Meinungsfreiheit
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- | *Urteil Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 177 B/91 vom 05.03.1992 zur Meinungsfreiheit: | + | Siehe [[BVerfG für Meinungsfreiheit]] |
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- | ::„Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Artikel 5, Absatz 1, Satz 1 Grundgesetz gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert". | + | |
== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
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*[[Hamburger Landrecht]] | *[[Hamburger Landrecht]] | ||
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+ | *[[Berliner Landrecht]] | ||
*[[Kölner Landrecht]] | *[[Kölner Landrecht]] | ||
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Aktuelle Version
| BUSKEISMUS | |
[bearbeiten] Meinungsfreiheit
Jedermann hat die durch Menschenrechte verbriefte Freiheit auf eine eigene Meinung.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist es allerdings, dass man seine Meinung auch öffentlich äußern dürfte. Dieser Irrtum wird durch Art. 5 Abs. 1 GG genährt, der das Recht suggeriert, man dürfe seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten.
Meinungsfreiheit kann allerdings mit anderen Grundrechten in Konflikt geraten, was zum Äußerungsverbot führen kann. Die meistenn rechtlichen Auseinadersetzungen betreffen die durch das Grundgesetz ebenfalls geschützten Persönlichkeitsrechte, welche durch Meinungsäußerungen verletzet werden können. Zwischen diesen Grundrechten wird allen juristischen Streitigkeiten gestritten und diese werden gegeneinander abgewogen.
Art. 5 GG, der die Meinung und Pressefreiheit garantiert lautet:
- (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
- (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Auf den ersten Blick scheint es zunächst so zu sein, dass in Abs. 1 ein großes Recht garantiert wird, das nach Abs. 2 aber sofort wieder erheblich eingeschränkt werden kann.
[bearbeiten] Problem der Einschränkung der Meinungsfreiheit durch einfache Gesetze
Das Problem der Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Gesetze hat das Bundesverfassungsgericht erkannt und in einem seiner ersten Entscheidungen, der Lüth Entscheidung als Urteil zum Grunsatz erklärt.
[bearbeiten] Unsicherheit durch Abwägung
Wenn sowohl die Grenzen der Meinungsfreiheit als auch der Umfang des Schutzes des Persönlichkeitsrechtes jeweils durch Abwägungen im Einzelfall zu bestimmen sind, droht natürlich eine große Rechtsunsicherheit. Diese besteht tatsächlich, weil durchaus davon ausgegangen werden kann, dass ein und derselbe Fall in verschiedenen Gerichten unterschiedlich entschieden werden kann.
[bearbeiten] Urteile gegen die Meinungsfreiheit
[bearbeiten] Urteile für die Meinungsfreiheit
Siehe BVerfG für Meinungsfreiheit