Erweitertes öffentliches Privatleben
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- | In den Prozessen müssen die beklagten Berichterstatter [Medien] nachweisen, dass die Partner, Freunde und Bekannte der öffentlichen zu Schaustellung ihres Privatlebens zustimmten, zumindest [[konkludent]]. | + | In den Prozessen müssen die beklagten Berichterstatter [Medien] nachweisen, dass die Partner, Freunde und Bekannte der öffentlichen zu Schaustellung ihres Privatlebens zustimmten, zumindest [[konkludente Zustimmung | konkludent]]. |
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- | Diese Zensurregel ermöglicht es Partnern, finazielle Vorteile zu erreichen. Es genügt, wenn eine öffentlich bekannte Person das Privatleben seines Partners breit in die Öffentlichkeit trägt. Der Partner braucht nicht gegen die sein Privatleben in die Öffenlichkeit tragende Pesron zu klagen. Es genügt, wenn er gegen die Medien klagt. Eine Geldentschädigung ist nicht ausgeschlossen. | + | Diese Zensurregel ermöglicht es Partnern, finanzielle Vorteile zu erreichen. Es genügt, wenn eine öffentlich bekannte Person das Privatleben seines Partners breit in die Öffentlichkeit trägt. Der Partner braucht nicht gegen die sein Privatleben in die Öffentlichkeit tragende Person zu klagen. Es genügt, wenn er gegen die Medien klagt. Eine [[Geldentschädigung]] ist nicht ausgeschlossen. |
- | Ein solches Geschäftsmodell ist juristisch von den Zensurkammern durch die konkrete Rechtsprechung abgesichert. | + | Ein solches Geschäftsmodell ist juristisch von den [[Zensurkammer]]n durch die konkrete Rechtsprechung abgesichert. |
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Aktuelle Version
Viele Politiker, Künstler, Blogger und andere führen ihr Privatleben öffentlich. Dann darf darüber auch insoweit auch ohne Einwilligung berichtet werden, nicht jedoch darüber hinaus.
[bearbeiten] Drittbetroffene bei Eigenberichten
Problematisch ist die Berichterstattung über das erweitertes öffentliches Privatleben, d.h. die Berichterstattung über Partner, Freunde und Bekannte der ihr Privatleben öffentlich zu Schau tragenden Personen. Die Partner, Freunde und Bekannte behalten ihren Anspruch auf Wahrung der Privatspähre unabhängig davon, wie weit ihr Privatleben von anderen breit getragen wurde.
So darf über das Privatleben von Simone Kahn wesentlich weniger berichet werden, auch wenn Oliver Kahn darüber berichtet, vgl. 324 O 303/06, 24 O 304/06.
In den Prozessen müssen die beklagten Berichterstatter [Medien] nachweisen, dass die Partner, Freunde und Bekannte der öffentlichen zu Schaustellung ihres Privatlebens zustimmten, zumindest konkludent.
[bearbeiten] Kritik
Diese Zensurregel ermöglicht es Partnern, finanzielle Vorteile zu erreichen. Es genügt, wenn eine öffentlich bekannte Person das Privatleben seines Partners breit in die Öffentlichkeit trägt. Der Partner braucht nicht gegen die sein Privatleben in die Öffentlichkeit tragende Person zu klagen. Es genügt, wenn er gegen die Medien klagt. Eine Geldentschädigung ist nicht ausgeschlossen.
Ein solches Geschäftsmodell ist juristisch von den Zensurkammern durch die konkrete Rechtsprechung abgesichert.