Veröfffentlichung von Abmahnschreiben
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+ | [[Anwalt|Anwälte]] sind an der Veröffentlichung ihrer [[Abmahnschreiben]] selten interessiert. Sie argumentieren mit dem [[Urheberrecht]], dem [[Persönlichkeitsrecht]] und dem [[Datenschutz]].<br> | ||
+ | Ein generelles Verbot, Abmahnschreiben nicht zu veröffentlichen gibt es nicht. | ||
- | Siehe auch [[Veröffentlichung von Anwaltsschreiben]] | + | Trotzdem ist das Vweröffentlichen von Abmahnschreiben gefährlich, denn es bedarf in jedem Fall der Güterabwägung und unsere Richter entscheiden frei und unabhängig. |
+ | Unter den Zensuranwälten bemühen sich besonders fleißig um Verbote, Abmahnschreiben zu veröffentlichen, die Anwälte Dr. Christian Schertz und Johannes Eisenberg.<br> | ||
- | [[Anwalt|Anwälte]] sind an der Veröffentlichung ihrer [[Anwaltsschreiben]] selten interessiert. Sie argumentieren mit dem [[Urheberrecht]], dem [[Persönlichkeitsrecht]] und dem [[Datenschutz]].<br><br> | + | Verbote, aus anwaltlichen Abmahnschreiben und den erlassenen [[Einstweilige Verfügung|Einstweiligen Verfügungen]] zu zitieren, sind wesentliche Bestandteile des Bemühens um Geheimjustiz und des kollegialen, mafiähnlichem Zusammenhalts der Juristen. |
- | Ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, ist damit zwar nicht verbunden. Das gilt auch für „presserechtliche Informationsschreiben". Es sind durchaus Fallgestaltungen vorstellbar, in denen die Presse erwähnen darf, dass der/die Mandant/in durch einen Anwalt eine Meldung dementiert und/oder die insoweit zu erwartende Berichterstattung untersagt wissen will. [http://www.buskeismus.de/urteile/9U11705_kg_bln_ra_zitate.pdf Urteil] vom 03. März 2006 (9 U 117/05).<br> | + | Siehe auch [[Veröffentlichung von Anwaltsschreiben]] |
- | Trotzdem ist das Zitieren gefährlich, denn es bedarf in jedem Fall der Güterabwägung und unsere Richter entscheiden frei und unabhängig. | + | __TOC__ |
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- | Unter den Zensuranwälten bemühen sich besonders fleißig um Verbote, Zitate aus aus anwaltlichen Schreiben zu verbieten, die Anwälte Dr. Christian Schertz und Johannes Eisenberg.<br><br> | + | |
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- | Verbote, aus anwaltlichen Schreiben zu zitieren, sind wesentliche Bestandteile des Bemühens um Geheimjustiz und des kollegialen, mafiähnlichem Zusammenhalts der Juristen. | + | |
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- | Siehe auch [[Veröfffentlichung von Abmanschreiben]] | + | |
== Hintergrund == | == Hintergrund == | ||
- | Das Thema hat große Bedeutung für den [[Abmahnwahn]] und in der Auseinandersetzung mit fragwürdigen Geschäftsmodellen von Anwälten. | + | Medien dürfen aus Anwalts-Schriftsätzen zitieren. |
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- | Bei Abmahnungen argumentieren die Anwälte oft mit angeblichem Schutz der [[Sphärentheorie|persönlichen Sphäre]] des Abmahnenden, mit dem [[Resozialisierung]]sinteresse von verurteilten Verbrechern usw. Tatsächlich stehen recht einfache Geschäftsinteressen der Anwälte im Vordergrund, welche wenig bzw. lediglich vorgeschoben mit dem vorgegebenen Persönlichkeitsschutz deren Mandanten zu tun haben. | + | Gerne wird aber anwaltlich auf das [http://www.buskeismus.de/urteile/9U10206_kg_bln_ra_zitate.pdf Urteil] des Kammergerichts vom 12. 1. 2007, Az.: 9 U 102/06, - erreicht vom Anwalt [[Johannes Eisenberg]]verwiesen.<br> |
- | + | Im Urteil steht, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der ASt. [[Johannes Eisenberg]] habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.<br> | |
- | Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich - wie bei den meisten Zensurregeln - nicht ausgebildet. Das Risiko trägt die [[Meinungsfreiheit]]. | + | Der Beschluss legt klar und deutlich jedoch dar:: Ein Urheberrecht ist mit dem Anwaltsbrief nicht entstanden „Im Streitfall kann kein Überwiegen der Belange des Antragstellers [gemeint ist Anwalt Johannes Eisenberg] und damit weder eine Verletzung der Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers noch eine Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt werden.”<br> |
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- | == Klassische Pseudoverbote == | + | |
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- | Es ist beliebt geworden, dass anwaltliche Experten in ihren Schreiben ([[Abmahnung]]en, [[Klage]]n etc.) ausdrücklich Veröffentlichungen verbieten. | + | |
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- | Gerne wird auf Urteile verwiesen, welche jedoch, kein ausdrückliches allgemeines Verbot aussprachen: | + | |
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- | *[http://www.buskeismus.de/urteile/9U10206_kg_bln_ra_zitate.htm Urteil des Kammergerichts vom 12.01.2007, Az.: 9 U 102/06]: Der Fall lag dort jedoch anders. Das Urteil beruhte darauf, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der Antragsteller. d.h. der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben” Das Kammergericht entscheid deswegen: "Diese Güter[[abwägung]] ergibt im vorliegenden Fall, dass die schutzwürdigen Belangen des Antragstellers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen." | + | |
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- | *[http://www.buskeismus.de/urteile/324O74106_Bartels_wv.pdf Landgerichts Hamburg, Az.: 324 O 741/05]: Bei diesem Urteil wird jedoch verkannt, dass es sich um eine einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, bei dem lediglich um die Kosten gestritten wurde. Da eine [[einstweilige Verfügung]] fast immer durchgewinkt wird, und damit für eine gefestigte Rechtssprechung völlig ungeeignet ist - was die Zensuranwälte in der Regel wissen - ist es unlauter, auf dieses Verfahren hinzuweisen. In der Begründung des Richters Andreas Buske steht eindeutig, dass es auf das Verbot an sich nicht drauf ankommt, weil die einstweilige Verfügung anerkannt wurde:<br /> | + | |
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- | ''Da der Antragsgegner seinen Widerspruch auf die Kostenfrage beschränkt hat, ist im Verhältnis der Parteien zueinander davon auszugehen, dass die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers kann in diesem Fall nur auf eine entsprechende Anwendung des [http://dejure.org/gesetze/ZPO/93.html § 93 ZPO] gestützt werden, wenn sich der Kosten Widerspruch des Antragsgegners als sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Norm darstellt.'' In dem Paragrafen 93 der ZPO steht nichts darüber, das Voraussetzung der Anwendung die juristische Pflicht zur Anerkenntnis notwendig ist. Der Beklagte hatte die einstweilige Verfügung '''ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage''' anerkannt. Dieses Buske-Urteil ist eins seiner typischen Fehlurteile. Damit hat dieses Urteil lediglich die Bedeutung eines schnell durchgewinkten einstweiligen Verfügungsurteils.</p> | + | |
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- | *[http://www.buskeismus.de/urteile/27O104406_Bartels_ev.pdf Beschluss, die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin 27 O 1044/06] v. 21.09.06 : Hier wird verkannt, dass es im Widerspruchsverfahren am 21.11.06 zu einem [http://www.buskeismus.de/urteile/27O104406_Bartels_Vergleich.pdf Vergleich] kam, in dem es heißt: | + | |
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- | ''Nunmehr gibt der Antragsgegner-Vertreter '''ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage''' folgende Erklärung ab:''</p> | + | |
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- | ''Der Antragsgegner verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, im Internet Abmahnschreiben des Antragstellers zu veröffentlichen,''</p> | + | |
- | <p style="margin-left: 18px">''Der Antragsteller-Vertreter nimmt diese Unterlassungserklärung an.''</p> | + | |
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- | ''Im Hinblick darauf erklären die Parteivertreter das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und erklären sich mit einer Aufhebung der Kosten einverstanden.''</p> | + | |
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- | ''Am Schluss der Sitzung beschlossen und verkündet: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben''</p> | + | |
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- | Damit hat auch dieses Urteil lediglich die Bedeutung eines schnell durchgewinkten Urteils.</p> | + | |
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- | == Urteile - Veröffentlichung von anwaltlichen Schreiben erlaubt== | + | |
- | === Oberlandesgericht München 29 W 2325/07 === | + | |
- | Das Oberlandesgericht München hat mit dem [http://www.buskeismus.de/urteile/9U10206_kg_bln_ra_zitate.htm Beschluss, Az.: 29 W 2325/07] vom 12.11.07 den Antrag auf ein Verbot, ''„das anwaltliche Schreiben ... ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten.”'' abgewiesen. | + | |
- | Im Beschluss des OLG München heißt es: ''Ungeachtet der Frage, inwieweit es nach presserechtlichen Grundsätzen sogar geboten ist, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen einzuholen, kann jedenfalls ein vorrangiges Informationsinteresse auch daran bestehen, die Sichtweise des Betroffenen kundzutun, damit sie im Meinungsbildungsprozess berücksichtigt werden kann. Weder die Freiheit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers noch dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht haben ein derartiges Gewicht, dass sie für alle vom Verbotsantrag erfassten Fallkonstellationen das für eine Veröffentlichung sprechende Informationsinteresse überwiegen könnten.'' | + | Das Thema hat große Bedeutung für den [[Abmahnwahn]] und in der Auseinandersetzung mit fragwürdigen Geschäftsmodellen von Anwälten und dem um sich greifenden Geschwürs der Meinungsunterdrückung.<br> |
- | Zu beachten ist jedoch ggf. das Problem der [[Prangerwirkung]]. | + | Bei Abmahnungen argumentieren die Anwälte oft mit angeblichem Schutz der [[Sphärentheorie|persönlichen Sphäre]] des Abmahnenden, mit dem [[Resozialisierung]]sinteresse von verurteilten Verbrechern usw. Tatsächlich stehen recht einfache Geschäftsinteressen der Anwälte im Vordergrund, welche wenig bzw. lediglich vorgeschoben mit dem vorgegebenen Persönlichkeitsschutz deren Mandanten zu tun haben.<br> |
- | === Kammergericht Berlin 9 W 152/06 === | + | |
- | Durch [http://www.buskeismus.de/urteile/9W15206_lg.pdf Beschluss] des Kammergerichts 9 W 152/06 vom 30.10.2006 wurde die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. Christian Schertz zurückgewiesen.<br> | + | |
- | "Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.<br> | + | |
- | Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) , Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu, weil die angegriffene Berichterstattung mit einem Zitat des Antragstellers letzteren in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig verletzt."<br> | + | |
- | 1. Die Veröffentlichung eines Zitates aus einem anwaltlichen Schriftsatz kann das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes in seiner Ausprägung als Selbstbestimmungsrecht, in bestimmtem Umfang darüber zu entscheiden, ob und wie die Persönlichkeit für öffentlich verbreitete Darstellungen benutzt wird, beeinträchtigen. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Deshalb steht grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form eine sprachliche Gedankenfestlegung seiner Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. (vg!. BGH NJW 1954, 1404; BVerfG NJW 1980, 2070).<br> | + | |
- | Auch dieses Recht ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst '''durch eine Güterabwägung''' mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) sowie der Meinungsfreiheit des Antragsgegners (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), bestimmt werden (BGH NJW 1991, 1532). So hat der Senat schon in seinem [http://www.buskeismus.de/urteile/9U11705_kg_bln_ra_zitate.pdf Urteil] vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416). | + | |
- | == Weblinks == | + | Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich - wie bei den meisten Zensurregeln - nicht entwickelt. Das Risiko trägt die [[Meinungsfreiheit]]. |
- | [http://www.law-vodcast.de/durfen-abmahnschreiben-im-internet-veroffentlicht-werden Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden ?] - Ein nettes, anwaltsfreundliches, etwas irreführendes Video der Kanzlei Dr. Bahr. Verständlich, dass Dr. Bahr seine "Schöpfungen" nicht ohne Erlaubnis veröffentlicht sehen möchte. Die Abwägung zwischen öffentliches Informationsinteresse und Schutz der Persönlichkeitsrechte des Anwalts kann zugunsten des Informationsinteresses nur dann gekippt werden, wenn möglichst viele Anwaltsschreiben veröffentlicht werden.<br><br> | + | == Bekannte Verbote == |
- | == Beispiele für unbeanstandete Veröffentlichung von Anwaltsschreiben == | ||
- | *Medienanwalt [[Michael Fricke]]: Im [http://www.gelsenkirchener-geschichten.de/viewtopic.php?t=1303&start=75&postdays=0&postorder=asc&highlight= Siegrforum] gegen den Mandanten des Anwalts Michael Fricke wird das Anwaltsschreiben - [http://www.gelsenkirchener-geschichten.de/userpix/5/5_berlin_01a_1.jpg Blatt1], [http://www.gelsenkirchener-geschichten.de/userpix/5/5_berlin_02a_1.jpg Blatt2] - ohne Widerspruch veröffentlicht. | + | == Urteile - Veröffentlichung von Abmahnschreiben erlaubt == |
+ | *OLG München [http://www.buskeismus.de/urteile/29W232507_olg_mch_anwaltsschreiben%20.htm Urteil] '''29 W 2325/07''' vom 16.10.2007<br> | ||
+ | Ungeachtet der Frage, inwieweit es nach presserechtlichen Grundsätzen sogar geboten ist, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen einzuholen, kann jedenfalls ein vorrangiges Informationsinteresse auch daran bestehen, die Sichtweise des Betroffenen kundzutun, damit sie im Meinungsbildungsprozess berücksichtigt werden kann. Weder die Freiheit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers noch dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht haben ein derartiges Gewicht, dass sie für alle vom Verbotsantrag erfassten Fallkonstellationen das für eine Veröffentlichung sprechende Informationsinteresse überwiegen könnten. | ||
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Aktuelle Version
Anwälte sind an der Veröffentlichung ihrer Abmahnschreiben selten interessiert. Sie argumentieren mit dem Urheberrecht, dem Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutz.
Ein generelles Verbot, Abmahnschreiben nicht zu veröffentlichen gibt es nicht.
Trotzdem ist das Vweröffentlichen von Abmahnschreiben gefährlich, denn es bedarf in jedem Fall der Güterabwägung und unsere Richter entscheiden frei und unabhängig.
Unter den Zensuranwälten bemühen sich besonders fleißig um Verbote, Abmahnschreiben zu veröffentlichen, die Anwälte Dr. Christian Schertz und Johannes Eisenberg.
Verbote, aus anwaltlichen Abmahnschreiben und den erlassenen Einstweiligen Verfügungen zu zitieren, sind wesentliche Bestandteile des Bemühens um Geheimjustiz und des kollegialen, mafiähnlichem Zusammenhalts der Juristen.
Siehe auch Veröffentlichung von Anwaltsschreiben
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Hintergrund
Medien dürfen aus Anwalts-Schriftsätzen zitieren.
Gerne wird aber anwaltlich auf das Urteil des Kammergerichts vom 12. 1. 2007, Az.: 9 U 102/06, - erreicht vom Anwalt Johannes Eisenbergverwiesen.
Im Urteil steht, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der ASt. Johannes Eisenberg habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.
Der Beschluss legt klar und deutlich jedoch dar:: Ein Urheberrecht ist mit dem Anwaltsbrief nicht entstanden „Im Streitfall kann kein Überwiegen der Belange des Antragstellers [gemeint ist Anwalt Johannes Eisenberg] und damit weder eine Verletzung der Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers noch eine Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt werden.”
Das Thema hat große Bedeutung für den Abmahnwahn und in der Auseinandersetzung mit fragwürdigen Geschäftsmodellen von Anwälten und dem um sich greifenden Geschwürs der Meinungsunterdrückung.
Bei Abmahnungen argumentieren die Anwälte oft mit angeblichem Schutz der persönlichen Sphäre des Abmahnenden, mit dem Resozialisierungsinteresse von verurteilten Verbrechern usw. Tatsächlich stehen recht einfache Geschäftsinteressen der Anwälte im Vordergrund, welche wenig bzw. lediglich vorgeschoben mit dem vorgegebenen Persönlichkeitsschutz deren Mandanten zu tun haben.
Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich - wie bei den meisten Zensurregeln - nicht entwickelt. Das Risiko trägt die Meinungsfreiheit.
[bearbeiten] Bekannte Verbote
[bearbeiten] Urteile - Veröffentlichung von Abmahnschreiben erlaubt
- OLG München Urteil 29 W 2325/07 vom 16.10.2007
Ungeachtet der Frage, inwieweit es nach presserechtlichen Grundsätzen sogar geboten ist, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen einzuholen, kann jedenfalls ein vorrangiges Informationsinteresse auch daran bestehen, die Sichtweise des Betroffenen kundzutun, damit sie im Meinungsbildungsprozess berücksichtigt werden kann. Weder die Freiheit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers noch dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht haben ein derartiges Gewicht, dass sie für alle vom Verbotsantrag erfassten Fallkonstellationen das für eine Veröffentlichung sprechende Informationsinteresse überwiegen könnten.