Anführungsstriche
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+ | BGH. Urteil v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63 (Düsseldorf). Ein ehemals vermuteter Beteiligter am Reichstagsbrand (SA-Mitglied) darf auch in [[Wissenschaftsfreiheit|wissenschaftlichen Arbeiten]] nicht namentlich genannt werden, wenn die Beteiligung am geschichtlichen Ereignis gerichtlich nicht nachgewiesen ist, vgl. [[Reichstagsbrand-Entscheidung]]. | ||
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+ | 1. GG Art. 5; BGB § 1004 (Abwehrender Ehrenschutz gegenüber Darstellungen eines Ereignisses von geschichtlicher Tragweite - Reichtstagsbrand) Zur Frage, ob Einschränkungen für den abwehrenden Ehrenschutz gelten, wenn jemand in einer Darstellung eines Ereignisses von geschichtlicher Tragweite als Teilnehmer an einem Verbrechen politischen Charakters bezeichnet wird. | ||
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Aktuelle Version
Anführungsstriche können eine andere Interpretation signalisieren, etwa Ironie. Nach der Rechtspraxis des Landgerichts Hamburg relativieren Anführungsstriche eine Aussage jedoch nur bedingt. Seit der Stolpe-Entscheidung muss man auch eine wörtliche Deutung der Äußerung gegen sich gelten lassen. BGH. Urteil v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63 (Düsseldorf). Ein ehemals vermuteter Beteiligter am Reichstagsbrand (SA-Mitglied) darf auch in wissenschaftlichen Arbeiten nicht namentlich genannt werden, wenn die Beteiligung am geschichtlichen Ereignis gerichtlich nicht nachgewiesen ist, vgl. Reichstagsbrand-Entscheidung.
1. GG Art. 5; BGB § 1004 (Abwehrender Ehrenschutz gegenüber Darstellungen eines Ereignisses von geschichtlicher Tragweite - Reichtstagsbrand) Zur Frage, ob Einschränkungen für den abwehrenden Ehrenschutz gelten, wenn jemand in einer Darstellung eines Ereignisses von geschichtlicher Tragweite als Teilnehmer an einem Verbrechen politischen Charakters bezeichnet wird.