Recht am eigenen Bild
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== Abwägung == | == Abwägung == |
Version vom 06:32, 18. Okt. 2008
Das Recht am eigenen Bild ist eine gesetzliche Ausprägung des Persönlichkeitsrechts und ist wesentlicher Bestanteil der Zensurregeln deutscher Gerichte.
Regelmäßig wird vor Gericht um die Ausnahmen, und das Vorhandensein bzw. Ausmaß einer Einwilligung bzw. konkludente Einwilligung gestritten.
Feine Regeln werden entwickelt.
Zur Veröffentlichung eines Bildnisses bedarf es einer Einwilligung des Berechtigten.
Jedermann hat grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu bestimmen.
Der [§ 22 KUG] erwähnt als - nach [§ 33 KUG] strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten. [§ 201a StGB] stellt das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich unter Strafe.
Inhaltsverzeichnis |
Ausnahmen
Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt.
Die praktisch bedeutsamste Ausnahmen betreffen
Personen der Zeitgeschichte, die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.
Gesellschaftliche Ereignisse - Demonstatioen, Veranstaltungen, Straßenszenen - bei denen mehrere Personen fotografiert werden.
Verbot des Fotografierens
Obwohl die Gesetze lediglich die Veröffentlichung und Verbreitung von Photos verbieten, ist es indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind.
Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, UrheberR, 2. Aufl. [2006], § 22 KUG, Rdnr. 9; Steffen, in: Löffler, PresseR, 5. Aufl. [2006], § 6 LPressG, Rdnrn. 119, 123, jew. m.w. Nachw.; VGH Mannheim, Urt. v. 22. 2. 1995 - 1 S 3184/94). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (s. BVerfGE 101, 361 [380f.] = NJW 2000, 1021; BVerfG, NJW 2008, 1793).
Abwägung
Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen (BGH, NJW 1995, 1955f. = GRUR 1995, 621).
In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
Strafrecht
Die unbefugte Veröffentlichung ist in § 33 Abs.2 KunstUrhG sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" § 221a StGB, der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.
Verboten
Bilder von Kindern
Bilder von Kindern zusammen mit den Eltern auch bekannter Persönlichkeiten - Stört das ungezwungene Elten-Kind-Verhältnis
Bilder von bekannten Persönlichkeiten in abgeschiedener Atmosphäre - Restaurantbesuch am schwach beleuchteten Tisch; Strandphotos ohne anderen Personen; Photos auf dem Flughafen zur Urlaubs- oder anderen privaten Reisen; Phots mit Einkausfbeutel auf der Straße, wenn keine weiteren Persaonen zu sehen sind
Bilder von bekannten Persönlichkeiten ohne Bezug auf ein konkretes Ereignis. Eine früher erlaubte Veröffentlichung bedeutete nicht automatische die Erlaubnis auch das Bilds später zu veröffentlichen. Beispiel: Bilder von Richtern und Anwälten aufsehenserregender Prozesse dürfen nicht beliebig in anderen Zusammenhängen und Berichterstatungen veröffentlicht werden.
Bilder aus dem Privat- und Intimbereich - Bilder aus dem Wohn- und Gartenbereich
Kinder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Veröffentlichugn ihrer Kinderbilder untersagen, auch wenn die ERkltern es erlaubt haben bzw. es erlauben.