Saal 327, mit Leibesvisite am Eingang.
Die Richteinnen und Richter fürchteten offenbar Krawall, Angriffe auf ihren Körper, auf ihre Gesundheit, Hetze gegen die Türkei, gegen die Türken, gegen den türkischen Präsidenten, den heutigen Kläger auf rechtsstaatliche Art, sozusagen.
Nichts dergleichen war zu beobachten. Panikmache als Methode zwecks Übertreibung der eigenen Bedeutung, zur Absicherung von Machtmissbtrauch.
Die heutigen Termine
| Für alle Journalisten und das Publikum ersichtlich, fehlten auf dieser Terminrolle, wie schon seit Jahren, die Namen der Richter und die der Kanzleien (Rechtsanwälte). Auf allen anderen Terminrollen in dem Strafjustizgebäude, in dem heute ausnahmsweise das Zivilverfahren verhandelt wurde, stehen die Namen der Richter und der Rechtanwälte. Die Pressekammer das Landgerichts Hamburg erweist sich immer wieder deren richtigen Bezeichnung „Zensurkammer“ würdig.
Die Terminrolle wurde am Freitag, den 28.10.16 in der Geschäftsstelle des Landgerichts hergestellt. Die Namen der Richter/Innen Simone Käfer, Barbara Mittler und Dr. Thomas Linke wurde aus der aufgerufDatei vor dem Ausdrucken gelöscht. Das erfolgte auf Grund einer seinerzeitigen Anweisung des Richters Andreas Buske, welcher jetzt Vorsitzender des Zensursenats des Oberlandesgerichts Hamburg ist. Auf den Terminrollen dieses Senats (OLG) bleiben aber die Namen der Richter erhalten. Offenbar machen die anderen Richter des Senats –anders als beim Landgericht – nicht alle Faxen ihres Vorsitzenden bedingungslos mit. |
10:00
Recep Tayyip Erdoğan vs. Jan Böhmermann 324 O 402/16
<center></center> <center>Presserecht: Die "Kammer des Schreckens" | ZAPP | NDR </center> | 02.11.2016: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike
Dieser Mann gilt als Schrecken der Hamburger Richter. Eine Heimsuchung sagen die einen, ein Gerichtstroll die anderen. Dabei sieht er so harmlos aus. Rolf Schälike ist Rentner. Er hat die DDR verlassen vor der Wende, weil er dort nicht sagen konnte, was er wollte. Nun kämpft er hier in Hamburg für die Meinungsfreiheit. Seine Waffe, das Wort. Schälike ist einer der zahlreichen Hobbyjournalisten, die eine eigene Internetseite betreiben und damit eine gewissen Bekanntheit erreicht haben. Sprecherin: Nach den Verhandlungen geht er oft in die Gerichtsbibliothek. Dort gibt es Nachschlagewerke. Das Medienrecht, ganz schön kompliziert. Ja, aber wie es im Fall Böhmermann weitergeht, ist für ihn trotzdem schon klar. Am Nachmittag verfasst er einen Beitrag auf seiner Seite. Rolf Schälike, O-Ton: Das habe ich heute geschrieben. Zwoter, elfter, sechzehn. Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer gab zu verstehen, dass der Klage stattgegeben wird. Sprecherin: Sie wird Böhmermanns Gedicht also verbieten. So hat es zumindest Schälike verstanden. Er der Einzige. Alle anderen sagen, die Richterin hat keinen Hinweis gegeben. Die Fehler in seinen Texten haben schon viele Medienanwälte beschäftigt. Und viele klagen auch gegen ihn dann.
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Corpus Delicti
<center></center> <center>Böhmermann-Skandal: Ein Jahr danach | ZAPP | NDR </center> Heute hat die Vorsitzende Richterin Simone Käfer ausnahmsweise recht ausführlich und fürs Publikum mit ca. 60 Journalisten und 40 Zuschauern verständlich dargebracht, um was es inhaltlich geht. In der obenstehenden ZAPP-Sendung ist das ebenfalls recht ausführlich dargelegt und diskutiert. Bei YouTube foindet man dazu sehr viel. Im Intenet wird kontrovers diskutiert |
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Recep Tayyip Erdoğan vs. Jan Böhmermann
02.11.2016: Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit von Rolf Schälike Die heutigen Zensoren in Robe: Vorsitzende Richterin beim Landgericht Simone Käfer (rechts), Richterin am Landgericht Barbara Mittler (links), Richter am Landgericht Dr. Thomas Linke (rechts), Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz, Rechtsanwalt Michael Hubertus von Sprenger.
Vor dem Eintritt der Richterinnen und des Richters dürfen Firm-und Fotoaufnahmen gemacht werden. Die Rechtsanwälte Prof. Dr. Christian Schertz und Michael Hubertus von Sprenger lassen sich fotografieren.
Nachdem die Filmemacher und Fotografen den Gerichtssaal verlassen haben, betreten die Richterinnen Simone Käfer (Vorsitzende)und Barbara Mittler sowie der Richter Dr. Thomas Linke den Saal. Die Journalisten und Zuschauer stehen fast alle auf. Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Erstmalmuss ich einen Schriftsatz ausgegeben. Der Klägervertreter erhält den Schriftsatz der Gegenseite vom 28.10.201.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Der Schriftsatz ist mir zugefaxt worden.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz spielt mit dem Tischmikrophon: Ich drücke, wenn ich spreche.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer lacht: Wir sind im Hauptsacheverfahren. Mit der einstweilige Verfügung haben wir den Antrag entsprechend teilweise erlassen, teilweise zurückgewiesen. Der Kläger lebt in der Türkei, der Beklagte ist Kabarettist und Fernsehmoderator. Das NDR Magazin extra 3 befasste sich mit dem Kläger, einer Politikmund der Presse. Der deutsche Botschafter in der Türkei (Martin Erdmann) wird wegen dieses Songs ins Außenministerium einbestellt. In der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31.03.2016 erwähnte der Beklagte nicht nur Sendung von extra 3,sondern trug ein Gedicht vor. Das „Schmähgedicht“ wurde auf deutsch vorgeführt mit türkischen Untertiteln im Kontext(als ein Beispiel dafür, was in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt sei, im Vergleich zu der Satire von extra 3, die gesetzlich geschützt sei). Der Kläger meint, das Gedicht sei rechtswidrig. Der Kläger beantragt das Verbot und Erstattung der Abmahnkosten. Der Kläger meint, es ist keine Auseinandersetzung mit seiner Politik, sondern Schmähung, es ist rassistisch. Das Gedicht ist auch im Internet übersetzt worden, so dass der Text auch von Türken verstanden wird. Die Einkleidung macht es nicht zur zulässigen Satire. Das Bundesverfassungsgericht spricht in solchen Fällen von einer Mogelpackung,ist von der Kunstfreiheit nicht gedeckt 1 BvR 1783/05, 13.07.2007 (Esra-Entscheidung), Rn124: „Wird bei einer Gesamtbetrachtung eines Romans offensichtlich, dass diese Kunstform missbraucht wurde und lediglich eine Mogelpackung, ein Transportmittel ist, um bestimmte Personen zu beleidigen, zu verleumden oder verächtlich herabzuwürdigen, dann ist dies nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt (vgl. BVerfGE 30, 218 <224>).“
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Der Beklagte könne sich nicht auf Kunstfreiheit berufen. Interview…Internet. Der Beklagte meint, es ist Kunstfreiheit. Der Klägern hat das alsPolit8iker hinzunehmen, zumal er andere Personen beleidigt. Am Beispiel der Sendung von extra 3 sollte eine Aufklärung über die in Deutschland vorhandenen Grenzen der Satire erfolgen. Dann beruft sich der Kläger darauf, wie das Gedicht entwickelt wurde. Nimmt Bezug auf das Zeit-Interview. Der Beklagte sagt, das im Internet war ein Fake. Der Diskurs erfolgt auf der Metaebene über die Breite der Satire in Deutschland. Eine Schmähung des Klägers liege nicht vor. Auch wenn es keine Kunst sei, dann schützt der Art.5 des Grundgesetzes den Beklagten. Es gibt auch die Vollmachtrüge, was den Kläger betrifft.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz ungeduldig: Die Begründung: Es geht um die Anwälte. Rechtsanwalt Höcker äußert sich zu dieser Sache. Ein türkischer Anwalt von Erdoğan teilt mit, dass dreitausend Klagen zurückgenommen werden. Dann Sprenger… Ich rüge auch die Echtheit der Unterschrift
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir haben das Original der Vollmacht. Wir werden Ihnen die Akte zusenden.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Die Akte oder die Vollmacht?
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Er hat die Akte beantragt.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Erlauben Sie, dass ich was zur Vollmacht sage. Herr Kollege, ich habe Ihnen eine Lupe mitgebracht. Es ist eine Originalvollmacht. Warum zweifeln Sie ins Blaue hinein die Echtheit dieses Dokumentes an? Da muss es aber schlecht um Sie stehen“.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Ich bin tief entspannt, dass wir dieses Verfahren gewinnen. Ich bin mir sicher, dass wir das Verfahren gewinnen, wenn nicht in dieser, dann in der nächsten Instanz.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir haben die einstweilige Verfügung erlassen. Es war ungewöhnlich, wir haben auch begründet. Beide Seiten wollen sprechen. Schertz soll beginnen, weil wir die Verfügung erlassen haben.
<center> Dr. Schertz verteidigt Jan Böhmermann | ZAPP | NDR </center> | Prof. Dr. Christian Schertz im Interview:… Was soll ich kritisieren, dass jemand sich mit meiner Arbeit als Anwalt satirisch auseinandersetzt … Zumal ich, ehrlich gesagt, es ganz komisch fand, und man könnte auch sagen, was kann man als Jurist auch mehr erreichen, als, als eine Kunstfigur in einer Satiresendung im Hauptprogramm des ZDF zu werden. Also, äh. Das Mandat habe ich übernommen, weil ich die Rechtfrage recht spannend finde, weil ich auch glaube, dass wir uns, hm, viel mit der Frage, viel mehr mit der Frage auseinandersetzen müssen, in der aktuellen Diskussion, was ist erlaubt über jemanden etwas zu sagen, und was nicht. Und wissen Sie, ich stehe eigentlich, ich habe `ne klare Linie, ich, es ist bekannt, dass ich sehr viel gegen Boulevardpresse vorgehe, weil ich finde, dass die Würde des Menschen zu respektieren ist. Hm. Aber, ich bin aber sehr oft auch auf der Seite der Kunstfreiheit.
Kommentar RS: Wie lassen sich die Worte dieses Professors vereinbaren mit der Tatsache, dass er gegen die „Weihnachtsgeschichte“ von Rolf Schälike, 22.12.2008 Lasst mich rein in den Sumpf; Vorlesung eines angesehenen Anwalts am 13. Tag des Offenen Wortes -Fachhochschule im eigenen Namen vorging und 6.000,-€ Geldentschädigung für sich erstritt. |
Die Weinachtsgeschichte war und ist
- eindeutig Satire, überspitzt, übertrieben,
- ohne Nennung von irgendwelchen Namen,
- inspiriert von den beobachteten Äußerungsrechtsverfahren
- kein Anwalt war konkret gemein
- die“Vorlesung“ war eingebettet in eine Reihe von anderen Vorlesungen. Damit nur im Kontext zu sehen und zu bewerten.
Prof. Dr. Christian Schertz meinte, er sei gemeint und klagte humorlos, aber erfolgreich. Schertz erhielt6.000,- € Geldentschädigung für sein mimosenhaftes, humorloses Leid. Der BGH litt mit.
Siehe die Weinachtsgeschichte mit Begründung des Verbots im Urteil des Landgerichts Berlin, Az. 27 O 540/09 vom 20.01.2011, S. 8-11.
Wir verfolgten deshalb mitgroßem Interesse die verquerten Ausführungen dieses Professors,
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Sie (die Vorsitzende) haben die Ausführungen der Staatsanwaltschaft außer Acht gelassen. Die Staatsanwaltschaft hat auf 25 Seiten begründet, dass eine Beleidigung nicht vorliegt. Ich meine, die Kammer muss die Souveränität haben, … einstweilige Verfügung erlassen….Insbesondere muss die Kammer die mannigfaltigen Argumente von uns berücksichtigen und anders entscheiden. Ganz anders liegt der Fall Straß.
- BVerfG, Beschluss v. 03.06.1987, Az. 1 BvR 313/85: Karikaturen, die in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre eingreifen, sind durch die Freiheit künstlerischer Betätigung (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht gedeckt.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Die Kammer soll anders beurteilen. Beim Erlass der einstweiligen Verfügung lag nicht alles vor. Das Gedicht ist nicht solitär vorgelegt worden. Es ist in Gesamtperformance zu betrachten, es ist absurd, wenn ein deutsches Gericht aus einer derartigen Kunstform weiterhin einzelne Sätze herausreißt. Es ist wie eine künstlerische Inszenierung auf der Theaterbühne. Wäre das Gedicht in einem Theaterstück vorgetragen worden, würden wir hier nicht sitzen. In Dresden, auf der Bühne ….Wutbürger forderte Tod eines Moderators. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage zurückgewiesen. Auch wie das Gedicht, wie sich deutsche Gerichte dazu verhalten. In Köln sagte der Kläger, dass er keinen Respektvor der deutschen Justiz habe. Nun fordert er ein Verbot.
Dann möchte ich ausführlich zur Einbindung was sagen. Es gab zwei Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Berlin musste entscheiden, ob ein solitärer Vortrag strafbar ist. Das Verwaltungsgericht hat die Demo nicht genehmigt. Es fehlte der…. Gesamtkontext. Bei Böhmermann ist das keine Schmähung. Das Bundesverfassungsgericht hat 2006 geschrieben, wie mit Schmähkritikumzugehen ist. Das Landgericht hatte verurteilt ohne Begründung. Die Entscheidung liege aber nicht in der Nähe der besonderen Anforderungen … jedes in der Sachauseinandersetzung. Die Gerichte sind erhalten, zu prüfen, ob nicht Sachbezug besteht. Sie wissen dass Voß…Uhle…Das Verfassungsgericht sagt, schreibt den Untergerichten ins Stammbuch, dass Schmähung eine Ausnahme sei.
Zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft und derGeneralstaatsanwaltschaft. Herr Erdogan hat Strafanzeige gegen Böhmermann gestellt. Frau Merkel hat ohne Grund nachgegeben. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 170, Abs.2StPO eingestellt. Eine subjektive und objektive Schmähung liegt nicht vor. Ich zitiere, weil das Publikum es vielleicht auch wissen möchte.
Kommentar RS: Das ist unprofessionell. Prof. Dr. Christian Schertz weiß, dass er in der Verhandlung nur mit dem Gericht kommunizieren soll. Er muss die Richter überzeugen, nicht das Publikum. Prof. Dr. Christian Schertz entpuppt sich als Populist, welcher jede Möglichkeit nutzt, seine Sicht der Dingen durchzusetzen, egal mit welchen Mitteln. Wenn er es für nötig hält, muss der Mob helfen, seine höchst persönlichen Interessen durchzusetzen.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz zitiert: Dagegen könnte bereits sprechen, dass der Beitrag vom 31. März 2016 als Beispiel für eine Überschreitung der Meinungsfreiheit dienen sollte und daher weder ausdrücklich eine Ansicht des Beschuldigten im Hinblick auf persönliche Eigenschaften des türkischen Staatspräsidenten wiedergeben noch - wenn auch überzogene satirische - Zuweisungen enthalten sollte. ….. Hiernach genügt eine überzogene oder gar ausfällige Kritik nicht zur Charakterisierung als Schmähung, sondern es muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. … Sie (Schmähung) liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. …. Entstehungsgeschichte, aktuelle zeitgeschichtliche Einbindung und die konkrete über das bloße Vortragen des so genannten „Schmähgedichts“ hinausgehende Gestaltung des Beitrages ziehen in Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Prinzipien die Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes in Zweifel. … . Ferner findet sich in dem Text des so genannten „Schmähgedichts“ selbst eine geradezu absurde Anhäufung vollkommen übertriebener, abwegig anmutender Zuschreibungen negativ bewerteter Eigenschaften und Verhaltensweisen, denen jeder Bezug zu tatsächlichen Gegebenheiten - offensichtlich beabsichtigt - fehlt. und eben nicht dessen persönliche Verunglimpfung bezwecken wollen. Die Staatsanwältin Keller der STA Koblenz stellte fest, dass weder objektiv noch subjektiveine Schmähung vorliegt. Generalstaatsanwalt Dr. Brauer stellte fest: Es ist bereits fraglich, ob die in Rede stehende Darbietung als Kundgabe der Miss-achtung oder Nichtachtung des türkischen Staatspräsidenten zu charakterisieren ist, ohne dass - wie es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt (vgl. BVerfG, NJW, 1995, 3303, 3305; NJW 2002, 3767; NJW 2009, 3016, 3018; NJW 2014, 3357, 3358) - andere mögliche Auslegungen hinreichend verlässlich aus-zuschließen sind.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz zitiert und zitiert. Vorsitzende Richterin lächelt.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Wie darf ich Ihr Lächeln bewerten, Frau Vorsitzende?
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Ich höre zu.
Richterin Barbara Mittler macht einen gut gelaunten Eindruck. Richter Dr. Thomas Linke schaut, wie meist, grimmig drein.
Kommentar RS: Im Internet wird Prof. Dr. Christian Schertz auch etwas anders zitiert: “Schertz sofort erzürnt: „Wie darf ich Ihr Lächeln beurteilen?“ Käfer: „Ich höre Ihnen zu.“
Bei mir „bewerten“ anstelle „beurteilen“ und das „Ihnen“ fehlt.
Käfer und Schertz vereinigt Euch und klagt gegen mich wegen falschem Zitat. Ihr habt das doch schon gemeinsam geübt in der Sache [www.buskeismus-lexikon.de/07.11.2014_-_Keine_Überraschung%2C_an_Lächerlichkeit_und_Primitivität_nicht_zu_überbieten#Prof._Dr._Christian_Schertz_vs._TAZ_Verlags-_und_Vertriebsgesellschaft_GmbH.2C_Dr._Nadja_Kraenz_324_O_621.2F13 324 O 621/13] Prof. Dr. Christian Schertz vs. TAZ Verlags- und Vertriebsgesellschaft GmbH, Dr. Nadja Kraenz.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz droht: Ich habe vorgeschlagen, den gesamten Beitrag hier zu sehen. Sie dürfen nicht einzelne Sätze herausnehmen. Das ist Ihnen von Verfassungswegen untersagt. Es ist nicht anders, wenn ich das als Professor darf, dann darf das Herr Böhmermann als Satiriker. … Das ist zulässig, was bei extra 3 war. Erklärt das im weiteren Dialog. Es gibt die Satire Scherz-Anwalt Dr. Christian Witz. Es handelt sich um eine in Kunstform gegossene Satire, die deutlich machen will, was erlaubt ist und was nicht. Keinesfalls hat Böhmermann unerlaubt der Kläger charakterisiert. Die Aussagen im Gedicht schließen sich aus, Böhmermann wollte nicht ernsthaft Erdogan diffamieren. Nicht die Beschimpfung stand im Vordergrund, sondern die Diskussion um die Meinungsfreiheit.
Kommentar RS: In der Weihnachtsgeschichte stand keinesfalls irgendein Anwalt im Vordergrund, sondern die Diskussion in Satireform wohin das Ego bestimmter Anwälte, verbunden mit deren Geschäften führt, wie solche Anwälte von Dritten gesehen und bewertet werden. Für den Prof. Dr. Christian Schertz offenbar zu hoch, mental ist dieser Zensurguru ernsthafter Satire gegenüber nicht gewachsen. Er mahnte ab,z.B., wegen diesen Bildern und klagte – im Endergebnis allerdings erfolglos - gegen zwei (Schlangen mit Hakenkreuz, Schweinchen) davon:
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Diese Frage hat gerade Erdogan hervorgerufen….Gerade gestern. Es hat sich viel mehr verschlimmert, was da in der Türkei passiert. (Zitiert) In diesem Rahmen bewegen wir uns. Erdogan muss sich der schärfsten Kritik stellen können. Wer Journalisten verhaftet und kritische Zeitungen schließt, hat die schärfsten Reaktionen verdient. Das war ein juristisches Proseminar in satirischer Form. Mein Mandant haut ihm gerade um die Ohren, wo in Deutschland die Grenzen der Meinungsfreiheit sind. Es wäre absurd, wenn er die deutschen Gerichte, wenn Erdogan die deutsche Justiz verachtet, einzelne Sätze aus dem Gedicht herauszureißen, und nun kommt so einer her und will vor einem deutschen Gericht ein Verbot erreichen. Frau Vorsitzende, das sind die Rahmenbedingungen. Ich haben große Respektvor der Kammer. War schon 25 Jahre selber hier. Sie sollten über Ihre Schatten springen. Sie würden sich gegen die Entscheidung der Ermittlungsbehörden stellen. Wegen § 103 StGB war auch das Kanzleramt tätig. Weiß nicht, nicht … vielleicht Erdogan. Es ist entstanden der Streisand-Effekt. Keine Behörde hat sich gegen das Gedicht gestellt. Sie würden sehr isoliert sich stellen, wenn Sie das Gedicht verbieten würden, auch gegen die Kunst.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Vielen Dank, Herr Schertz. Wir werden ….Herr Sprenger.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Zunächst zur Vollmacht. Das mit den anderen Anwälten, müssen Sie mit den anderen Anwälten besprechen. Es ist eine Originalvollmacht. Was spricht dafür, dass es eine Fälschung ist?
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz grätscht dazwischen, wie wir ihn kennen: ….
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Lassen Sie mich sprechen.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz ungeduldig: Sie haben mich gefragt.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer resolut und laut: Herr Schertz, lassen Sie Herrn Sprenger sprechen.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: … einen englischen Anwalt erwartet. Die Erwartung ist nicht eingetreten. Verstehe nicht, weshalb Sie ihn xxxx nennen. Es muss schlecht für Sie stehen.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz kann sich nicht halten: Höcker hat erklärt, dieses Verfahren wird weitergeführt. Also muss er was mit diesem Verfahren zu tun haben. Respekt. Stellen wir uns vor, wie Sie sich an den Präsidenten wenden. Da steht ein Name. Das Datum ist maschinenschriftlich.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Von mir.
Kommentar RS: Weiß Herr Prof. Dr. Christian Schertz nicht, dass es sehr viele Vollmachten ohne Datum gibt, was zulässig ist?
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Am gleichen Tag.
'Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz weist auf seine eigene Beschränktheit hin: Es ist verwirrend.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Lassen Sie sich nicht verwirren, ich bin der Anwalt von Herr Erdogan“.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz murmelt fast unhörbar: Wenn Sie darauf stolz sind.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Sie haben die Staatsanwaltschaft zitiert. Sie haben aber nur die Pressemeldungen vorgelegt. B19 ist eine Pressemeldung.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz steht auf, läuft zum Gerichtstisch und zeigt die Anlage.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Es ist die B19. B19 ist im Internet abrufbar. Lege das Original vor.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Haben Sie das auch für Herrn Schertz
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Herr Schertz hat sie. Er war Vertreter von Herrn Böhmermann im Oktober 2016.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Ist nahezu wortgleich.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Bxx nicht. Brauchen Sie ein Kopie?
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Ja.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Sie (Sprenger) haben ja keine Kopie für Schertz?
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Kenne das Schreiben aus der Strafsache, möchte prüfen, ob sie stimmt.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer lässt die Anlage kopieren.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: In der Pressemeldung fehlt die Verjährung. Die Verjährung hat 6 Monate. Die Kanzlei Redeker hat sich mit der Sache beschäftigt. Am 04.05.2016 kam es zum … im Rahmen der StPO. …Sach-und Rechtslage….War Verjährung.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Falsch.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Sie kennen es nicht. Sie waren nicht dabei.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Diese Vorwürfe sind völlig absurd. Das weise ich mit allem Nachdruck zurück. Böse Unterstellung, das geht ja fast in den Bereich einer Straftat. Das mit der Verjährung muss protokolliert werden.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Nicht nötig. Wir haben den Schriftsatz.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: … ..
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Herr Schertz… Sie bekommen so und so den Schriftsatz.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz unterbricht erneut.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Herr Schertz hat gesprochen, wurde nicht unterbrochen. Jetzt redet Herr Sprenger und wird nicht unterbrochen.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: … Es wurde offensichtlich, man möchte das Verfahren in die Verjährung bringen. Im Oktober, zwanzig Tage vor der Verjährung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Wir haben ohne Kenntnis der Akten Beschwerde eingelegt. Haben die Beschwerde abgelehnt mit der Mitteilung, es gebe das Klageerzwingungsverfahren. Das Klageerzwingungsverfahren unterbricht nicht die Verjährung. Erst die Anklageerhebung hätte die Verjährung unterbrochen. Man hat bewusst die Sache in die Verjährung gehen lassen. Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt es einen Artikel in der AfP. Es heißt, ist nichts Neues, berufen sich auf andere Entscheidungen. Es geht um das Strafverfahren. Im Strafverfahren ist in dubio pro reo, im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten. Der Generalstaatsanwalt ist nicht zur Erkenntnis gekommen, dass es keine Beleidigung ist. Es ist nicht vorsätzlich erfolgt. Vorsatzbist Voraussetzung für eine Strafverfahren. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es für und gegen Argumente gibt. Das Ergebnis der Staatsanwaltschaft: Wir können nicht nachweisen, dass er (Böhmermann) vorsätzlich beleidigt hat. Laienhaft Er wusste nicht, was er tat. Sie beabsichtigen nicht die Esra-Entscheidung anzuwenden. Um ein Gesamtverbot zu vermeiden, muss es möglich sein, das Rechtswidrige und das nicht Rechtswidrige herauszunehmen. Das hat das Gericht gut getan. Wir sprechen vom Kunstwerk. Kunst kann nur der in Anspruch nehmen, der die eigene Kunst verteidigt. Böhmermann sagt, hat im Internet gefunden. Denke, er lügt. Er sagt, stammt nicht von mir. Hat in Auftrag gegeben an einen Dritten, ein Schmähgedicht zu schreiben. Böhmermann sagt, er musste entscheiden. Würde gern das nicht entschärfen.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz lacht.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Ist es dann Kunst, wenn es nicht seine eigene Kunst ist? Das ist eine Rechtsfrage. Das Gericht muss entscheiden. Was ist Satire? Es ist ein Zerrbild der Wirklichkeit. Wo ist es ein Zerrbild bei „Ziegenficker“? Hier …. zwischen Dingen, die wirklich und unwirklich sind. Es sind spät-pubertäre Beleidigungen unter der Gürtellinie. Würde unter Verbalbeleidigungen einordnen. Hier gibt es keinen Inhalt, der kritisiert wird. Es wird plump beleidigt…..Die Menschenwürde ist unantastbar. Da wird nicht verhandelt. Da ist eine Sperre. Wie ist das Schmähgedicht zu verstehen? Ist es der Kläger oder wird erklärt, was Schmähung ist. Es geht um den Kläger. Es wird das Bild des Klägers gezeigt, die türkische Fahne. Erdogan sei als Prototyp des verlausten stinkenden Türken. Es ist schlicht rassistisch.
Kommentar RS: Prof. Dr. Christian Schertz hat offenbar kaum ein Gefühl dafür, was rassistisch ist. Mich wundert es nicht. Denn aufgewachsen im Haus eines Vaters Georg Schertz - ehemaliger Polizeipräsident von Berlin und Richter -, der als Nachbar von Goebbels aufwuchs und mit einem Sohn von Goebbels befreundet war, fehlte offenbar die notwendige gefühlsmäßige Aufklärung. Wie lässt es sich sonst erklären, dass Prof. Dr. Christian Schertz gegen im Ausland geborene mit den Worten warnt, “wenn diese sich nicht nach der mitteleuropäische Contenence verhalten, sich nicht wundern sollten, in Gerichtsverfahren zu verlieren. Was dieser gern vor Gericht schreiende und tobende Professor unter mitteleuropäische Contenence versteht, durften wir heute erkennen, auch wenn dieser Professor heute angesichts des großen Publikums sich halbwegs zu benehmen und zu äußern wusste.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Was heißt entschärft? Das Gedicht stand im Mittelpunkt, nicht die Umfassung. Es kann witzig sein. Es ist weiter gezeigt, in türkischer Sprache wurde das Gedicht gezeigt. Welchen Sinn soll es gehabt haben? Sie sagen, es ist nicht bezogen auf den Kläger. Am Ende des Gedichtes heißt es, das ist der türkische Präsident. Man hat bewusst unter der Gürtellinien beleidigt. Das ist nicht notwendig, um die Meinungsfreiheit zu verstehen. Es kommt auf den Empfängerhorizont an. Der Zuhörerkann nicht mehr differenzieren. Ist von Kurdenkritik die Rede. Dass es die Kurden nicht einfach haben in der Türkei, da ist Realität drin.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz grätscht mitteleuropäisch dazwischen: Ist vorsichtig formuliert.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Bei 3sat war es zulässige Satire. Hätte mich nicht hergegeben, zu verbieten. Das Gericht besteht aus naheliegenden Gründen … und … . Es ist ein Mustertürke. Das ist das Rassistische an dem Gedicht. Es gibt türkische Zuschauer. Haben das Geplänkel nicht mitgekriegt. Es ist eine Beleidigung auf schlimmster Ebene. DieMenshcnwürdekann nicht zur Diskussion gestellt werden. Sie sagen, man kann nicht einzeln verbieten. Esra war Gesamtverbot. Sagt aber, muss nicht sein. … Es ist so dargestellt, typischer Türke, verlauster Türke. Stellen Sie sich vor, Böhmermann hätte über den israelischen Präsidenten all die Stammtischparolen dargestellt. Es gibt den Kommentar des Bundesrichters Fischermit „pubertäre Entgleisung“, stinkt, Schweinefurz. Sie wissen, Schweine sind heilig. Stellen Sie sich vor, das Gedicht wäre verlesen worden auf einer Pegida-Demonstration. Sie wären sofort verhaftet worden. Aber bei Böhmermann geht das. Es sei ja momentan en vogue, Muslime zu beleidigen. Man kann das auch so sehen, da kommt ein Rechtsakteur zur Talkshow und sagt, das ist verboten mein Hitlergruß, singt verbotene Nazilieder. Hier wird unter dem Deckmantel der Kunst schwerste Beleidigung betrieben.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Darf ich erwidern.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Natürlich.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Die Staatsanwaltschaft unterscheidet zwischen subjektiven und objektiven Beleidigungen, was darf Satire in Deutschland, was nicht. ….Die Unterstellung schließt die Staatsanwaltschaft aus. Zur Entstehung des Gedichts. Der erste Entwurf eines Mitarbeiters war noch viel zu nahe an der Realität, deshalb wurde das Gedicht noch mal massiv verschärft, damit wirklich jeder merkt, dass es hier um hanebüchenen Unsinn geht. In der Redaktion sagte Böhmermann, der Text ist noch zu nahe an der Wirklichkeit. Die Formulierung muss völlig Gaga sein. Böhmermann wollte ein Gedicht mit völlig unsinnigen Vorwürfen haben. Talkshow ist keine Kunst. Wenn man das Formulieren auswählt … ausschließen…. homosexuell ist er nicht. Schmähung verlangt, dass es keine andere Deutung möglich ist. Es geht um Meinungsfreiheit in Satireform.
Kommentar RS: Im Urteil des Landgerichts Berlin, Az. 27 O 540/09 vom 20.01.2011 lesen ich aber was ganz anderes, was die Meinung dieses Professors in eigener Sache bezüglich Satire betrifft. Er klagteb gegen Satire und erhielt neben dem Vertbot 6.000,- € Schadensersatz mit Zustimmung des Kammergerichts und des BHG. Dass der Professor gar nicht gemeint war, wurde von den kriminell anmutenten, verquert urteilenden Richtern nicht geglaubt, sie wollten es nicht glauben, hatten vom Staat die Macht dafür erhalten.
- Der Text ist weder durch die Meinungs-(Art. 5 Abs. 1 GG) noch durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gedeckt. Es handelt sich um eine Schmähkritik, die den Kläger im Kern seines Persönlichkeitsrechts verletzt. Der Kläger ist identifizierbar. Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung genügt. Sie ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser oder Adressatenkreises auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH NJW 2005, 2844, 2845 - Esra). Zudem ist es ausreichend, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, er werde erkannt (BGH NJW 1971, 698, 700; 1979, 2205; ähnlich OLG Hamburg AfP 1975, 916). Hiervon ist auszugehen. Die Leser der Internetseite des Beklagten sind i.d.R. Personen, die sich in der "Szene" des Medienrechtes bewegen. Diesen sind regelmäßig die Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten bekannt. Unbestritten nimmt der Text Zitate des Klägers und Begebenheiten aus seinem Berufsleben auf. Dies ist ausreichend. Dass nicht sämtliche Details zutreffend sind, ist dementsprechend unschädlich. Ob es sich bei dem vorliegenden Text um ein Kunstwerk handelt, ist zweifelhaft. Satire kann Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch Kunst. Das ihr wesenseigene Merkmal, mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten, kann ohne weiteres auch ein Mittel der einfachen Meinungsäußerung oder der durch Massenmedien sein (BVerfG 1 BvR 514/90, Beschluss vom 25. März 1992, zitiert nach juris, dort Rdnr. 32). Untersucht werden muss jedenfalls, ob die Veröffentlichungen als Formalbeleidigung oder Schmähkritik mit der Folge einzustufen sind, dass sie dann nicht im selben Maße am Schutz des Grundrechts teilnehmen wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen Sind (BVerfG aaO Rdnr. 37). Die Satire muss ihres in Wort und Bild gewählten Gewandes entkleidet werden, um ihren eigentlichen Inhalt erkennen zu lassen. Ihr Aussagekern und ihre Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung der karikierten Person enthalten (BVerfG aaO Rdnr. 43). Der Charakter des Textes kann offen bleiben, da dieser eine Missachtung des Klägers enthält, die auch nicht durch Art 5 Abs. 3 GG geschützt ist. Der streitgegenständliche Text ist als Schmähkritik insgesamt zu untersagen. Zwar ist es Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten, Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden. Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung. Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschrankenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art, 5 Abs, 1 GG nicht vereinbar. Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art, 5 Abs, 1 Satz 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art, 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfs unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft -regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BGH NJW 2007,686,688 m. w. N.). Allerdings ist die Einkleidung des Textes in die gewählte Form der "Vorlesung" nicht zu beanstanden. Inhaltlich liegt jedoch eine erhebliche Missachtung des Klägers vor. Nicht nur die Tatsache, dass er im Zusammenhang mit einem "öffentlichen Auftreten" mit Ausdrücken der Fäkalsprache in Verbindung gebracht wird, erweist sich als erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Vielmehr wird der Kläger mit einer absolut menschenverachtenden Sicht• und Handlungsweise in Verbindung gebracht. Ihm wird unterstellt, ein krimineller Anwalt sein zu wollen, der seine Tätigkeit nur aus finanziellen Gründen betreibt. Der Kläger wird als "Betrüger Verurteilter" dargestellt. Er belüge Landgerichte in Berlin. Hamburg, Köln und München. Seine Waffen seien "Verleumdungen, Beleidigungen, Betrug, Lügen vor Gerichten falsche Versicherungen an Eides statt, auch Drohungen", Er wolle in den "Sumpf der Kriminalität. Der Kläger wird als absolut verachtenswerte Persönlichkeit dargestellt. Dies ist weder unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- noch unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit hinnehmbar. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diese Grundeinstellung den gesamten Text prägt, ist das beantragte Gesamtverbot zulässig und begründet.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Sie (Sprenger) beantragen das Verbot der deutschen Fassung. Sie tragen vor, was hier nicht Gegenstand ist. … Leute, die die deutsche Sprache nicht verstehen, sehen sich dieses Format nicht an. Das Bundesverfassungsgericht sagt, es komme nicht auf die Sicht des flüchtigen Beobachters an, sondern auf eine „besonnenen“ Betrachter. Es erfordert einen verständigen und besonnenen Zuschauer.
BVerfG, Beschluss v. 17.07.1984, Az. 1 BvR 816/82:
- Es geht jedenfalls nicht an, von diesen Interpretationsmöglichkeiten, welche die Sachverhaltsschilderung des amtsgerichtlichen Urteils nahelegt (weitere Möglichkeiten erscheinen dabei keineswegs ausgeschlossen), sich mit Hilfe der Figur des "besonnenen Passanten" allein für die strafrechtlich relevante zu entscheiden und nur auf einen flüchtigen, naiven Beobachter abzustellen, der den "Kampf" mit den Puppen ignoriert. Auch darin liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Möchte ganz kurz darauf erwidern. In der Nacht finden sich nicht die Zuschauer, die hier sitzen
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Darf ich erwidern. Ich sehe dieses Format sehr gern. Habe es selbst gesehen.
Kommentar RS: Uns kommt der verfluchte Gedanke, der das Verhalten und die Denk des Professors Schertz erklären würde. Dieser Rechtsanwalts-Professor war der juristischer Berater bei der Vorbereitung der Sendung, falls nicht überhaupt der Autor des „Schmähgedichts“.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Nur war er nicht mein Mandant. Habe das gesehen, wie die Staatsanwaltschaft. Um 0:30 ist das Zuschauerpublikum wacher. War in der Mediathek, kurzzeitig rausgenommen.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Vielen Dank. Wir werden Ihre Argumente prüfen. Die Staatsanwaltschaft hat anders entschieden, als wir. Der Gesamtkontext muss gesehen werden. Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Beklagtenvertreter sagt, dass die konkrete Form des Antrages ….
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Wir würden Sie ändern?
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Keine Rechtsberatung.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Wir sind verpflichtet … Einschub… Muss unterdrückt ….bin Präsident … danach gleich, weiß jeder. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klage vom 27.06.201 6mit der Maßgabe, dass hinter den Zeilen Minderheit … Präsident mit kleinem Schwanz …. .. eingefügt wird. Des weiteren, das es heißt, weis mit „ß“. Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Beider Parteivertreter beantragen weiter vortragen zu dürfen. Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist mit entscheidend.
Beschlossen und verkündet.
- 1. Herr Schertz erhält Schriftsatznachlastfrist
Erdoğan-Anwalt Michael Hubertus von Sprenger: Ich auch.
Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Ihre Anträge werden bestätigt. Entscheiden wir anders, so wird ein neuer Verhandlungstermin beschlossen. Rechtliche Ausführungen können Sie immer vortragen.
Beschlossen und verkündet:
- 1. Der Beklagtenvertreter kann auf die Schriftsätze des Klägers vom 21. und 25.10.2016 sowie zu Erdogans Vollmacht bis zum 30.11.2016 vortragen.
- 2.Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 10.02.2017, 9:30, Saal B335.
Schrifsatzfrist bis Ende November. Dann ist Weihnachten. Deswegen der späte Verkündungstermin.
Kommentar RS: Wieder Mal setzt sich die Vorsitzende Richterin Simone Käfer über ein Gesetz. Anstelle der vorgeschriebenen drei Wochen, setzt die Richterin einen Verkündungstermin weit über zwei Monate hinaus.
§310 ZPO Termin der Urteilsverkündung
- (1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
- (2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
- (3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Möglicherweise ändern Sie (Ihre Meinung) in der Sache. | Satire darf nicht alles |
Urteilsverkündung
Die Verkündung des Urteils erfolgte wieder im Strafgerichtsgebäude. Über die Gründe kann man nur raten. Die 30 Journalisten und drei Zuhörer hätten auch in den Kammersaal B335 des Zivilgerichtsgebäudes gepasst, gegegbennefalls ist den großen Plenatsaal.
Vor der Verkündung durften Fotos und Filmaufnahmen gemacht werden. Allerdings ohne den Richtern und ohne den Rechtsanwälten Prof. Dr. Christian Schertz und Hubertus von Sprenger, welche nicht anreisten.
Für die Böhmermann-Kanzlei Schertz Bergmann saß unter den Journalisten der Rechtsanwalt Dr. Sebastian Gorski.
Die Richter kamen über einen Hintereingang, für die Journalisten nicht erreichbar, und betaten den Saal nachdem alle Foto-und Filmemacher diesen verlassen mussten.
Bei der Verkündung saßen alle drei - Käfer, Mittler, Dr. Linke - am Richtertisch. Nötig ist das nicht. Verkünden darf die Vorsitzende allein.
Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer verkündete nicht nur den Tenor, was bei allen anderen Verfahren der Regelfall ist, sondern die Vorsitzende las de facto das Urteil vor. Fragen durften keine gestellt werden. Fragen wurden beantwortet vom Pressesprecher, den Richter Dr. Kai Wantzen im Flur. Käfer, Mittler und Dr. Linke verschwanden über die Hintertür, für die Journalisten unsichtbar. Während Dr. Kai Wantzen noch Fragen beantwortete, schob die Vorsitzende Richterin Simone Käfer im Zivilgerichtsgebäude schon den Wagen mit den Gerichtsakten.
Über die Verkündung und die Bestätigung des Verbots im Umfang der einstweiligen Verfügung gibt es ein Video der Tagesschau:
<center>Urteil im Fall Böhmermann - Erdogan "Schmähkritik" in Teilen verboten *10.2.2017</center>
Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer verbot nicht das ganze Gedicht, ohne zu diesem Teil mündlich verhandelt zu haben. Der Erdogananwalt erhielt auch keinen Schriftsatznachlass. Damit verstieß die Vorsitzende Richterin Simone Käfer gegen die ZPO und das Prinzip der Mündlichkeit. Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer hat sich damit juristisch disqualifiziert. Als Richterin, welche auf Gutsherrinnen-Art Entscheidungen trifft, wird diesen Rechtsbruch/Rechtsmissbrauch nicht erkennen.
Frage an die ZAPP-Journalistinnen
In der ZAPP-Sendung bewerteten die ZAPP-Journalistinnen des NDR meine Aussage vom 02. November 2016:
- Sie (Richterin Simone Käfer) wird Böhmermanns Gedicht also verbieten.
als einen Fehler. Die Journalistinnen behaupteten sicher
- Er ist der Einzige. Alle anderen sagen, die Richterin hat keinen Hinweis gegeben.
und zogen den falschen "Schluss":
- Die Fehler in seinen Texten haben schon viele Medienanwälte beschäftigt. Und viele klagen auch gegen ihn dann.
Dass ich Rolf Schälike als Betreiber der Buskeismus-Sites über einhundert Verfahren, angestrengt von den brutalsten Medienanwälten der Republik, gewonnen habe, spielt offenbar keine Rolle, was meine juristischen Erfahrungen mit der Pressekammert betrifft. Es waren wohl alles meine Fehler, welche die Zensoren veranlassten, gegen mich als Buskeismus-Betreiber zu klagen und jämmerlich zu verlieren. Tatsächlich betrafen die meisten Klagen keine Fehler, sondern ganz primitive Zensurbegehren,auch in den ver,l.orenen Prozessen, wie z.B. die Nennung der Namen der Sedlmayr-Mörder.
Ja, ja, unsere Staatsmedien und deren Journalisten/Innen, die wissen es schon.
Frage an die ZAPP-Redaktion: Bleiben Sie bei Ihrer Bewertung, dass gegen Rolf Schälike wegen seinen vielen Fehlern zurecht geklagt wird?
Ein Traum
Ich machte die Bekanntschaft mit einer Band mit recht vitalen, lustige Sängerinnen und einem Sänger. Wir unterhielten uns lustvoll und ausgiebig über Gott und die Welt, über Kunst und das Anliegen dieser Band.
Dann waren sie verschwunden in eine großen Konzertsaal. Ich blieb draußen.
Das Gebäude bebte, Fenster klirrten, Türen flogen durch die Gegend. All das wegen der Lautstärke des Gesangs und Musik dieser Band. Menschen fielen in Ohnmacht. Nach dem Konzert trafen wir uns wieder. Wir diskutierten.
Ich meinte, das geht doch nicht, ältere Menschen starben während des Konzerts, es war zu laut. Die Künstler lachten. Das ist Kunst,meinten siew fröhlich. Kohlekraftwerke, Autoabgase, die Chemieindustrie und vieles mehr erzeugen wesentlich mehr Tote. Was wir machen, ist Kunst, diese ist frei. Die Kunst darf alles, auch wenn es Tote gibt.
Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.