Hamburger Brauch
Aus Buskeismus
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(Es folgte die beanstandete Äußerung.) | (Es folgte die beanstandete Äußerung.) | ||
Version vom 18:22, 26. Mär. 2010
| ZENSURREGEL HAMBURGER BRAUCH | |
Vertragliche Verpflichtung für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungserklärung zur Zahlung einer vom Kläger festzulegenden und gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe.
Eine bloße Unterlassungserklärung ohne ein Vertragsstrafeversprechen wird von den Gerichten nicht als ausreichend gesehen, um "die Wiederholungsgefahr zu beseitigen". Daher haben Abmahner Anspruch auf ein finanzielles Druckmittel in Form einer Vertragsstrafe für den Fall der zu unterlassenden Zuwiderhandlung. Um diesen Anspruch zu befriedigen, muss jedoch nicht die vom Abmahner vorgeschlagene Höhe der Vertragsstrafe anerkannt werden, sondern kann nach dem so genannten Hamburger Brauch den Gerichten überlassen werden.
Der Betrag der Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird nicht vom Abgemahnten festgelegt, sondern kann im konkreten Fall vom Abmahner nach "billigem Ermessen" (§ 315 BGB) verlangt werden. Eine vom Abmahner zu hoch festgelegte Vertragsstrafe kann durch das zuständige Gericht herabgesetzt werden.
Konkrete Formulierung
In einer nterlassngsverpflichtngserklärung:
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen: (Es folgte die beanstandete Äußerung.)
In einem gerichtlichen Bweschluss:
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, zu unterlassen
(Es folgte die beanstandete Äußerung.)
Alternativen
Nicht jedes Gericht erkennt diesen "Brauch" an.
In den meisten Fällen ist man auf der sicheren Seite, wenn man konkret einen vor Gericht üblichen Betrag von 5.200,- Euro ansetzt.