Urheberrecht
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- | Auch das Urheberrecht wird missbraucht, um Zensur zu üben und unliebsame Beichtertsttung aus dem Netz zu bekommen, die Äußernden zu bestrafen. | + | =Missbrauch des Urheberrechts== |
- | An dieser Stelle werden die Klippen aufgezeitg, die die Abmahner und geschäftsdtüchtigen Abzocker zu überwinden haben,um mit dem Urheberrecht andere zu schädigen. | + | Das berechtigte Urheberrecht wird ausgiebig missbraucht, |
- | Es gibt BGH-Urteile, welche die wichtigsten Punjte kurt und bündig fassen: | + | * |
- | BGH, [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20140/10 Urteil] vom 19.10.2011, Az.: <font color="brown">'''I ZR 140/10'''</font> – Vorschaubilder II | + | *um Zensur zu üben und unliebsame Berichtertsttung aus dem Netz zu bekommen, die Äußernden zu bestrafen und zu sachädigen. |
- | Aus den Gründen der Zurückweisung: | + | ==Klippen, die die Abmahner zu überwinden haben== |
- | :Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass | + | An dieser Stelle werden die Klippen aufgezeigt, die die Abmahner sowie die geschäftsdtüchtigen Abzocker zu überwinden haben, um mit dem Urheberrecht andere zu schädigen. |
- | ::der '''Kläger''' als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trägt. | + | Es gibt BGH-Urteile, welche die wichtigsten Punkte kurz und bündig fassen. |
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+ | *[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20140/10 BGH-Urteil] vom 19.10.2011, Az.: <font color="brown">'''I ZR 140/10'''</font> – Vorschaubilder II | ||
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+ | Aus den Gründen der Zurückweisung des Klägeranspruches: | ||
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+ | ::Der '''Kläger''' trägt als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. | ||
::Sämtliche vom '''Kläger''' erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers verletzt hat. | ::Sämtliche vom '''Kläger''' erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers verletzt hat. |
Version vom 20:37, 6. Mär. 2015
Inhaltsverzeichnis |
Missbrauch des Urheberrechts=
Das berechtigte Urheberrecht wird ausgiebig missbraucht,
- um Zensur zu üben und unliebsame Berichtertsttung aus dem Netz zu bekommen, die Äußernden zu bestrafen und zu sachädigen.
Klippen, die die Abmahner zu überwinden haben
An dieser Stelle werden die Klippen aufgezeigt, die die Abmahner sowie die geschäftsdtüchtigen Abzocker zu überwinden haben, um mit dem Urheberrecht andere zu schädigen.
Es gibt BGH-Urteile, welche die wichtigsten Punkte kurz und bündig fassen.
- BGH-Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II
Aus den Gründen der Zurückweisung des Klägeranspruches:
- Der Kläger trägt als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.
- Sämtliche vom Kläger erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers verletzt hat.
- Der Kläger hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er die in Rede stehende Fotografie angefertigt hat, die Fotografie urheberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagte in sein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht eingegriffen hat.
- Dagegen trägt die Beklagte als Anspruchsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie zu dem Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.
Das Urheberrecht greift nicht
Bagatellregelung seit 1.September 2008
Seit dem 01.09.2008 können für urheberrechtliche Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen" nur 100,- Euro verlangt werden, § 97a UrhG.