Hamburger Brauch
Aus Buskeismus
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- | *LG Berlin, Az. <font color="brown">'''27 O 55/13'''</font>, in der Verhandliugn am 28.05.2013 | + | *LG Berlin, Az. <font color="brown">'''27 O 55/13'''</font>, in der Verhandliugn am 28.05.2013 RA Helge Bayewr gegen A.L.) |
:Ich verpflichtet mich es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe , deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, persönliche Daten des Antragstellers (Vor- und Zuname, die Personenkennzahl der DDR) im Internet zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf in der unter [http://www.dhsoftware.de/ http://www.zersetzungsopfer.de/stasUiste.pdf] (RS: Link geändert) veröffentlichen "Stasi-Liste. | :Ich verpflichtet mich es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe , deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, persönliche Daten des Antragstellers (Vor- und Zuname, die Personenkennzahl der DDR) im Internet zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf in der unter [http://www.dhsoftware.de/ http://www.zersetzungsopfer.de/stasUiste.pdf] (RS: Link geändert) veröffentlichen "Stasi-Liste. |
Version vom 14:16, 2. Jun. 2015
| ZENSURREGEL HAMBURGER BRAUCH | |
Vertragliche Verpflichtung bzw. Gerichtsbeschluss für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungserklärung bzw. Vrfügung zur Zahlung einer vom Kläger festzulegenden und gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe.
Eine bloße Unterlassungserklärung ohne ein Vertragsstrafeversprechen wird von den Gerichten nicht als ausreichend gesehen, um "die Wiederholungsgefahr zu beseitigen". Daher haben Abmahner Anspruch auf ein finanzielles Druckmittel in Form einer Vertragsstrafe bzw. Ordnngsgeöld für den Fall der zu unterlassenden Zuwiderhandlung. Um diesen Anspruch zu befriedigen, muss jedoch nicht die vom Abmahner vorgeschlagene Höhe der Vertragsstrafe anerkannt werden, sondern kann nach dem so genannten Hamburger Brauch den Gerichten überlassen werden.
Der Betrag der Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird nicht vom Abgemahnten festgelegt, sondern kann im konkreten Fall vom Abmahner nach "billigem Ermessen" (§ 315 BGB) verlangt werden. Eine vom Abmahner zu hoch festgelegte Vertragsstrafe kann durch das zuständige Gericht herabgesetzt werden.
Formulierung nach dem Hamburger Brauch
In der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung
- Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen:
- (Es folgt die beanstandete Äußerung).
Beispiele
- LG Berlin, Az. 27 O 55/13, in der Verhandliugn am 28.05.2013 RA Helge Bayewr gegen A.L.)
- Ich verpflichtet mich es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe , deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, persönliche Daten des Antragstellers (Vor- und Zuname, die Personenkennzahl der DDR) im Internet zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf in der unter http://www.zersetzungsopfer.de/stasUiste.pdf (RS: Link geändert) veröffentlichen "Stasi-Liste.