27.02.2018 - Richter Buske vermeidet Diskussionen
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Böhmermann-Erdogan-Prozesse offenbaren die Grenzen der deutschen Justiz
| BUSKEISMUS FREITAGSBERICHT | BÖHMERMANN – DAS ORIGINAL – Schmähgedicht inkl. Erläuterungen |
Böhmermann-Erdogan-Schmähgedicht
Übersicht bei [1] Wikipedia]
Streitgegenstand
Oben die streitgegenständliche Sendung im Ganzen. Ein besseres Original habe ich bei YouTube nicht gefunden, Hier das Original in besserer Qualität.
Gegenstand der Prozesse ist das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann. Die Pressestelle des Hamburger Oberlandesgerichts gab die folgernde Pressemitteilung ab:
- Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Böhmermann, 17. Mai 2016
- (324 O 255/16) Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan eine einstweilige Verfügung gegen den Fernsehmoderator Jan Böhmermann erlassen.
- Gegenstand des Antrags sind die als Gedicht unter dem Titel „Schmähkritik“ dargebotenen Äußerungen Böhmermanns aus der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht dem Antrag teilweise stattgegeben und Böhmermann die Äußerung bestimmter Passagen des Gedichts untersagt, die Erdoğan angesichts ihres schmähenden und ehrverletzenden Inhalts nicht hinnehmen muss. Diese Textpassagen sind im Anhang zu dieser Mitteilung in kursiv-roter Schrift gekennzeichnet und eingerückt. Hinsichtlich der übrigen Teile des Gedichts (im Anhang in Normalschrift abgedruckt) hat das Gericht den Antrag Erdoğans zurückgewiesen.
Absurd: Das verbotene „Schmähgedicht“ wurde damit offiziell vom Staat - trotz gerichtlich festgestellter Schmähung – veröffentlicht.
Juristische Handhabung des Falls Böhmermann-Erdogan
Wegen dem Böhmermann „Schmähgedicht“ gab es mehrere juristische Verfahren.
Strafverfahren
Die Regierung der Türkei und auch Erdoğan selbst bekundeten ein Strafverlangen und erstatteten Strafanzeige gegen Böhmermann. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Grundlage bildete der damals geltende § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten). Die Mainzer Staatsanwaltschaft hat das Verfahren am 04.Oktober 2016 gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung des Staatsoberhaupts der Türkei, Recep Tayyip Erdogan (§§ 103, 185 StGB) gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt. Die StA argumentierte, schon die Erfüllung des objektiven Tatbestands sei zweifelhaft, aber jedenfalls der Vorsatz Böhmermanns sei nicht nachweisbar. Siehe: StA Mainz, 04.10.2016 - 3113 Js 10220/16, GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16
Zivilverfahren
Im Zusammenhang mit dem „Schmähgedicht“ von Böhmermann gab es neben dem Hamburger Verfügungsverfahren (Az. 324 O 255/16) und dem Hamburger Hauptsacheverfahren (Az. 324 O 402/16, 7 U 34/17) gegen Böhmermann auch einige andere Zivilverfahren.
- Beim Landgericht Köln klagte Erdoğan gegen Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Axel Springer SE. Mathias Döpfner machte sich das Gedicht ausdrücklich „in jeder juristischen Form zu eigen“ und ließ es in BILD veröffentlichen. Medienanwalt Ralf Höcker vertrat Erdoğan und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung beim Landgericht Köln. Am 10. Mai 2016 lehnte die Pressekammer des Landgerichts Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Döpfner ab (Az. 28 O 126/16). Erdoğans Anwalt Höcker kündigte sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln an. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde Erdogans zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az. 15 W 32/16) ebenfalls ab. Prof. Ralf Höcker und Erdoğan haben auf.
- Erdoğan erwirkt am 09.05.2016 mit Prof. Ralf Höcker eine einstweilige Verfügung gegen Beleidigungen durch den deutschen Regisseur Uwe Boll (Az. 28 O 129/16). Boll hatte sich durch das Schmähgedicht des TV-Moderators Jan Böhmermann zu einem Video inspirieren lassen, in dem er Erdoğan mit einer Reihe unflätiger Beleidigungen überzog und ihm den Tod wünschte. Uwe Boll war eingeknickt und zahlte 3.500,- €.
Reaktion der Regierung
Erdoğan bzw. von der türkischen Regierung wurde ein Prozess gegen Böhmermann verlangt. Grundlage bildete der damals geltende § 103 StGB. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Im Ergebnis beschloss am 1. Juni 2017 der Bundestag einstimmig die Abschaffung des § 103 StGB. Der Beschluss trat am 1. Januar 2018 in Kraft.
Meinungen zum Böhmermanns „Schmähgedicht“
Die Meinungen in Deutschland zu dem „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann sind sehr unterschiedlich.
- Die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel äußerte sich gegenüber dem türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu, der Beitrag sei ihrer Ansicht nach „bewusst verletzend“, nannte allerdings diese Äußerung später als einen Fehler.
- Die Äußerungen sind Satire, Satire darf alles, deswegen sind die Äußerungen zu erlauben.
- Die Äußerungen sind ist zu verbieten, deswegen ist es keine Satire.
- Die Äußerungen sind Satire, Satire darf aber nicht alles, diese Satire ist zu verbieten. (Käfer, Buske)
- Die Äußerungen sind Satire, Satire darf zwar nicht alles, aber im konkreten Fall ist diese im Kontext gesehen zu erlauben. (Schertz)
- Die Äußerungen schmähen Erdoğan, deswegen sind diese zu verbieten. (Höcker)
- Die Äußerungen schmähen Erdoğan, sind aber wegen seiner Politik und seinen Handlungen zu erlauben.
- Die Äußerungen betreffen eindeutig nicht Erdoğan persönlich, deswegen können diese nicht verboten werden (Schertz).
- Die Äußerungen bedienen sich des antitürkischen Klischees, sind rassistisch, nationalistisch, deswegen zu verbieten.
- Das Gedicht ist eine Beleidigung für das gesamte türkische Volk, es sei ein „schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. (Türkische Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmuş)]
- Die Äußerungen schüren politische Konflikte zwischen Deutschland und der Türkei, deswegen sind diese zu verbieten.
- Die Äußerungen sind aus alle den oben genannten Gründen nicht in Ordnung, ein Äu0ßerungsverbot ist der falsche Weg, Konflikte, Probleme zu lösen.
Rechtliche Sicht (aus Wikipedia)
Ein im Auftrag des ZDF von der Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs erstelltes Rechtsgutachten kam zu dem Ergebnis, „dass die in Rede stehende Sequenz einschließlich des so genannten ‚Schmähgedichts‘ rechtlich zulässig war und daher die Grenzen zur Strafbarkeit nicht überschritten worden sind“. Die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit umfasse gerade im Zusammenhang mit Angelegenheiten von öffentlichem Interesse auch den Einsatz „grober Stilmittel, unabhängig davon, ob sie persönlichen oder allgemeinen geschmacklichen Vorstellungen entsprechen“. Es liege „im Wesen der Satire, durch gezielte Überzeichnungen, die auch darauf angelegt sind, Emotionen und Reaktionen beim Publikum auszulösen, auf ein Thema aufmerksam zu machen und Kritik zu üben“.
Der Presserechtler Thomas Schwenker bezeichnete den Beschluss gegenüber Zeit Online als „völlig inkonsistent“. So sei es eine fragwürdige Abwägung, dass verboten wurde, über Erdoğan zu behaupten, „am liebsten mag er Ziegen ficken“, nicht jedoch: „Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt“. Auch im zweiten Fall gehe es klar erkennbar um Sex – mit Kindern.
Der Medienrechtler Jörg Nabert, der Die Zeit und Zeit Online vertrat, sah in der Entscheidung des Gerichts die Gefahr, dass es vom Geschmacksurteil der jeweiligen Richter abhänge, ob sie bestimmte Passagen als zulässig einstuften oder nicht. Er warnte, damit sei „der Zensur Tür und Tor geöffnet“.
Der Medienrechtler Niklas Haberkamm hob hervor, dass Böhmermann mit seinem Gedicht darauf reagiert habe, dass Erdoğan kurz vorher gegen ein harmloses Lied in der NDR-Sendung extra 3 massiv vorgegangen war und Böhmermann das Gedicht mit dem Hinweis in seine Sendung eingekleidet habe, dass er zeigen wolle, was Satire in Deutschland dürfe und was nicht. Das Gericht konzentriere sich auf einzelne Aussagen in dem Gedicht, aber nicht auf diesen Kontext. Wenn ein Satiriker keine Negativbeispiele für unzulässige Schmähungen mehr vortragen dürfe, dann könne er das künftig bei Vorlesungen vor Studenten ebenfalls nicht mehr.
Andrian Kreye, Co-Leiter des Feuilletons der Süddeutschen Zeitung, nannte den Beschluss der Pressekammer eine „Beleidigung des deutschen Humors“. Er meinte, das Gedicht habe nie für sich selbst stehen sollen, sondern im „Kontext einer satirischen Auslotung der Meinungsfreiheit“ gestanden, was „eine Antwort auf die Übergriffe der türkischen Regierung“ nach dem Extra-3-Beitrag gewesen sei. Es wäre eine „grobe Verzerrung“, das Gedicht aus diesem Kontext zu reißen. Denn Kontext sei „in der Kultur der Moderne schon seit über hundert Jahren die Grundlage von Kunst, Literatur, Pop und vor allem der Satire“.
Reinhard Müller, Jurist und FAZ-Redakteur, begrüßte die Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Er erklärte, dass Böhmermann selber in seiner Sendung darauf hingewiesen habe „was nun folge, sei strafbare Schmähkritik und werde aus dem Angebot der ZDF-Mediathek entfernt.“ Müller meinte ferner, ein „als Satire verpackter Angriff auf andere Grundrechte“ sei nicht verfassungskonform. Er beklagte außerdem, dass dies viele Personen nicht verstünden, was vor allem an Leuten liege, die zwar austeilen, aber nicht einstecken könnten.
Verhandelt wurde im Strafgerichtsgebäude,großern Saal 327, mit Leibesvisite am Eingang.
Die Richteinnen und Richter fürchteten offenbar Krawall, Angriffe auf ihren Körper, auf ihre Gesundheit, Hetze gegen die Türkei, gegen die Türken, gegen den türkischen Präsidenten, den heutigen Kläger auf rechtsstaatliche Art, sozusagen.
Nichts dergleichen war zu beobachten. Panikmache als Methode zwecks Übertreibung der eigenen Bedeutung, zur Absicherung von Machtmissbtrauch.
Die heutigen Termine
14:30
Recep Tayyip Erdoğan vs. Jan Böhmermann 7 U 34/17
27.02.2018: Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike
Die heutigen Zensoren in Robe: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Andreas Buske, Richter am Oberrlandesgericht Dr. Lothar Weyhe, Richter am Oberlandesgericht Zink, Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz, Rechtsanwalt Kaplan.
Vor Beginn der Verhandlung dürfen Film-und Fotoaufnahmen -auch von den Richtern - gemacht werden.
Beschlossen und verkündet:
- 1.
Urteilsverkündung
Fragen an die Journalisten
Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.