Ordnungsmittel
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Aktuelle Version
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[bearbeiten] Ordnungsmittel
Die Einhaltung von Unterlassungsverfügungen kann nicht ohne weiteres direkt durchgesetzt werden. Jedoch werden dem Inanspruchgenommenen für den Fall der Zuwiderhandlung folgende Ordnungsmittel angedroht:
- Verpflichtung zur Zahlung von Ordnungsgeld (bis zu 250.000,- Euro)
Die Verhängung eines Ordnungsmittels setzt einen schuldhaften Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung voraus.
Die Ordnungsmittel werden von den Gerichten auf Antrag des Anspruchstellers verhängt. Der Umfang der Ordnungsmittel wird dann vom Gericht jeweils konkret festgesetzt. Die Drohung bis zu 250.000,- Eoro ist de facto Luft. Die Ordnngsmittelhöhen bewegen sich bei Äuzßerungsaprozessen in der Regel zwischen 500,- Euro und 5000,- Euro.