Abbildung eines Hauses

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Die Abbildung eines Hauses kann eine [[Persönlichkeitsrecht]]sverletzung des Bewohners darstellen. Dies gilt vor allem bei Häusern von Prominenten, wenn insoweit [[Erkennbarkeit|identifizierend]] berichtet und mangels sonstigem [[Berichtsinteresse]] lediglich die Neugierde des Boulevards befriedigt wird. Die Abbildung eines Hauses kann eine [[Persönlichkeitsrecht]]sverletzung des Bewohners darstellen. Dies gilt vor allem bei Häusern von Prominenten, wenn insoweit [[Erkennbarkeit|identifizierend]] berichtet und mangels sonstigem [[Berichtsinteresse]] lediglich die Neugierde des Boulevards befriedigt wird.

Version vom 06:21, 30. Mai. 2015

Vorlage:Einzellfall

Die Abbildung eines Hauses kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Bewohners darstellen. Dies gilt vor allem bei Häusern von Prominenten, wenn insoweit identifizierend berichtet und mangels sonstigem Berichtsinteresse lediglich die Neugierde des Boulevards befriedigt wird.

Eine Luftbildaufnahme, die keine Wegbeschreibung enthält, ist zulässig (streitig).

Urteile

Urteilssammlung bzgl. der Abbildungn von Häusern

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge