GoA

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-Die '''Geschäftsführung ohne Auftrag''' (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß den [http://bundesrecht.juris.de/bgb/__677.html §§ 677 ff.] des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wer berechtigt ein ihm fremdes Geschäft führt, hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, [http://bundesrecht.juris.de/bgb/__683.html § 683 BGB].+GoA = [[Geschäftsführung ohne Auftrag]]
- +
-== Praxis im Zensurrecht ==+
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-Die durch eine [[Abmahnung]] entstandenen [[Anwaltskosten]] werden im Zensurrecht als solche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag behandelt. Abmahnanwälte argumentieren, sie übernähmen durch die Abmahnung eine Tätigkeit zugunsten den Abgemahnten, durch welche er vor erheblichen weiteren Raubritter-Kosten geschützt werde - und verlangen hierfpr den angeblichen gerechtfertigten Ausgleich von Vor- und Nachteilen.+
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-Der Geschäftsführng ohne Auftrag greift analog der Denkweise von Diktatoren angeblich in den Rechts- und Interessenkreis des Abgemahnten ein. Die Abmahnanwälte wissen angeblich besser, was des Abgemahnten Glück ist.+
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-Insofern versteckt der Abmahnanwalt seine geschäftlichen Interessen hinter den angeblichen Interessen des Abgemahnten.+
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-Diese unerbetene und unverschämte Wahrnehmung fremder Interessen ist in den ungeschriebenen Zensurregln ausführlich geregelt und durch Richtersprüche untermauert.+
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-Missbrauch ist vorprogrammiert und wie in Dikaturen gewünscht.+
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-== Urteile ==+
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-== Beispiele für Mißbrauch ==+
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-== Kritik ==+
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-== Weblinks ==+
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-* [http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrung_ohne_Auftrag Wikipedia]+
-* [http://www.juratexte.de/GoA-Geschaeftsfuehreransprueche.pdf Ansprüche des Geschäftsführers bei angemaßter GoA] via [http://www.juratexte.de juratexte.de] - Aufsatz, der insbesondere die Funktion des § 687 II 2 BGB und die dazu vertretenen Auffassungen kritisch beleuchtet. PDF-Format.+
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Aktuelle Version

GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag

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