Ausschlussfrist bei einstweiliger Verfügung
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Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt und begründet, so ist die Ausschlussfrist verwirkt. | Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt und begründet, so ist die Ausschlussfrist verwirkt. | ||
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Version vom 07:29, 18. Nov. 2008
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine Eilbedürftigkeit und eine Dringlichkeit glaubhaft zu machen. An einer solchen kann es fehlen, wenn sich der Antragsteller mit seinem Antrag etliche Wochen Zeit lässt. Die Gerichte bemessen entsprechende Ausschlussfristen unterschiedlich.
Bei der Zensurkammer Hamburg geht man von fünf Wochen aus, wobei auch diese fünf Wochen keine starre Frist darstellen.
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt und begründet, so ist die Ausschlussfrist verwirkt.