Erweitertes öffentliches Privatleben
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- | Politiker, Künstler, Blogger und andere führen ihr Privatleben öffentlich. Darüber darf berichtet werden. Jedoch nicht darüber hinaus. | + | Viele Politiker, Künstler, Blogger und andere führen ihr [[Privatsphäre|Privatleben]] öffentlich. Dann darf darüber auch insoweit auch ohne [[Einwilligung]] berichtet werden, nicht jedoch darüber hinaus. |
- | Es handelt sich in der Regel um das Privatleben der Partner, Freunde und Bekannten der ihr Privatleben öffentlich zu Schau tragenden Personen. | + | == Drittbetroffene bei Eigenberichten == |
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+ | Problematisch ist die Berichterstattung über das '''erweitertes öffentliches Privatleben''', d.h. die Berichterstattung über Partner, Freunde und Bekannte der ihr Privatleben öffentlich zu Schau tragenden Personen. Die Partner, Freunde und Bekannte behalten ihren Anspruch auf Wahrung der Privatspähre unabhängig davon, wie weit ihr Privatleben von anderen breit getragen wurde. | ||
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+ | So darf über das Privatleben von Simone Kahn wesentlich weniger berichet werden, auch wenn Oliver Kahn darüber berichtet, vgl. '''324 O 303/06, 24 O 304/06'''. | ||
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+ | In den Prozessen müssen die beklagten Berichterstatter [Medien] nachweisen, dass die Partner, Freunde und Bekannte der öffentlichen zu Schaustellung ihres Privatlebens zustimmten, zumindest [[konkludente Zustimmung | konkludent]]. | ||
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+ | Diese Zensurregel ermöglicht es Partnern, finanzielle Vorteile zu erreichen. Es genügt, wenn eine öffentlich bekannte Person das Privatleben seines Partners breit in die Öffentlichkeit trägt. Der Partner braucht nicht gegen die sein Privatleben in die Öffentlichkeit tragende Person zu klagen. Es genügt, wenn er gegen die Medien klagt. Eine [[Geldentschädigung]] ist nicht ausgeschlossen. | ||
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- | So darf über das Privatleben von Simone Kahn wesentlich weniger berichet werden, auch wenn Oliver Kahn darüber berichtet ['''324 O 303/06 24 O 304/06''']. | ||
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Aktuelle Version
Viele Politiker, Künstler, Blogger und andere führen ihr Privatleben öffentlich. Dann darf darüber auch insoweit auch ohne Einwilligung berichtet werden, nicht jedoch darüber hinaus.
[bearbeiten] Drittbetroffene bei Eigenberichten
Problematisch ist die Berichterstattung über das erweitertes öffentliches Privatleben, d.h. die Berichterstattung über Partner, Freunde und Bekannte der ihr Privatleben öffentlich zu Schau tragenden Personen. Die Partner, Freunde und Bekannte behalten ihren Anspruch auf Wahrung der Privatspähre unabhängig davon, wie weit ihr Privatleben von anderen breit getragen wurde.
So darf über das Privatleben von Simone Kahn wesentlich weniger berichet werden, auch wenn Oliver Kahn darüber berichtet, vgl. 324 O 303/06, 24 O 304/06.
In den Prozessen müssen die beklagten Berichterstatter [Medien] nachweisen, dass die Partner, Freunde und Bekannte der öffentlichen zu Schaustellung ihres Privatlebens zustimmten, zumindest konkludent.
[bearbeiten] Kritik
Diese Zensurregel ermöglicht es Partnern, finanzielle Vorteile zu erreichen. Es genügt, wenn eine öffentlich bekannte Person das Privatleben seines Partners breit in die Öffentlichkeit trägt. Der Partner braucht nicht gegen die sein Privatleben in die Öffentlichkeit tragende Person zu klagen. Es genügt, wenn er gegen die Medien klagt. Eine Geldentschädigung ist nicht ausgeschlossen.
Ein solches Geschäftsmodell ist juristisch von den Zensurkammern durch die konkrete Rechtsprechung abgesichert.