Verbotstenor
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Nicht nur die wörtlich im Tenor wiedergegebene Äußerung eines Unterlassungsverbotes ist verboten, vielmehr werden nach der [[Kerntheorie]] auch solche Äußerungen erfasst, die von dem vom Kern der verbotenen Äußerung nur geringfügig abweichen und ihr demnach praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, das Verbot zu unterlaufen. | Nicht nur die wörtlich im Tenor wiedergegebene Äußerung eines Unterlassungsverbotes ist verboten, vielmehr werden nach der [[Kerntheorie]] auch solche Äußerungen erfasst, die von dem vom Kern der verbotenen Äußerung nur geringfügig abweichen und ihr demnach praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, das Verbot zu unterlaufen. | ||
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- | Der Tenor geht auch nicht zu weit, auch wenn dieser ERindruck entsteht. Der Tenor ist auf die konkrete Äußerung beschränkt. Seine Reichweite ergibt sich aus dem Sachvortrag der Antragstellerin (BGH NJW 1995, 3187, 3188) bzw. aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils , welche bei der Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (BGH GRUR 1987, 172, 174). Danach darf die Antragstellerin nicht als Tierquälerin bezeichnet werden, weil sie nichts getan hat, was diese Behauptung rechtfertigen würde. Sollte die Antragstellerin künftig Handlungen begehen, die die angegriffene Aussage rechtfertigen würden, wäre dies vom Verfügungsverbot nicht umfasst, da insofern veränderte Umstände vorlägen. | + | Der Tenor geht auch nicht zu weit, auch wenn dieser Eindruck entsteht. Der Tenor ist auf die konkrete Äußerung beschränkt. Seine Reichweite ergibt sich aus dem Sachvortrag der Antragstellerin (BGH NJW 1995, 3187, 3188) bzw. aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils , welche bei der Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (BGH GRUR 1987, 172, 174). Danach darf die Antragstellerin nicht als Tierquälerin bezeichnet werden, weil sie nichts getan hat, was diese Behauptung rechtfertigen würde. Sollte die Antragstellerin künftig Handlungen begehen, die die angegriffene Aussage rechtfertigen würden, wäre dies vom Verfügungsverbot nicht umfasst, da insofern veränderte Umstände vorlägen. |
== veränderte Umstände == | == veränderte Umstände == | ||
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Sollte die Antragstellerin künftig Handlungen begehen, die die angegriffene Aussage rechtfertigen würden, wäre dies vom Verfügungsverbot nicht umfasst, da insofern veränderte Umstände vorlägen. | Sollte die Antragstellerin künftig Handlungen begehen, die die angegriffene Aussage rechtfertigen würden, wäre dies vom Verfügungsverbot nicht umfasst, da insofern veränderte Umstände vorlägen. | ||
Aktuelle Version
Der Tenor eines Verbotsurteils ist derjenige Teil, der vollstreckt werden kann. Bei einer Unterlassungsverfügung wird die verbotene Äußerung im Tenor genau bezeichnet.
Verstöße hiergegen werden durch Ordnungsmittel geahndet. Wir eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, dann droht bei schulhaftren Vertsoß eine Vertragsstrafe.
Siehe auch Unterstreichung im Verbotstenor; Klammerung im Verbotstenor; Anführungsstriche im Verbotstenor
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Bestimmtheit des Verbotstenors
Mangels Bestimmtheit fehlt vielen Vebotstenoren die Vollstreckungsgrundlage. Neue Prozesse sind vorprogrammiert.
[bearbeiten] Bindung an den Antrag
Zivilgerichte sind beim Ausspruch des Urteilstenors an die Anträge in den Klageschriften etc. gebunden. Diese können beschränkt, nicht jedoch vom Gericht erweitert werden. Die Gerichte dürfen die Verbotstenore umformulieren und präzisieren.
[bearbeiten] Auslegung des Tenors (Kerntheorie)
Nicht nur die wörtlich im Tenor wiedergegebene Äußerung eines Unterlassungsverbotes ist verboten, vielmehr werden nach der Kerntheorie auch solche Äußerungen erfasst, die von dem vom Kern der verbotenen Äußerung nur geringfügig abweichen und ihr demnach praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, das Verbot zu unterlaufen.
Eine Ausdehnung des Schutzbereichs eines Tenors auf solche Äußerungen, die der verbotenen Äußerung (aber im Kern) lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich. In der Praxis ist dies eine Abwägungsfrage.
Nur, wenn eine mittels Unterlassungstitel verbotene Äußerung so verändert wird, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Tenor.
[bearbeiten] scheinbar zu weit gehender Tenor - Auslegung
- LG Berlin 27 O 883/08 v. 11.11.08
Der Tenor geht auch nicht zu weit, auch wenn dieser Eindruck entsteht. Der Tenor ist auf die konkrete Äußerung beschränkt. Seine Reichweite ergibt sich aus dem Sachvortrag der Antragstellerin (BGH NJW 1995, 3187, 3188) bzw. aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils , welche bei der Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (BGH GRUR 1987, 172, 174). Danach darf die Antragstellerin nicht als Tierquälerin bezeichnet werden, weil sie nichts getan hat, was diese Behauptung rechtfertigen würde. Sollte die Antragstellerin künftig Handlungen begehen, die die angegriffene Aussage rechtfertigen würden, wäre dies vom Verfügungsverbot nicht umfasst, da insofern veränderte Umstände vorlägen.
[bearbeiten] veränderte Umstände
- LG Berlin 27 O 883/08 v. 11.11.08
Sollte die Antragstellerin künftig Handlungen begehen, die die angegriffene Aussage rechtfertigen würden, wäre dies vom Verfügungsverbot nicht umfasst, da insofern veränderte Umstände vorlägen.
[bearbeiten] Wichtig zu wissen
Einer ergangenen einstweiligen Verfügung kann nicht vom Empfänger angesehen werden, ob weitere Ansprüche erfolglos beantragt wurden. Aus der Kostenquote können jedoch Schüsse gezogen werden.
Von abgelehnten Anträgen zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erfährt der Antragsgegner in der Regel nichts. Ist das beantragte erfolglose Erlassverfahren abgeschlossen, so kann der Betroffenen in der Registratur des Gerichts das Aktenzeichen erfahren und sich die dazu ergangenen Anträge und Beschlüsse zeigen und geben lassen.
[bearbeiten] Kritik
In der Praxis werden die Verbotstenore über den Antrag hinaus vom Gericht erweitert.
Die Formulierung von Verbotstenoren im Äußerungsrecht fehlt oft die Bestimmtheit, was den Zensuranwälten Möglichkeiten verschaft, Ordnungsstrafen bzw. Vertragsstrafen zu beantragen.