Privilegierte Quelle
Aus Buskeismus
Version vom 15:54, 6. Okt. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: == Begriff == Grundsätzlich haften Verbreiter für die unzutreffende Tatsachenbehauptungen. Es besteht daher eine Pflicht zu sorgfältiger Recherche, die sic...) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Version vom 15:54, 6. Okt. 2008 (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) (→Behördlichen) Zum nächsten Versionsunterschied → |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
- | |||
== Begriff == | == Begriff == | ||
Grundsätzlich haften Verbreiter für die unzutreffende [[Tatsachenbehauptung]]en. Es besteht daher eine [[Pflicht zu sorgfältiger Recherche]], die sich dem [[Landgericht Hamburg]] zufolge sogar auf Äußerungen von Interviewpartnern erstreckt. Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Presse sind jedoch bestimmten Information bestimmter Quellen privilegiert. | Grundsätzlich haften Verbreiter für die unzutreffende [[Tatsachenbehauptung]]en. Es besteht daher eine [[Pflicht zu sorgfältiger Recherche]], die sich dem [[Landgericht Hamburg]] zufolge sogar auf Äußerungen von Interviewpartnern erstreckt. Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Presse sind jedoch bestimmten Information bestimmter Quellen privilegiert. | ||
- | == Behördlichen == | + | == Behörden == |
Informationen von öffentlichen Stellen genießen einen Vertrauensbonus und dürfen daher ohne zusätzliche Recherche verbreitet werden, auch wenn sie sich als falsch herausstellen. Bei sonstigen Sachverhalten wäre eine unrecherchierte Falschbehauptung fahrlässig und kann verboten werden. | Informationen von öffentlichen Stellen genießen einen Vertrauensbonus und dürfen daher ohne zusätzliche Recherche verbreitet werden, auch wenn sie sich als falsch herausstellen. Bei sonstigen Sachverhalten wäre eine unrecherchierte Falschbehauptung fahrlässig und kann verboten werden. | ||
+ | [[Kategorie: Glossar]] | ||
== Presseagenturen == | == Presseagenturen == | ||
Agenturmeldungen, die von großen Presseagenturen an die Medien ausgegeben werden, dürfen ebenfalls ungeprüft übernommen werden, da die Rechtsprechung den für die Agenturen arbeitenden Journalisten die Anwendung [[journalistische Sorfaltspflichten|journalistischer Sorfaltspflichten]] zubilligt bzw. das Erfordernis einer eigenen Nachrecherche die Presse überfordern und behindern würde. | Agenturmeldungen, die von großen Presseagenturen an die Medien ausgegeben werden, dürfen ebenfalls ungeprüft übernommen werden, da die Rechtsprechung den für die Agenturen arbeitenden Journalisten die Anwendung [[journalistische Sorfaltspflichten|journalistischer Sorfaltspflichten]] zubilligt bzw. das Erfordernis einer eigenen Nachrecherche die Presse überfordern und behindern würde. |
Version vom 15:54, 6. Okt. 2008
Begriff
Grundsätzlich haften Verbreiter für die unzutreffende Tatsachenbehauptungen. Es besteht daher eine Pflicht zu sorgfältiger Recherche, die sich dem Landgericht Hamburg zufolge sogar auf Äußerungen von Interviewpartnern erstreckt. Zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Presse sind jedoch bestimmten Information bestimmter Quellen privilegiert.
Behörden
Informationen von öffentlichen Stellen genießen einen Vertrauensbonus und dürfen daher ohne zusätzliche Recherche verbreitet werden, auch wenn sie sich als falsch herausstellen. Bei sonstigen Sachverhalten wäre eine unrecherchierte Falschbehauptung fahrlässig und kann verboten werden.
Presseagenturen
Agenturmeldungen, die von großen Presseagenturen an die Medien ausgegeben werden, dürfen ebenfalls ungeprüft übernommen werden, da die Rechtsprechung den für die Agenturen arbeitenden Journalisten die Anwendung journalistischer Sorfaltspflichten zubilligt bzw. das Erfordernis einer eigenen Nachrecherche die Presse überfordern und behindern würde.