Tatsachenbehauptung
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+ | Reine Tatsachen und reine Wertungen sind selten. Wertungen enthalten stets Aussagen über Tatsachen. Für Wertungen, in die Tatsachenbehauptungen hineingelesen werden können, werden ggf. sogenannte [[Anknüpfungstatsache]]n gefordert. Können diese nicht bewiesen werden, so wird die gesamte Äußerung verboten, wenn ein [[Persönlichkeitsrecht]] beeinträchtigt werden könnte. | ||
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+ | Die Abgrenzung wird von den Gerichten uneinheitlich vorgenommen. Während das Bundesverfassungsgericht auf die prinzipielle Beweisbarkeit abstellt, prüft der Bundesgerichtshof, ob eine Äußerung als wahr oder unwahr bzw. richtig oder falsch eingestuft werden kann. Viele Gerichte stellen untersuchen, ob der Schwerpunkt einer Äußerung in einer Tatsachenbehauptung oder in einem Werturteil besteht. | ||
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+ | Geschützt sind jedoch nur wahre Tatsachenäußerungen. Der Äußernde trägt die [[Beweislastumkehr|Beweislast]] dafür, dass die Tatsachenbehauptung zutreffend ist. Die Meinung über das Vorliegen von Tatsachen (Spekulation, behauptung ins Blaue hinein) ist damit nicht geschützt. | ||
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Aktuelle Version
Eine Tatsachenbehauptung ist das Äußern von angeblichen Sachverhalten, die "dem Beweise zugänglich sind". "Tatsachenbehauptung" ist der Gegenbegriff zur Meinungsäußerung, die durch Wertung und Annahmen geprägt.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] rechtliche Problematik
Das Grundgesetz spricht in Art. 5 GG nur von Meinungsfreiheit, nicht aber aber räumt es wörtlich das Recht ein, Tatsachen zu verbreiten. Das Bundesverfassungsgericht dehnt die Äußerungsfreiheit jedoch auch auf Tatsachenbehauptungen aus, die zur Bildung der Meinung erforderlich sind.
Tatsachenbehauptungen können als üble Nachrede oder Verleumdung strafrechtlich geahndet werden.
[bearbeiten] Mischformen
Reine Tatsachen und reine Wertungen sind selten. Wertungen enthalten stets Aussagen über Tatsachen. Für Wertungen, in die Tatsachenbehauptungen hineingelesen werden können, werden ggf. sogenannte Anknüpfungstatsachen gefordert. Können diese nicht bewiesen werden, so wird die gesamte Äußerung verboten, wenn ein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden könnte.
Die Abgrenzung wird von den Gerichten uneinheitlich vorgenommen. Während das Bundesverfassungsgericht auf die prinzipielle Beweisbarkeit abstellt, prüft der Bundesgerichtshof, ob eine Äußerung als wahr oder unwahr bzw. richtig oder falsch eingestuft werden kann. Viele Gerichte stellen untersuchen, ob der Schwerpunkt einer Äußerung in einer Tatsachenbehauptung oder in einem Werturteil besteht.
Für das Landgericht Hamburg spielt die Abgrenzung im Ergebnis keine Rolle, denn es verbietet prinzipiell und findet hinterher schon eine Begründung wie angebliche Schmähkritik usw.
[bearbeiten] ungeklärte Tatsachen
Geschützt sind jedoch nur wahre Tatsachenäußerungen. Der Äußernde trägt die Beweislast dafür, dass die Tatsachenbehauptung zutreffend ist. Die Meinung über das Vorliegen von Tatsachen (Spekulation, behauptung ins Blaue hinein) ist damit nicht geschützt.
Das Äußern von Vermutungen ist jedoch zur Wahrung berechtigter Interessen etwa der Presse zulässig, wenn dies außerhalb Hamburgs beurteilt wird.
[bearbeiten] Hamburger Landrecht
Verdachtsberichterstattungen sind praktisch nie zulässig. Selbst gerichtsfest bewiesene Verdächtigungen werden verboten, wenn sie nicht mit den Glaubensvorstellungen der Hamburger Richter harmonieren.