Gleitender Sorgfaltsmaßstab
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- | Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab [1 BvR 2243/02]. | + | == Verhältnismäßigkeitsgrundsatz == |
- | Es besteht ein '''gleitender Sorgfaltsmaßstab''' mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- und Vorabkontrollpflicht anwachsen. [324 O 794/04] | + | Je stärker eine Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab [[1 BvR 2243/02]]. |
- | ==Urteile== | + | Es besteht ein '''gleitender Sorgfaltsmaßstab''' mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren [[Persönlichkeitsrecht]]sverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- und Vorabkontrollpflicht anwachsen. [[324 O 794/04]] |
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Aktuelle Version
Gleitender Sorgfaltsmaßstab beschreibt die Abhängigkeit der Prüfpflichten von der Schwere der Rechtsverletzung. Diese Prüfpflichten betreffen vor allem Anbieter von User Generated Content.
[bearbeiten] Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Je stärker eine Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab 1 BvR 2243/02.
Es besteht ein gleitender Sorgfaltsmaßstab mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- und Vorabkontrollpflicht anwachsen. 324 O 794/04
[bearbeiten] Kritik
Mit der Einführung dieses unbestimmten Begriffs geben sich die Zensurrichter ein Argument in die Hand, die Zensur tagesaktuell in Abhängigkeit von den eigenen (mittelalterlichen) Moralvorstellungen auszusprechen. Gerade die Urteils-Beispiele, Schröders angebliche Haarfärbung und "Animöse" sind ein Beispiel für die freie und unabhängige richterliche Entscheidung, welche nicht unbedingt von der Mehrheit der Rezipienten unterstützt wird, weil die Schwere der Rechtsverletzung nicht so hoch eingeschätzt wird, dass eine Vorabprüfung geboten wäre.
[bearbeiten] Urteile
1 BvR 2243/02 v. 26.8.2003 - Gerhard Schröders Haare
324 O 794/04 Urteil v. 04.12.2007 - Callactive GmbH vs. Stefan Niggemier ("Animösen")