Privatsphäre
Aus Buskeismus
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[bearbeiten] Grundsatz
Die Privatsphäre umfasst den Bereich, zu dem andere nur Zugang haben, soweit es ihnen gestattet wird.
- Familie
- private Freunde
- Briefgeheimnis
[bearbeiten] Ausweitung auf öffentlichen Raum
Streitig ist regelmäßig, inwieweit private Aktivitäten im öffentlichen Raum der Privatsphäre zuzurechnen ist.
Beispiele:
- Einkaufen in Fußgängerzone
- Besuch des Reitturniers der Tochter
- Treffen in Gaststätte
- Beziehung eines im Ausland lebenden deutschen Popstars
[bearbeiten] Abwägung
Ob ein Bericht über Sachverhalte aus der Privatsphäre zulässig ist, bedarf stets einer Güterabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem Berichtsinteresse.
Die Entscheidungen sind stark einzelfallsbezogen. Seit der Caroline-Entscheidung tendiert die Rechtsprechung zum Verbot.