Unterlassungsanspruch

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Wer durch Äußerungen oder [[Bildberichterstattung]] in seinen [[Persönlichkeitsrecht]]en verletzt wird, hat einen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung. Dieser wird von der Rechtsprechung aus [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB] hergeleitet. Wer durch Äußerungen oder [[Bildberichterstattung]] in seinen [[Persönlichkeitsrecht]]en verletzt wird, hat einen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung. Dieser wird von der Rechtsprechung aus [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB] hergeleitet.
-Die den Unterlassungsanspruch auslösende [[Wiederholungsgefahr]] ist nach Erstbegehung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Ein Verschulden (wie bei §§ 823ff. BGB) ist nicht erforderlich. Im Ausnahmefall kann bereits eine [[Erstbegehungsgefahr]] einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch begründen.+== Voraussetzungen ==
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 +Der medienrechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht voraus sowie das Vorliegen von [[Wiederholungsgefahr]] voraus.
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 +Die Wiederholungsgefahr ist nach Erstbegehung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Im Ausnahmefall kann bereits eine [[Erstbegehungsgefahr]] einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch begründen.
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 +Ein Verschulden (wie bei §§ 823ff. BGB) ist für den Unterlassungsanspruch nicht erforderlich.
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 +Auf Unterlassungsansprüche kann die [[Stolpe-Entscheidung]] angewendet werden.
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 +== Geltendmachung ==
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 +Dem Unterlassungsanspruch wird außergerichtlich nicht etwa durch Abbruch der entsprechenden Handlung genüge getan, sondern erst durch Abgabe einer strafebwehrten [[Unterlassungserklärung]].
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-Dem Unterlassungsanspruch wird nicht etwa durch Abbruch der entsprechenden Handlung, sondern erst durch Abgabe einer strafebwehrten [[Unterlassungserklärung]] genüge getan. 
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 10:30, 8. Okt. 2008

Begriff

Wer durch Äußerungen oder Bildberichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, hat einen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung. Dieser wird von der Rechtsprechung aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hergeleitet.

Voraussetzungen

Der medienrechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht voraus sowie das Vorliegen von Wiederholungsgefahr voraus.

Die Wiederholungsgefahr ist nach Erstbegehung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Im Ausnahmefall kann bereits eine Erstbegehungsgefahr einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch begründen.

Ein Verschulden (wie bei §§ 823ff. BGB) ist für den Unterlassungsanspruch nicht erforderlich.

Auf Unterlassungsansprüche kann die Stolpe-Entscheidung angewendet werden.

Geltendmachung

Dem Unterlassungsanspruch wird außergerichtlich nicht etwa durch Abbruch der entsprechenden Handlung genüge getan, sondern erst durch Abgabe einer strafebwehrten Unterlassungserklärung.

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