Urheberrecht
Aus Buskeismus
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Seit dem 01.09.2008 können für urheberrechtliche Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen" nur 100,- Euro verlangt werden, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html § 97a UrhG]. | Seit dem 01.09.2008 können für urheberrechtliche Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen" nur 100,- Euro verlangt werden, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html § 97a UrhG]. | ||
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*[http://www.youtube.com/watch?v=dmZAuv1zrdo ARD PlusMinus: Marions Kochbuch] | *[http://www.youtube.com/watch?v=dmZAuv1zrdo ARD PlusMinus: Marions Kochbuch] |
Version vom 20:32, 6. Mär. 2015
Inhaltsverzeichnis |
Auch das Urheberrecht wird missbraucht, um Zensur zu üben und unliebsame Beichtertsttung aus dem Netz zu bekommen, die Äußernden zu bestrafen.
An dieser Stelle werden die Klippen aufgezeitg, die die Abmahner und geschäftsdtüchtigen Abzocker zu überwinden haben,um mit dem Urheberrecht andere zu schädigen.
Es gibt BGH-Urteile, welche die wichtigsten Punjte kurt und bündig fassen:
BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II
Aus den Gründen der Zurückweisung:
- Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
- der Kläger als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trägt.
- Sämtliche vom Kläger erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers verletzt hat.
- Der Kläger hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er die in Rede stehende Fotografie angefertigt hat, die Fotografie urheberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagte in sein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht eingegriffen hat.
- Dagegen trägt die Beklagte als Anspruchsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie zu dem Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.
Das Urheberrecht greift nicht
Bagatellregelung seit 1.September 2008
Seit dem 01.09.2008 können für urheberrechtliche Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen" nur 100,- Euro verlangt werden, § 97a UrhG.