Ausschlussfrist bei einstweiliger Verfügung
Aus Buskeismus
(Unterschied zwischen Versionen)
Version vom 08:54, 7. Nov. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Version vom 08:55, 7. Nov. 2008 (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) Zum nächsten Versionsunterschied → |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine [[Eilbedürftigkeit]] [[Glaubhaftmachung|glaubhaft zu machen]]. An einer solchen kann es fehlen, wenn sich der Antragsteller mit seinem Antrag etliche Wochen Zeit lässt. Die Gerichte bemessen entsprechende Ausschlussfristen unterschiedlich. | Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine [[Eilbedürftigkeit]] [[Glaubhaftmachung|glaubhaft zu machen]]. An einer solchen kann es fehlen, wenn sich der Antragsteller mit seinem Antrag etliche Wochen Zeit lässt. Die Gerichte bemessen entsprechende Ausschlussfristen unterschiedlich. | ||
+ | |||
+ | Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt und begründet, so ist die Ausschlussfrist verwirkt. | ||
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Version vom 08:55, 7. Nov. 2008
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen. An einer solchen kann es fehlen, wenn sich der Antragsteller mit seinem Antrag etliche Wochen Zeit lässt. Die Gerichte bemessen entsprechende Ausschlussfristen unterschiedlich.
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt und begründet, so ist die Ausschlussfrist verwirkt.