27.02.2018 - Richter Buske vermeidet Diskussionen
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Böhmermann-Erdogan-Prozesse offenbaren die Grenzen der deutschen Justiz
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[bearbeiten] Böhmermann-Erdogan-Schmähgedicht
Übersicht bei Wikipedia
[bearbeiten] Streitgegenstand
Oben die streitgegenständliche Sendung im Ganzen. Ein besseres Original habe ich bei YouTube nicht gefunden, Hier das Original in besserer Qualität.
Gegenstand der Prozesse ist das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann. Die Pressestelle des Hamburger Oberlandesgerichts gab die folgernde Pressemitteilung ab:
- Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Böhmermann, 17. Mai 2016
- (324 O 255/16) Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan eine einstweilige Verfügung gegen den Fernsehmoderator Jan Böhmermann erlassen.
- Gegenstand des Antrags sind die als Gedicht unter dem Titel „Schmähkritik“ dargebotenen Äußerungen Böhmermanns aus der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht dem Antrag teilweise stattgegeben und Böhmermann die Äußerung bestimmter Passagen des Gedichts untersagt, die Erdoğan angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen muss. Diese Textpassagen sind im Anhang zu dieser Mitteilung in kursiv-roter Schrift gekennzeichnet und eingerückt. Hinsichtlich der übrigen Teile des Gedichts (im Anhang in Normalschrift abgedruckt) hat das Gericht den Antrag Erdoğans zurückgewiesen.
Absurd: Das verbotene „Schmähgedicht“ wurde damit offiziell vom Staat - trotz gerichtlich festgestellter Schmähung – veröffentlicht.
[bearbeiten] Juristische Handhabung des Falls Böhmermann-Erdogan
Wegen dem Böhmermann „Schmähgedicht“ gab es mehrere juristische Verfahren.
[bearbeiten] Strafverfahren
Die Regierung der Türkei und auch Erdoğan selbst bekundeten ein Strafverlangen und erstatteten Strafanzeige gegen Böhmermann. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Grundlage bildete der damals geltende § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten). Die Mainzer Staatsanwaltschaft hat das Verfahren am 04.Oktober 2016 gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung des Staatsoberhaupts der Türkei, Recep Tayyip Erdogan (§§ 103, 185 StGB) gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt. Die StA argumentierte, schon die Erfüllung des objektiven Tatbestands sei zweifelhaft, aber jedenfalls der Vorsatz Böhmermanns sei nicht nachweisbar. Siehe: StA Mainz, 04.10.2016 - 3113 Js 10220/16, GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16
[bearbeiten] Zivilverfahren
Im Zusammenhang mit dem „Schmähgedicht“ von Böhmermann gab es neben dem Hamburger Verfügungsverfahren (Az. 324 O 255/16) und dem hiesigen Hamburger Hauptsacheverfahren (Az. LG 324 O 402/16, OLG 7 U 34/17) gegen Böhmermann auch einige andere Zivilverfahren.
- Beim Landgericht Köln klagte Erdoğan gegen Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Axel Springer SE. Mathias Döpfner machte sich das Gedicht ausdrücklich „in jeder juristischen Form zu eigen“ und ließ es in BILD veröffentlichen. Medienanwalt Ralf Höcker vertrat Erdoğan und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung beim Landgericht Köln. Am 10. Mai 2016 lehnte die Pressekammer des Landgerichts Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Döpfner ab (Az. 28 O 126/16). Erdoğans Anwalt Höcker kündigte sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln an. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde Erdogans zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 15 W 32/16) ebenfalls ab. Prof. Ralf Höcker und Erdoğan haben auf.
- Erdoğan erwirkt am 09.05.2016 mit Prof. Ralf Höcker eine einstweilige Verfügung gegen Beleidigungen durch den deutschen Regisseur Uwe Boll (Az. 28 O 129/16). Boll hatte sich durch das Schmähgedicht des TV-Moderators Jan Böhmermann zu einem Video inspirieren lassen, in dem er Erdoğan mit einer Reihe unflätiger Beleidigungen überzog und ihm den Tod wünschte. Uwe Boll war eingeknickt und zahlte 3.500,- €.
[bearbeiten] Reaktion der Regierung
Erdoğan bzw. von der türkischen Regierung wurde ein Prozess gegen Böhmermann verlangt. Grundlage bildete der damals geltende § 103 StGB. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Im Ergebnis beschloss am 1. Juni 2017 der Bundestag einstimmig die Abschaffung des § 103 StGB. Der Beschluss trat am 1. Januar 2018 in Kraft.
[bearbeiten] Meinungen zum Böhmermanns „Schmähgedicht“
Die Meinungen in Deutschland zu dem „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann sind sehr unterschiedlich:
- Die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel äußerte sich gegenüber dem türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu, der Beitrag sei ihrer Ansicht nach „bewusst verletzend“, nannte allerdings diese Äußerung später als einen Fehler.
- Die Äußerungen sind Satire, Satire darf alles, deswegen sind die Äußerungen zu erlauben.
- Die Äußerungen sind ist zu verbieten, deswegen ist es keine Satire.
- Die Äußerungen sind Satire, Satire darf aber nicht alles, diese Satire ist zu verbieten. (Käfer, Buske)
- Die Äußerungen sind Satire, Satire darf zwar nicht alles, aber im konkreten Fall ist diese im Kontext gesehen zu erlauben. (Schertz)
- Die Äußerungen schmähen Erdoğan, deswegen sind diese zu verbieten. (Höcker)
- Die Äußerungen schmähen Erdoğan, sind aber wegen seiner Politik und seinen Handlungen zu erlauben.
- Die Äußerungen betreffen eindeutig nicht Erdoğan persönlich, deswegen können diese nicht verboten werden (Schertz).
- Die Äußerungen bedienen sich des antitürkischen Klischees, sind rassistisch, nationalistisch, deswegen zu verbieten.
- Das Gedicht ist eine Beleidigung für das gesamte türkische Volk, es sei ein „schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. (Türkische Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmuş)]
- Die Äußerungen schüren politische Konflikte zwischen Deutschland und der Türkei, deswegen sind diese zu verbieten.
- Die Äußerungen sind aus alle den oben genannten Gründen nicht in Ordnung, ein Äu0ßerungsverbot ist der falsche Weg, Konflikte, Probleme zu lösen.
[bearbeiten] Rechtliche Sicht (aus Wikipedia)
Ein im Auftrag des ZDF von der Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs erstelltes Rechtsgutachten kam zu dem Ergebnis, „dass die in Rede stehende Sequenz einschließlich des so genannten ‚Schmähgedichts‘ rechtlich zulässig war und daher die Grenzen zur Strafbarkeit nicht überschritten worden sind“. Die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit umfasse gerade im Zusammenhang mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse auch den Einsatz „grober Stilmittel, unabhängig davon, ob sie persönlichen oder allgemeinen geschmacklichen Vorstellungen entsprechen“. Es liege „im Wesen der Satire, durch gezielte Überzeichnungen, die auch darauf angelegt sind, Emotionen und Reaktionen beim Publikum auszulösen, auf ein Thema aufmerksam zu machen und Kritik zu üben“.
Der Presserechtler Thomas Schwenker bezeichnete den Beschluss gegenüber Zeit Online als „völlig inkonsistent“. So sei es eine fragwürdige Abwägung, dass verboten wurde, über Erdoğan zu behaupten, „am liebsten mag er Ziegen ficken“, nicht jedoch: „Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt“. Auch im zweiten Fall gehe es klar erkennbar um Sex – mit Kindern.
Der Medienrechtler Jörg Nabert, der Die Zeit und Zeit Online vertrat, sah in der Entscheidung des Gerichts die Gefahr, dass es vom Geschmacksurteil der jeweiligen Richter abhänge, ob sie bestimmte Passagen als zulässig einstuften oder nicht. Er warnte, damit sei „der Zensur Tür und Tor geöffnet“.
Der Medienrechtler Niklas Haberkamm hob hervor, dass Böhmermann mit seinem Gedicht darauf reagiert habe, dass Erdoğan kurz vorher gegen ein harmloses Lied in der NDR-Sendung extra 3 massiv vorgegangen war und Böhmermann das Gedicht mit dem Hinweis in seine Sendung eingekleidet habe, dass er zeigen wolle, was Satire in Deutschland dürfe und was nicht. Das Gericht konzentriere sich auf einzelne Aussagen in dem Gedicht, aber nicht auf diesen Kontext. Wenn ein Satiriker keine Negativbeispiele für unzulässige Schmähungen mehr vortragen dürfe, dann könne er das künftig bei Vorlesungen vor Studenten ebenfalls nicht mehr.
Andrian Kreye, Co-Leiter des Feuilletons der Süddeutschen Zeitung, nannte den Beschluss der Pressekammer eine „Beleidigung des deutschen Humors“. Er meinte, das Gedicht habe nie für sich selbst stehen sollen, sondern im „Kontext einer satirischen Auslotung der Meinungsfreiheit“ gestanden, was „eine Antwort auf die Übergriffe der türkischen Regierung“ nach dem Extra-3-Beitrag gewesen sei. Es wäre eine „grobe Verzerrung“, das Gedicht aus diesem Kontext zu reißen. Denn Kontext sei „in der Kultur der Moderne schon seit über hundert Jahren die Grundlage von Kunst, Literatur, Pop und vor allem der Satire“.
Reinhard Müller, Jurist und FAZ-Redakteur, begrüßte die Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Er erklärte, dass Böhmermann selber in seiner Sendung darauf hingewiesen habe „was nun folge, sei strafbare Schmähkritik und werde aus dem Angebot der ZDF-Mediathek entfernt.“ Müller meinte ferner, ein „als Satire verpackter Angriff auf andere Grundrechte“ sei nicht verfassungskonform. Er beklagte außerdem, dass dies viele Personen nicht verstünden, was vor allem an Leuten liege, die zwar austeilen, aber nicht einstecken könnten.
Verhandelt wurde im Strafgerichtsgebäude,großern Saal 327, mit Leibesvisite am Eingang.
Die Richteinnen und Richter fürchteten offenbar Krawall, Angriffe auf ihren Körper, auf ihre Gesundheit, Hetze gegen die Türkei, gegen die Türken, gegen den türkischen Präsidenten, den heutigen Kläger auf rechtsstaatliche Art, sozusagen.
Nichts dergleichen war zu beobachten. Panikmache als Methode zwecks Übertreibung der eigenen Bedeutung, zur Absicherung von Machtmissbtrauch.
[bearbeiten] Die heutigen Termine
Neben dem Erdoğan-Böhmermann-Hauptsachetermin waren noch drei andere Verhandlungen geplant:
- 11:00, 7 U 138/15 – Energie & Gebäudetechnik Ingenieurbetriebs Thomas Wehr e.K. ./. KGH Reihenstieg Grundstücks-OHG – Verhandlungstermin im Raum 210
- 11:15, 7 U 65/17 – Energie & Gebäudetechnik Ingenieurbetriebs Thomas Wehr e.K. ./. KGH Reihenstieg Grundstücks-OHG – Verhandlungstermin im Raum 210
- 12:00, 7 U 103/14 – T. Klaue ./. Marseille Kliniken AG – Verhandlungstermin im Raum 210
Diese Termine sind ausgefallen, aus welchen Gründen, ist der Pseudoöffentlichkeit unbekannt.
Zu dem Termin um 14:30 Erdoğan gegen Böhmermann gab das OLG am 21. Februar 2018 eine Pressemitteilung heraus:
- Die Berufungsverhandlung im Fall Erdoğan gegen Böhmermann findet am Dienstag, den 27. Februar 2018, aus organisatorischen Gründen nicht wie angekündigt im Gebäude des Oberlandesgerichts, sondern im Strafjustizgebäude, Saal 237, Sievekingplatz 3, 20355 Hamburg statt. Zu dem Verfahren über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann siehe die Pressemitteilung vom 14. Februar 2018. Die Sitzung beginnt um 14:30 Uhr.
[bearbeiten] Recep Tayyip Erdoğan vs. Jan Böhmermann 7 U 34/17
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
27.02.2018: Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike Die heutigen Zensoren in Robe: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Andreas Buske, Richter am Oberlandesgericht Dr. Lothar Weyhe, Richter am Oberlandesgericht Zink, Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz,
Recep Tayyip Erdoğan wurde vertreten von Rechtsanwalt Mustafa Kaplan. Rechtsanwalt der 1. Instanz Hubertus von Sprenger hatte sein Mandat niedergelegt. Die Gründe sollten der Nazi-Vergleich gewesen sein, den sein Mandant geäußert haben sollte. Immerhin hat Rechtsanwalt Hubertus von Sprenger das für seinen Mandanten richtigste Gericht ausgesucht. Berichte über Sexualverhalten kann die Vorsitzende Richterin Simone Käfer unter keinen Umständen zulassen. Mit dem Vorsitzenden des Pressesenats des Oberlandesgerichts Andreas Buske scheint sie in dieser Frage so gut wie bedingungslosen Konsens zu haben.
Vor Beginn der Verhandlung durften Film-und Fotoaufnahmen -auch von den Richtern - gemacht werden.
Der NDR berichtete. Hinter Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz saßen zwei Herren. Diese sagten nicht während der Verhandlung. Könnten Personenschützer gewesen sein. Recep Tayyip Erdoğan sein Rechtsanwalt Mustafa Kaplan kam allein.
Die Richter ließen sich filmen im Gegensatz zu den Richterinnen und dem Richter des Landgerichts. Das ist Richter Buske schon weiter mit der Zeit als Richterin Käfer, welche dem Mittelalter näher steht. Viel gefilmt wurde allerdings nicht. Es waren nur zwei Teams und ein Fotograf, welche sich für die Verhandlung interessierten. Auch die Presse war mäßig vertreten. Von den 40 ausgeschriebenen Akkreditierungen, nahmen nur ca. 30 Gebrauch. Aber auch die kam nicht alle. Das Mediengeschäft der Berichterstattung über den Böhmermann-Erdogan-Fall scheint ausgelaugt zu sein..
Die Pressevertreter und das Publikum mussten sich hinter den Glasverhau setzen. Das mit dem Glasverhau war bei Hitler anders, der hatte es nicht nötig, Freisler zu veranlassen, das Publikum und die Presse im Gerichtssaal hinter eine Glaswand zu setzen. Auch in der DDR wurde das zugelassennen Publikum nicht hinter einer Glaswand oder Gittern gesetzt. In Putins Russland sitzen die Angeklagten oft hinter Gittern, allerdings nur in den Strafverfahren. In den Zivilverfahren brauchen die Richter das Publikum und die Presse nicht zu fürchten.
Vorsitzender Richter Andreas Buske beginnt: Muss darauf aufmerksam machen, dass Tonaufnahmen nicht gestattet sind, auch heute nicht. Habe was zu verteilen, die persönliche Erklärung von Herrn Böhmermann und einen Aufsatz aus NJW (NJW-RR 2017, 36, LG Hamburg: Unzulässige Satire bei schmähender und ehrverletzender Einkleidung, Beschluss vom 17.05.2016 - 324 O 255/16).
Möchte nachträglich zum Geburtstag gratulieren.
Böhmermann-Anwalt Schertz: Woher wissen Sie das?
Vorsitzender Richter Andreas Buske: Es ist Satire, Kunst. Kann Kunst sein, braucht nicht Kunst zu sein. Wenn es keine Kunst ist, dann gilt Art. 5 des GG. Sollte es Kunst sein, verschieben sich die Gründe zu Gunsten des Künstlers. Ist aber nicht in Stein geschrieben. Das Verfassungsgericht sagt, … Menschenwürde … . Es geht um den Aussagegehalt, keine satirische Einkleidung. Da gilt der viel großzügigerer Maßstab. Die Grenzen sind weit gesteckt. Buis hierher ist es überschaubar. Wir haben keinen Widerspruch gesehen. Es stellt sich die Frage des Maßstabes der Satire auf den Gesamtbeitrag oder wie das Landgericht. Es hat sich die einzelnen Verse angesehen. Das Landgericht hat unterschiedliche Ergebnisse erhalten, deswegen gibt es zwei Berufungen. Das Urteil des Landgerichts ist kritisiert worden, hat sich nicht deutlich gemacht. Da werden wir noch nachdenklicher, als wir e4s sonst sind. Aber das Urteil des Landgerichts ist nachvollziehbar. Jetzt kommt der Widerspruch von Ihnen, Herr Schertz.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Habe Widerspruch. Das Urteil ist quasi inquisitorischer Art. Der Gesamtkontext ist bei Schmähkritik zu sehen. Wir haben den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft. Erdoğan ist damit gar nicht gemeint. Haben Schriftsatz gefertigt. Bin sicher, dass Karlsruhe in unserem Sinne entscheiden wird. Als Rechtspunkt müssen Sie Ihren Standpunkt erklären. Haben …. , wo der Kollege sagt, bestreutet, dass es Satire ist. Noch eine Frage nach den Grenzen. Die Einzelteile sind nicht isoliert zu betrachten. Das Landgericht hat nur Reime, welche auf den Kläger gemünzt waren … lediglich … auch Grenzen der Meinungsfreiheit in der Türkei. Kollege Kaplan …. vordergründig auf der Klage gemünzte Zeilen. Kritisiert das Landgericht-Urteil. Die Einleitung, die Moderation … Man kann sich dagegen wehren. Klaas schreibt, nicht zuletzt spielen … , nicht jeder sexuelle Bezug bedeutet … Es muss im stets einen realen Bezug geben, es ist nicht auf die Person Erdoğan gemünzt, er ist nicht homosexuell. Es muss einen realen Bezug geben. Es ist offensichtlich, dass es keinen realen Bezug gibt. Die Generalstaatsanwaltschaft sagt, hat kein Verhältnis zu tierischen Wesen. Das übersieht das Landgericht Hamburg, wenn es ohne Berücksichtigung des Gesamtkontextes, der Anmoderation, achtzehn Zeilen herausnimmt, hat keine … . Habe nichts hinzuzufügen. Es ist Realsatire, es ist absurd, dass einzelne Sätze herausgesucht und verboten wurden. Das Landgericht hat in der Pressemitteilung die verbotenen Sätze rot markiert. Absurd. Es hat gerade das gemacht, was Böhmermann gemacht hatte. Das hat auch Böhmermann gemacht. Wir werden nicht ruhen, bis wir gewinnen. Wir werden gewinnen.
Vorsitzender Richter Andreas Buske: Soll ich die Erklärung von Böhmermann teilweise verlesen?
Erdoğan-Anwalt Mustafa Kaplan: Herr Vorsitzender, möchte einige Sätze dazu sagen, was Schertz sagte. Er sagte, die unteren Gerichte machen sich nicht die Mühe. Wir sind bei den unteren Gerichten. Haben für meinen Mandanten die Anschlussberufung eingelegt. Kann nicht ersehen,. Dass das Landgericht Hamburg sich keine Mühe gemacht hat. Was Schertz zum Strafverfahren sagte, ist falsch. Es ist falsch, was er schriftlich darlegte und mündlich. Das Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, weil diese bei der Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der subjektive Tatbestand (Vorsatz) von Böhmermann nicht nachzuweisen ist. Der objektive Tatbestand ist nicht Gegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungen gewesen. Die Metaebene ist für die Wissenschaft vielleicht nicht zu untersagen, aber für den durchschnittlichen Leser ist das nicht relevant. Man muss unterscheiden, den Text, den man liest und … das mag die Metaebene sein, aber als Fernsehkonsument … Da wird der normale Fernsehkonsument bei der Metaebene unterschieden. Was Schertz sagte, sind nur Wiederholungen aus den Schriftsätzen, die ich erst heute erhalten habe. Ob ich mich dazu –zur Dogmatik - äußere, weiß ich noch nicht.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Es ist wichtig zu wissen, weshalb der Senat zu seiner Meinung kommt.
Vorsitzender Richter Andreas Buske: Sie haben es nicht verstanden. Habe, glaube ich, schon gesagt. … ob als einheitlich oder … . Wir haben es durchgenommen, mal von vorne nach hinten … . Haben die Verse angesehen insgesamt, sehr genau. Auch die Reaktionen auf den Beitrag in Ankara. Botschafter ist einbestellt worden, auch dass Böhmermann sich beschwert hat. Wir überlegen auch, ob die Einkleidung genügt, und doch Erdoğan ver… . Dass die Zeile nicht ernsthaft auf Erdoğan ganz bezogen sind, haben wir keine Zweifel.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz sieht seine Chance: Wenn nicht ernsthaft, dann kann nicht verboten werden.
Vorsitzender Richter Andreas Buske: Sie wollen Rechtsgeschichte schreiben und die Erklärung von Böhmermann vorgelesen hören?
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Sie haben es in den Akten.
Vorsitzender Richter Andreas Buske: Dachte schon. Anträge werden gestellt (Berufung von Böhmermann und Anschlussberufung von Erdoğan)
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Es gibt das konkrete Begehren des Klägervertreters, das gesamte Gedicht zu verbieten. Recht, Klarheit und Recht. Was Frau Käfer als verletzend bewertet hat, wo Erdoğan aber nicht gemeint ist.
Vorsitzender Richter Andreas Buske: Ist nachvollziehbar, ob im jeden Detail … . Die Anschlussberufung halten wir nicht für aussichtsreich.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Wird spannend..
Vorsitzender Richter Andreas Buske: Dann müssen wir die Spannung weiter spannend halten.
Böhmermann-Anwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Rüge ich. Frau Käfer … .
Vorsitzender Richter Andreas Buske: Sie müssen nicht den Kopf von Frau Käfer und die Presseerklärung hinhalten.
Richter Dr. Lothar Weyhe (Berichterstatter): Wie würden geren die Verfügungsakte zum Gegenstand des Hauptsachverfahrens machen,.
Vorsitzender Richter Andreas Buske: Beschlossen und verkündet:
- 1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.000,- € festgesetzt.
- 2. Die Sache 324 O 255/16 wird zum Gegenstand des Hauptsachverfahrens genommen.
- 3. Verkündung einer Entscheidung erfolgt am Dienstag, den 15.05.2018, 14:00
Wir bedanken uns und wünschen Ihnen einen schönen Tag.
[bearbeiten] Kommentar RS
Dieser Prozess offenbart die Grenzen der deutschen Justiz. Juristisch ist die Böhmermann-Sache "Schmähgedicht" nicht zu lösen. Egal, wie Buske entscheidet, es wird falsch sein. Die Auseinandersetzungen um das "Schmähgedicht" gehören nicht vor ein Gericht.
Kein Richter ist in der Lage, die Wahrheit, auch nicht die juristische, in solchen Prozessen zu finden und entsprechen gesellschaftlich, juristisch verantwortlich zu entscheiden.
Ähnlich verhält es sich mit dem Kataloniens Ex-Präsidentn Carles Puigdemont.
Es offenbart sich, dass die justiz im piolitischem kampf missbraucht wird. Die Richter und Richterinnen dürften nicht in der Lage sein, richtige Entscheidungen in solchen politischen Geschehenissen zu treffen.
Dieser Art von Prozessen untergraben das Vertrauen in die Justiz in einem Rechtstaat.
[bearbeiten] Fragen an Prof. Dr. Christian Schertz
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Christian Schertz,
Sie hatten einige Satire-Prozesse gegen mich angestrengt, alle bis auf einen - den wegen der Weihnachtsgeschichte- verloren.
Sie verstanden auch nicht den 8 DIN A4 Seiten langen fiktiven Vortrag eines angesehenen Rechtsanwalts, der nur aus den Worten: Schertz, Schertz, Schertz .... Schertz, Schertz und einer kleinen Erläuterung bestand. Das Landgericht und das Kammergericht folgten nicht Ihrem Antrag, wiesen diesen zurück. Az. 27 O 11/09, 9 W 11/09. Für mich war das ein Test, was Satire zulässt und wie weit Sie der Wirklichkeit als Rechtsanwalt entrückt sind. Weil ich tasächlich ungern mit Namen spiele, habe ich "Schertz" ersetzt durch das Wort "Spaß".
Bei einer anderen Satire ging es um eine Weihnachtsgeschichte - einen Vortrag eines fiktiver Rechtsanwalts am Tag des offenen Wortes an einer Fachhochschule. Die ausgedachte Person, die den Vortrag über sich hielt, wurde namentlich nicht genannt. Sie, Herr Schertz, waren es nicht, waren auch nicht gemeint. Es ging allein um den Abmahnwahn und die Konkurrenz von Abmahnanwälten im Zensurgeschäft. Sie hatten sich aber prozessual erkannt, weil es Ähnlichkeiter gab zwischen dem fiktiven Anwalt, der König im Sumpf werden wollte, und Ihnen, was die Tätigkeiten eines Zensuranwalts betrifft. Ich nannte diesen schlimmen Egomanen Zensurguru, wie ich auch Sie in meinen Berichten manchmal bezeichnete. 6.000,- € Geldentschädigung ist Ihnen von dem Landgericht (Ri Mauck) zugesprochen worden (Az. 27 O 540/09). 20.000,.- € wollten Sie haben. Das Kammergericht hatte das Urteil des Landgerichts in dieser Sache bestätigt, der BGH die Revisionszulassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Könnten Sie mir erklären, wie Sie das heute sehen? Meinen Sie immer noch, Ihre Klage gegen mich war gerechtfertigt und die 6.000,- € Geldentschädigung wären zu wenig?
[bearbeiten] Urteilsverkündung 15.05.2018
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberifung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsvefahrens haben der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen.
Entscheidung zur vorlöäufigen Vollstrecklbarkeit.
Entscheidung des Landgerichts im Fall Erdoğan gegen Böhmermann bestätigt
(7 U 34/17)
Im Verfahren über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen den TV-Moderator Jan Böhmermann hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2017 bestätigt. Danach bleibt es Böhmermann untersagt, sich über den Kläger wie in Teilen des Satire-Gedichts „Schmähkritik“ aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 geschehen zu äußern. Die fraglichen Passagen beinhalten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zum Intimen und Sexuellen, für die es in der Person oder dem Verhalten des Klägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt. Anders als die übrigen Verse, die tatsächliches Verhalten Erdoğans in satirischer Weise kritisieren und daher hinzunehmen sind, dienen die untersagten Äußerungen allein dem Angriff auf die personale Würde und sind deshalb rechtswidrig. Mit dieser Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowohl die Berufung Böhmermanns gegen das landgerichtliche Urteil (siehe dazu die Pressemitteilung vom 10. Februar 2017) als auch das Rechtsmittel Erdoğans zurückgewiesen, der das Ziel verfolgt, Böhmermann sämtliche in dem Gedicht enthaltenen Äußerungen in Bezug auf seine Person untersagen zu lassen.
Die Berufungsentscheidung beruht auf einer Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, die der Beklagte für seine Kritik am Kläger und der von ihm geführten Regierung in Anspruch nehmen kann. Der Kläger hat seinerseits das Recht, nicht mit herabsetzenden Werturteilen bedacht zu werden, die mit der Achtung seiner Persönlichkeit - oder gar mit seiner Menschenwürde - nicht mehr vereinbar sind. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte sich auf die Kunstfreiheit berufen kann, ist das Gedicht als Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit an Maßstäben zu messen, die dem Effekt der Verfremdung und Übertreibung Rechnung tragen. Die Äußerung von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise ist umso stärker geschützt, je deutlicher die satirische Einkleidung einen Bezug zum Gegenstand der Kritik aufweist oder die kritisierte Person selbst Veranlassung für die Einkleidung gegeben hat. Umgekehrt gewinnt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen umso mehr an Gewicht, je weiter die satirische Einkleidung von dem Gegenstand der Kritik entfernt ist und sich auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert.
Das Gedicht ist im Gesamtkontext der Sendung zu sehen, die sich mit dem Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Meinungsäußerung befasst und dem Kläger vorwirft, auf die zuvor in der Sendung „extra 3“ geübte Kritik an seiner Herrschaft durch Einbestellung des deutschen Botschafters als Betroffener einer zulässigen Meinungsäußerung überzogen reagiert zu haben. Es handelt sich eben nicht um eine vorlesungs- oder seminarähnliche Demonstration möglicher Arten von Meinungsäußerungen. Vielmehr soll konkrete Kritik am Kläger geübt und gerade am Beispiel seiner Person demonstriert werden, welche Art von unzulässigen Meinungsäußerungen es gebe. Hierzu werden Beschimpfungen aneinander gereiht, die vorher und in Einschüben während des Vortrags als unerlaubt charakterisiert werden und jeweils für sich einen herabsetzenden Inhalt haben. Jede dieser Meinungsäußerungen kann isoliert mit einem Verbot belegt werden, wenn sie im jeweiligen Gesamtkontext unzulässig ist. Weder die Sendung insgesamt noch das Gedicht bildet ein einheitliches, untrennbares Werk, dessen Zulässigkeit nur insgesamt beurteilt werden könnte.
Für die einzelnen Verse des Gedichts ist danach ausschlaggebend, ob ein sachlicher Gehalt mit Bezug zu der Kritik am Kläger erkennbar ist und dieser sachliche Gehalt ausreicht, den in der jeweiligen Einkleidung liegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aufzuwiegen. Das ist bei der Verwendung herabsetzender Bilder aus dem Intim- und Sexualbereich, für die es in der Person des Klägers und seinem Verhalten weder Anknüpfung noch Veranlassung gibt, nicht der Fall. Die Äußerungen stellen ungeachtet des vom Beklagten vorangestellten Vorbehalts, nicht beleidigen zu wollen, tatsächlich schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar. Der übergeordnete Aussagegehalt des „Schmähgedichts“ und die vorangestellte Erklärung, mit diesem nur zeigen zu wollen, welche Arten rechtlich unzulässiger Äußerungen es gebe, rechtfertigen derart schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.
Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
15. Mai 2018
[bearbeiten] BGH VI ZR 231/18 Beschluss vom 30. Juli 2019
Bundesgerichtshof
Nr. 102/2019
Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Böhmermann zurück
Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZR 231/18
Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Mai 2018 (7 U 34/17, veröffentlicht in AfP 2018, 335 ff.) von dem Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Der klagende Präsident der Türkei nimmt den beklagten Moderator, Kabarettisten und Autor auf Unterlassung von in der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016 in Form eines Gedichts ("Schmähkritik") vorgetragener Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte Böhmermann mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2017 – 324 O 402/16
OLG Hamburg – Urteil vom 15. Mai 2018 – 7 U 34/17
Karlsruhe, den 31. Juli 2019
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013 Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle
Nr. 102/2019
Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde
im Fall Böhmermann zurück
Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZR 231/18
Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Mai 2018 (7 U 34/17, veröffentlicht in AfP 2018, 335 ff.) von dem Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Der klagende Präsident der Türkei nimmt den beklagten Moderator, Kabarettisten und Autor auf Unterlassung von in der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016 in Form eines Gedichts ("Schmähkritik") vorgetragener Äußerungen in Anspruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte Böhmermann mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2017 – 324 O 402/16
OLG Hamburg – Urteil vom 15. Mai 2018 – 7 U 34/17
Karlsruhe, den 31. Juli 2019
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 Telefax (0721) 159-5501
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.