Bereicherungsausgleich

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Aktuelle Version

Wer sich auf Kosten eines anderen rechtswidrig bereichert, ist diesem nach § 812 BGB zu Herausgabe des erlangten Verpflichtet. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

Rechtswidrige Bereicherungen liegen häufig vor beim Abdruck von Paparazzi-Fotos, bei Verstößen gegen das Markenrecht sowie bei Eingriffen in das Urheberrecht.

[bearbeiten] Ausnahme: Entreicherung

Im Bereicherungsrecht nach §§ 812ff BGB gibt es die Besonderheit des § 818 Abs. 3 BGB: Hat man die Bereicherung gutgläubig erlangt und dann wieder ausgegeben, ist man nicht mehr bereichert, und dann gibt es auch nichts mehr zu fordern.

Bereichert man sich durch Eingriff in fremde Persönlichkeitsrechte, etwa durch Abdruck von Paparazzi-Fotos, tut man das allerdings selten schuldlos.

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