Abwägung
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+ | Grundsätzlich gibt es bei den Grundrechten keine Rangordnung: alle Grundrechte sind gleichwertig. Da jedoch im Streitfall eine Entscheidung getroffen werden muss, in der ein Grundrecht den Kürzeren zieht, müssen alle Aspekte des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. | ||
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+ | In Hamburg haben Persönlichkeitsrechte stets Vorrang vor der Meinungs- und Pressefreiheit. Im Zweifel wird daher verboten. Abwägungen werden grundsätzlich für entbehrlich gehalten und erfolgen nur im Ausnahmefall. | ||
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Aktuelle Version
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[bearbeiten] Abwägung
Die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte waren ursprünglich als Abwehrrechte gegen den Staat konzipiert. Weder Gesetze noch Urteile dürfen gegen sie verstoßen. Probleme gibt es jedoch, wenn zwei Grundrechte miteinander kollidieren. Dies sind im Presserecht regelmäßig Meinungs-, Pressefreiheit, Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit gegen
- das Persönlichkeitsrecht - im Grundgesetz "Die Würde des Menschen"
- das Recht zur Führung eines Geschäfts, eines eingerichteten Betriebes, genannt Unternehmen-Persönlichkeitsrechte
- die Pflichten des Staates, die nicht so gestört werden dürfen, dass der Staat seinen Pflichten nicht nachkommen kann Behörden-Persönlichkeitsrecht,
[bearbeiten] Güterabwägung
Grundsätzlich gibt es bei den Grundrechten keine Rangordnung: alle Grundrechte sind gleichwertig. Da jedoch im Streitfall eine Entscheidung getroffen werden muss, in der ein Grundrecht den Kürzeren zieht, müssen alle Aspekte des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
[bearbeiten] Hamburger Landrecht
In Hamburg haben Persönlichkeitsrechte stets Vorrang vor der Meinungs- und Pressefreiheit. Im Zweifel wird daher verboten. Abwägungen werden grundsätzlich für entbehrlich gehalten und erfolgen nur im Ausnahmefall.