Verbotstenor
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Eine Ausdehnung des Schutzbereichs eines Tenors auf solche Äußerungen, die der verbotenen Äußerung (aber im Kern) lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich. In der Praxis ist dies eine Abwägungsfrage. | Eine Ausdehnung des Schutzbereichs eines Tenors auf solche Äußerungen, die der verbotenen Äußerung (aber im Kern) lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich. In der Praxis ist dies eine Abwägungsfrage. | ||
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- | Im Rahmen von Unterlassungstiteln, die eine konkrete Wettbewerbshandlung verbieten, führt die lediglich kosmetische Veränderungen der konkreten Verletzungsform, die Gegenstand des Verbots ist, die aber den Gesamteindruck derverbotenen Werbung nicht berührt, nicht aus dem Kernbereich des Verbots heraus. | ||
Nur, wenn eine mittels Unterlassungstitel verbotene Äußerung so verändert wird, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Tenor. | Nur, wenn eine mittels Unterlassungstitel verbotene Äußerung so verändert wird, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Tenor. |
Version vom 11:25, 4. Jan. 2009
Der Tenor eines Verbotsurteils ist derjenige Teil, der vollstreckt werden kann. Bei einer Unterlassungsverfügung wird die verbotene Äußerung im Tenor genau bezeichnet.
Verstöße hiergegen werden durch Ordnungsmittel geahndet. Wir eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, dann droht bei schulhaftren Vertsoß eine Vertragsstrafe.
Siehe auch Unterstreichung im Verbotstenor; Klammerung im Verbotstenor; Anführungsstriche im Verbotstenor
Inhaltsverzeichnis |
Bestimmtheit des Verbotstenors
Mangels Bestimmtheit fehlt vielen Vebotstenoren die Vollstreckungsgrundlage, Neue Prozesse sind vorprogrammiert.
Bindung an den Antrag
Zivilgerichte sind beim Ausspruch des Urteilstenors an die Anträge in den Klageschriften etc. gebunden. Diese können beschränkt, nicht jedoch vom Gericht erweitert werden. Die Gerichte dürfen die Verbotstenore umformulieren und präzisieren.
Auslegung des Tenors (Kerntheorie)
Nicht nur die wörtlich im Tenor wiedergegebene Äußerung eines Unterlassungsverbotes ist verboten, vielmehr werden nach der Kerntheorie auch solche Äußerungen erfasst, die von dem vom Kern der verbotenen Äußerung nur geringfügig abweichen und ihr demnach praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, das Verbot zu unterlaufen.
Eine Ausdehnung des Schutzbereichs eines Tenors auf solche Äußerungen, die der verbotenen Äußerung (aber im Kern) lediglich ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich. In der Praxis ist dies eine Abwägungsfrage.
Nur, wenn eine mittels Unterlassungstitel verbotene Äußerung so verändert wird, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Tenor.
Wichtig zu wissen
Einer ergangenen einstweiligen Verfügung kann nicht vom Empfänger angesehen werden, ob weitere Ansprüche erfolglos beantragt wurden. Aus der Kostenquote können jedoch Schüsse gezogen werden.
Von abgelehnten Anträgen zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erfährt der Antragsgegner in der Regel nichts. Ist das beantragte erfolglose Erlassverfahren abgeschlossen, so kann der Betroffenen in der Registratur des Gerichts das Aktenzeichen erfahren und sich die dazu ergangenen Anträge und Beschlüsse zeigen und geben lassen.
Kritik
In der Praxis werden die Verbotstenore über den Antrag hinaus vom Gericht erweitert.
Die Formulierung von Verbotstenoren im Äußerungsrecht fehlt oft die Bestimmtheit, was den Zensuranwälten Möglichkeiten verschaft, Ordnungsstrafen bzw. Vertragsstrafen zu beantragen.