Lebach-Entscheidung II
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Der Sat.1‑Film erlaubte keine Identifizierung der Täter, der Abstand der Öffentlichkeit zur Tat [1969] war gewachsen, so dass eine stigmatisierende Wirkung nicht gesehen wurde. Außerdem gibt das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] keinen Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es einem gefällt. Daher gab das Bundesverfassungsgericht 1999 in der zweiten Lebach-Entscheidung der Rundfunkfreiheit den Vorzug. | Der Sat.1‑Film erlaubte keine Identifizierung der Täter, der Abstand der Öffentlichkeit zur Tat [1969] war gewachsen, so dass eine stigmatisierende Wirkung nicht gesehen wurde. Außerdem gibt das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] keinen Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es einem gefällt. Daher gab das Bundesverfassungsgericht 1999 in der zweiten Lebach-Entscheidung der Rundfunkfreiheit den Vorzug. |
Version vom 04:17, 10. Okt. 2008
1996 produzierte Sat.1 einen Fernsehfilm über den Lebach-Mord mit fiktiven Namen und ohne die Täter im Bild zu zeigen. Wieder wehrten sich die damaligen Täter gegen die Ausstrahlung.
Das Bundesverfassungsgericht entscheid diesmal - entgegen der Lebach-Entscheidung I - für Sat.1 und gab der Rundfunkfreiheit den Vorrang.
Begründung
Der Sat.1‑Film erlaubte keine Identifizierung der Täter, der Abstand der Öffentlichkeit zur Tat [1969] war gewachsen, so dass eine stigmatisierende Wirkung nicht gesehen wurde. Außerdem gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Anspruch, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es einem gefällt. Daher gab das Bundesverfassungsgericht 1999 in der zweiten Lebach-Entscheidung der Rundfunkfreiheit den Vorzug.