Verbreitung

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

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-*'''16.12.2008''': Richterin Frau Dr. Raben in dem Contegan-Prozesse: Aus den vielen bekannten Weitergaben des Drehbuchs im internen Bereich stellt sich für uns '''keine Verbreitung''' dar im Sinne des Verbotstenors dar. Auch die Verbreitung unter den Mitgliedern der deutschen Filmförderung stellt '''keine Verbreitung''' dar.+*'''16.12.2008''': Richterin Frau Dr. Raben in dem Contergan-Prozesse: Aus den vielen bekannten Weitergaben des Drehbuchs im internen Bereich stellt sich für uns '''keine Verbreitung''' dar im Sinne des Verbotstenors dar. Auch die Verbreitung unter den Mitgliedern der deutschen Filmförderung stellt '''keine Verbreitung''' dar.
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Aktuelle Version

Die Zensurverbote betreffen meist das Verbot von Verbreitung bestimmter Äußerungen, Bildnisse, Bücher etc. dar.

Das Gesetz verwendet den Begriff uneinheitlich. Anders als im Urheberrecht, wo Verbreitung stets das Inverkehrbringen von körperlichen Gegenständen betrifft (nicht Rundfunk oder Internet), kann im Strafrecht oder im Persönlichkeitsrecht auch die offenbarte Information als Verbreitung angesehen werden.

Es stellt sich die Frage, was unter Verbreitung verstandnen wird? Wann verstößt man gegen das Verbot bzw. den strafbewehrten Unterlassungsvertrag.

Bei der Wiederholung der verbotenen tat ist es klar. Was ist aber mit einer anderen Form der Verbreitung?

[bearbeiten] Urteile

[bearbeiten] Richtermeinungen

  • 16.12.2008: Richterin Frau Dr. Raben in dem Contergan-Prozesse: Aus den vielen bekannten Weitergaben des Drehbuchs im internen Bereich stellt sich für uns keine Verbreitung dar im Sinne des Verbotstenors dar. Auch die Verbreitung unter den Mitgliedern der deutschen Filmförderung stellt keine Verbreitung dar.
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